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Amtsgericht Bergisch Gladbach Beschluss vom 01.06.2011 – 67 C 230/10

ECLI:DE:AGGL1:2011:0601.67C230.10.00

Tenor

die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt

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G r ü n d e :

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Die Kläger waren vom 01.12.2009 bis 31.03.2011 Mieter der dem Beklagten

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gehörenden und ihnen vom ihm vermieteten Wohnung im Haus I-Straße in

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S, wozu auch ein Mieterkeller zur Mietwohnung im 1.OG sowie eine

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Waschküche gehörte. Die Kläger errichteten während der Mietzeit ein eigenes

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Haus, in das sie ab 01.04.2011 eingezogen sind. Sie benötigten den L2, um ihr

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Mobiliar dort zwischen zu lagern. Von Anbeginn des Mietverhältnisses wiesen die

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Kläger den Beklagten mehrfach fernmündlich darauf hin, dass der L2

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Feuchtigkeitsprobleme aufwies. Unter dem 09.06.2010 wandte sich der

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Prozessbevollmächtigte der Kläger schriftlich an den Beklagten und teilte

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erneut mit, dass der L2 feucht sei. Der Beklagte nahm zu diesen

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Mängelanzeigen keinerlei Stellung, half ihnen aber auch nicht ab.

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Am 28.10.2010 kündigten die Kläger das Mietverhältnis schriftlich zum

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31.03.2011.

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Sie behaupten unter Beweisantritt unter anderem durch Sachverständigengutachten,

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dass im L2, insbesondere an den Außenwänden, erhebliche Feuchtigkeits-

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probleme vorlägen. Sie hätten den Beklagten darauf hingewiesen, den L2

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dringen zur Zwischenlagerung des Mobiliars zu benötigen. Inzwischen sei

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teilweise Mobiliar durch Schimmel- und Stockflecken beschädigt.

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Die Kläger haben ursprünglich beantragt, den Beklagten zur Beseitigung von

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Mängeln einschließlich aller Mangelfolgen und Mangelbeseitigungsfolgen im

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L2 des Hauses I-Straße in S und zur Beseitigung von

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Feuchtigkeitsschäden in dem L2 und der Waschküche zu verurteilen.

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Nachdem die Kläger Ende März 2011 aus der Wohnung ausgezogen sind, haben die

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Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klageschrift

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vom 19.11.2010 ist am 25.11.2010 bei Gericht eingegangen. Die Nachricht über

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die Einzahlung des Prozesskostenvorschusses ist am 10.Dezember 2010 bei

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Gericht eingegangen. Am 13.12. wurde das Büro des Klägervertreters um Rückruf

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gebeten zur Klärung unklarer Punkte im Klageantrag. Der Rückruf erfolgte

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anschließend, woraufhin am 17.12.2010 das schriftliche Vorverfahren angeordnet

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wurde. Die Zustellung der Klage an den Beklagten erfolgt am 21.12.2010, der

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Beklagte hat am 21.Januar 2011 auf die Klage erwidert. Nachdem die Kläger unter

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dem 09.02.2011 zur Klageerwiderung Stellung genommen haben, hat das Gericht

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mit Verfügung vom 11.02.2011 Termin zur Güte- und mündlichen Verhandlung

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bestimmt auf den 06.04.2011.

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Gemäß § 91 a ZPO waren die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung der

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Sach -und Rechtslage und nach billigem Ermessen den Klägern aufzuerlegen, da

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sie im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wären, wenn nicht die Hauptsache

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übereinstimmend für erledigt erklärt worden wäre.

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Denn die Klage war mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.

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Das Gericht verkennt nicht, dass der den Klägern, ihren Vortrag als wahr unterstellt,

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zustehende Anspruch auf Mängelbeseitigung grundsätzlich bis zum letzten Tag

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des Mietverhältnisses gegeben war und der Anspruch auch erst durch Wegfall der

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Aktivlegitimation nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr bestand.

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Gleichwohl fehlte das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klageerhebung objektiv

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sinnlos war ( vgl.Zöller-Greger, ZPO, 28.Auflage 2010 vor § 253, RandNr. 18).

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Denn die Kläger konnten bei Klageeinreichung am 25.November 2010 nicht

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damit rechnen, bis zum Abschluss des Mietverhältnisses am 31.03.2011 einen

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vollstreckungsfähigen Titel zu erhalten, da sie aufgrund der bereits vorprozessualen

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Weigerung des Beklagten, irgendwelche Maßnahmen zu ergreifen, davon

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ausgehen mussten, dass zumindest eine Beweisaufnahme durch Sachverständigen-

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gutachten erforderlich werden würde. Da zeigt sich bereits daran, dass der Prozess-

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bevollmächtigte hinsichtlich der behaupteten Mängel den Beweis durch Sachver-

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ständigengutachten auch angetreten hat ( Seite 3 der Klageschrift, Bl. 3 d.A. ). Bei

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dieser Sachlage konnten die Kläger nicht davon ausgehen, dass ein eventuell

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einzuholendes Sachverständigengutachten vor Ablauf der Mietzeit fertig gestellt

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worden und sodann ein Urteil zu ihren Gunsten erlassen worden wäre.

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Streitwert: bis 01.04.2011: 4.900,00 €; danach: bis 900,00 €.