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Amtsgericht Bergisch Gladbach Urteil vom 20.02.2018 – 60 C 188/17

ECLI:DE:AGGL1:2018:0220.60C188.17.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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– Ohne Tatbestand gemäß §§495a, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO –

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat aufgrund des Unfallereignisses vom 07.11.2016 in Overath gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 325,05 € netto gemäß §§ 7, 18 StVG, 249 ff. BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 VVG.

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Die Reparaturkosten i. H. v. 325,05 € netto aus der Rechnung vom 03.02.2017 sind nicht infolge des Unfallereignisses vom 07.11.2016 in Overath, für dessen Folgen die Beklagte unstreitig haftet, entstanden.

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Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest.

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Der Sachverständige C. hat in seinem überzeugenden und in sich schlüssigen Gutachten vom 08.11.2017 festgestellt, dass die Beschädigung am Kabelbaum der PDC-Sensoren nicht dem Schadenereignis vom 07.11.2017 zugeordnet werden kann.

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Der Sachverständige hat festgestellt, dass das Schadenbild eindeutig auf eine Quetschung der mit Gewebeband umwickelten Kabel zurückzuführen ist und insofern ein Anstoß auf den Stoßfänger stattgefunden haben muss. Eine Beschädigung infolge einer Scheuerstelle ist auszuschließen, da bei einer Durchscheuerung, die auch nur infolge eines Montagefehlers hätte eintreten können, bereits vor endgültiger Durchtrennung des Kabels ein Kurzschluss eingetreten wäre, der frühzeitig ein entsprechendes Fehlersignal ausgegeben hätte.

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Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass der Anstoß nicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 07.11.2016 erfolgt sein kann. Das PDC-System ist selbstüberwachend, d. h. bei einer infolge einer Durchtrennung des Kabels eintretenden Störung wird eine optische und akustische Fehlermeldung ausgelöst. Mithin hätte der Fehler bereits bei der Erstreparatur am 02.12.2016 auffallen müssen, zumal der Kabelbaum freigelegt worden ist und mühelos eingesehen werden konnte. Es ist also davon auszugehen, dass in dem Zeitraum vom 02.12.2016 bis zum 03.02.2017, in dem mit dem  Fahrzeug ca. 6.400 km zurückgelegt worden sind, ein weiteres Schadenereignis eingetreten ist.

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Den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt sich das Gericht nach eigener Prüfung vollumfänglich an.

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Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Zinsen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs.1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Streitwert: 325,05 €

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Dieses Urteil ist nicht anfechtbar, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.