Rechtsprechung / Amtsgericht Bergisch Gladbach

Amtsgericht Bergisch Gladbach Beschluss vom 24.09.2024 – 29 F 33/23

ECLI:DE:AGGL1:2024:0924.29F33.23.00

Tenor

Der sofortigen Beschwerde vom 00.00.0000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts T. vom 00.00.0000 wird nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Oberlandesgericht L. als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

2

Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.

3

Es wird auf die fortbestehenden Gründe des zurückweisenden Beschlusses vom 00.00.0000 verwiesen. Das hiesige Befangenheitsantrag ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Eine Befangenheitsablehnung ist kein Instrument zur Verfahrens- und Fehlerkontrolle.  Dies ist dem Kindesvater nunmehr aus den vorangegangenen Befangenheitsverfahren im hiesigen Verfahren sowie aus weiteren Parallelverfahren bekannt.