Rechtsprechung / Amtsgericht Bernburg
Amtsgericht Bernburg Urteil vom 25.02.2021 – 5 1.-s 272 Js 20290/20 (42120)
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Diebstahls und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 4 Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
Gründe
Der Angeklagt ... wurde am –in ... geboren. Seinen schulischen Werdegang beendete er mit einem Hauptschulabschluss. Einen Beruf hat er danach nicht erlernt.
Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder.
Ausweislich des Auszuges aus dem Bundeszentralregister vom 03.02.2021 ist der Angeklagte ... bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Auskunft des Bundesamts für Justiz
Art der Auskunft: Auskunft des Bundesamtes für Justiz und aus dem Erziehungsregister
Datum der Auskunft: 03.02.2021
Interne Auskunfts-Nr. des BZR: ...zu: 5 Ls 272 Js 20290/20
(42/20)
Zusatzangaben für den Empfänger: ...
Verwendungszweck für die Auskunft: Strafverfolgung
Registerinhalt: Das Register enthält 30 Eintragung(en)
Personendaten
Geburtsname:
Vorname: ...
Geburtsdatum:
Geburtsort: ...
Staatsangehörigkeit: deutsch
Straße und Hausnummer: M. ... D
... B. abweichende
Personendaten abweichende
Geburtsorte: ...
Deutschland
Entscheidung Nr. 1
Datum der Entscheidung: 1 1.1 1 .2003
entscheidende Stelle: AG Aschersleben
Behördenkennung: Wl 101
Aktenzeichen der Entscheidung: 6 DS 531 JS 20926/03 -255/03-
Datum der Rechtskraft: .Tatbezeichnung: Diebstahl
Zusatztext: Verfahren eingestellt nach § 47 JGG Erbringung
von Arbeitsleistungen
Entscheidung Nr. 2
Datum der Entscheidung: 01.12.2005
entscheidende Stelle: StA Magdeburg
Behördenkennung: W1200S
Aktenzeichen der Entscheidung: 530 Js 38825/05
Datum der Rechtskraft:
Tatbezeichnung: Körperverletzung
Zusatztext: Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 2 JGG
Entscheidung Nr. 3
Datum der Entscheidung: 13,1 1 .2007
entscheidende Stelle: AG Aschersleben
Behördenkennung: Wl 101
Aktenzeichen der Entscheidung: 6 Ds 530 Js 23329/07
Datum der Rechtskraft: 18.122007
Tatbezeichnung: Diebstahl geringwertiger Sachen angewendete
Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe
Entscheidung Nr. 4
Datum der Entscheidung: 05.06.2008
entscheidende Stelle: AG Aschersleben
Behördenkennung: Wl 101
Aktenzeichen der Entscheidung: 6 Ls 530 Js 5988/08
Datum der Rechtskraft: 13.06.2008
Tatbezeichnung: Raub in 2 Fällen, davon in 1 Fall versuchter Raub, räuberischer Diebstahl, Diebstahl im besonders schweren Fall in 10 Fällen, wobei es in 1 Fall beim Versuch blieb und in 1 Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, Diebstahl geringwertiger Sachen in 4 Fällen, Unterschlagung, Hausfriedensbruch in 3 Fällen, versuchte Nötigung, Bedrohung, Beleidigung in 2 Fällen, Sachbeschädigung in 4 Fällen, Verstoß gegen das Waffengesetz in Tatmehrheit mit vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzliches Führen eines nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs angewendete Vorschriften: StGB S 53, S 123, § 185, S 194, S 240 Abs. 1 bis Abs. 3, § 241 Abs. 1, § 242 Abs. 1, Abs. 2, S 243 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3, § 246 Abs. 1, § 248 a, § 249 Abs. 1, § 252, § 303 Abs. 1, § 303 c, § 52, § 316 Abs. 1, § 69, § 69 a, WaffG S 2 Abs. 3, S 52 Abs. 3
Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 abschnitt 1 Nr. 1.43, Anlage 1 abschnitt 1, Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4, JGG § 1, S 105, StVG S 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1, PflVG S 1, § 6 Abs. 1
Zusatztext: 2 Jahr(e) 2 Monat(e) Jugendstrafe
Sperre für die Fahrerlaubnis bis 12.06.2009
Strafvollstreckung erledigt am 07.04.2010
Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung der Strafe bis 05.04.2012
Dauer der nach § 68f StGB eingetretenen Führungsaufsicht geändert
Fristende 05.04.2013
Nach § 68f StGB eingetretene Führungsaufsicht erledigt am 18.06.2013
Entscheidung Nr. 5
Datum der Entscheidung: 20.10.2010
entscheidende Stelle: AG Landau A. D. Isar
Behördenkennung: D2403
Aktenzeichen der Entscheidung: 1 Cs 33 Js 26586/10
Datum der Rechtskraft: 05.112010 Tatbezeichnung: Versuchter Diebstahl
angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, Abs. 2, § 248 a, § 22, S 23 Abs. 1
Zusatztext: 25 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe
Entscheidung Nr. 6
Datum der Entscheidung: 05.01 .201 1
entscheidende Stelle: AG Aschersleben
Behördenkennung: Wl 101
Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Cs 726 Js 38531/10
Datum der Rechtskraft: 02.02.201 1
Tatbezeichnung: Beleidigung
Zusatztext: 60 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe
Entscheidung Nr. 7
Datum der Entscheidung: 03.08.201 1
entscheidende Stelle: AG Aschersleben
Behördenkennung: Wl 101
Aktenzeichen der Entscheidung: 726 Js 20679/1 1 2 Cs
Datum der Rechtskraft: 31 .08.201 1
Tatbezeichnung: Diebstahl angewendete
Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1
Zusatztext: 90 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe
Entscheidung Nr. 8
Datum der Entscheidung: 26.09.201 1
entscheidende Stelle:AG Aschersleben
Behördenkennung: Wl 101
Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Ds 341 Js 12607/1 1
Datum der Rechtskraft: 26.09.201 1
Tatbezeichnung: Gefährliche Körperverletzung in Tatmehrheit mit Verstoß gegen die Führungsaufsicht angewendete Vorschriften: StGB S 223 Abs. 1, S 224 Abs. 1 Nr. 2, § 53, § 145 a Zusatztext: 7 Monat(e) Freiheitsstrafe
Entscheidung Nr. 9
Datum der Entscheidung: 16.1 1 .201 1
entscheidende Stelle:AG B.
Behördenkennung: Wl 102 Aktenzeichen der
Entscheidung:5 Ds 521 Js 14631/1 1 (327/1 1)
Datum der Rechtskraft: 15.02.2012
Tatbezeichnung: Vorsätzlich falsches Geld als echt in Verkehr gebracht zu haben angewendete Vorschriften: StGB S 147 Abs. 1, § 150 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 74
Zusatztext: 60 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe
Einziehung (von Tatprodukten, -mitteln und -objekten)
Entscheidung Nr. 10
Datum der Entscheidung: 26.012012
entscheidende Stelle: AG Aschersleben
Behördenkennung: Wl 101
Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Ds 341 Js 12607/1 1
Datum der Rechtskraft: 08.02.2012 Tatbezeichnung: ...
angewendete Vorschriften:
Zusatztext: 9 Monat(e) Freiheitsstrafe
Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 26.09.201 1+2 Ds 341 Js 12607/1 1 +WI 101 +AG Aschersleben
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 03.08.201 1+726 Js 20679/1 1 2 CS+WI 101 +AG Aschersleben
Entscheidung Nr. 1 1
Datum der Entscheidung: 22.03.2012
entscheidende Stelle: AG Aschersleben
Behördenkennung: Wl 101
Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Ls 162 Js 24816/1 1 Datum
der Rechtskraft: 21.03.2013
Tatbezeichnung: Gefährliche Körperverletzung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher
Körperverletzung angewendete Vorschriften: StGB S 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, § 230, § 21, S 49 Abs. 2, § 53
Zusatztext: 1 Jahr(e) 3 Monat(e) Freiheitsstrafe
Strafvollstreckung erledigt am 07.10.2014
Entscheidung Nr. 12
Datum der Entscheidung: 05.07.2012
entscheidende Stelle: AG Aschersleben
Behördenkennung: Wl 101
Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Ds 341 Js 12607/1 1
Datum der Rechtskraft: 24.07.2012 Tatbezeichnung.:
angewendete Vorschriften: _
Zusatztext: 10 Monat(e) Freiheitsstrafe
Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 26.09.2011+2 Ds 341 Js 12607/1 1 101 Aschersleben
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 03.08.201 1+726 Js 20679/1 1 2 CS+WI 101 +AG Aschersleben
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 16.1 1.2011+5 Ds 521 Js 14631/1 1 (327/1 1)+WI 102+AG B.
Strafvollstreckung erledigt am 25.012013
Entscheidung Nr. 13
Datum der Entscheidung: 28.07.2014
entscheidende Stelle: AG Aschersleben
Behördenkennung: Wl 101
Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Ls 223 Js 38677/12
Datum der Rechtskraft: 05.08.2014 Tatbezeichnung: Diebstahl in 2 Fällen angewendete Vorschriften: StGB S 242 Abs. 1, S 248 a, S 53 Zusatztext: 150 Tagessätze zu je 3,00 EUR Geldstrafe
Entscheidung Nr. 14
Datum der Entscheidung: 03.06.2015
entscheidende Stelle: AG Magdeburg
Behördenkennung: W1209
Aktenzeichen der Entscheidung: 13 Cs 763 Js 7674/15 (306/15)
Datum der Rechtskraft: 24.06.2015
Tatbezeichnung: Fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit angewendete Vorschriften: StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, § 315 c Abs. 3 Nr. 2
Zusatztext: 20 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe
Entscheidung Nr. 15
Datum der Entscheidung: 03.02.2016
entscheidende Stelle: AG Aschersleben
Behördenkennung: Wl 101
Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Cs 729 Js 27045/15
Datum der Rechtskraft: 24.02.2016 Tatbezeichnung:
Entscheidung Nr. 16
Datum der Entscheidung: 10.02.2016
entscheidende Stelle: AG Magdeburg
Behördenkennung: Wl 209
Aktenzeichen der Entscheidung: 13 Ds 361/15 777 Js 7537/15
Datum der Rechtskraft: 18.02.2016
Tatbezeichnung: Diebstahl geringwertiger Sachen angewendete Vorschriften: StGB § 242, S 248 a Zusatztext: 60 Tagessätze zu je 13,00 EUR Geldstrafe
Entscheidung Nr. 17
Datum der Entscheidung: 18.04.2016
entscheidende Stelle: AG Oschersleben
Behördenkennung: W 1210
Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Cs 726 Js 10922/16
Datum der Rechtskraft: 07.05.2016
Tatbezeichnung: Diebstahl geringwertiger Sachen
angewendete Vorschriften: StGB S 242, S 248 a
Zusatztext: 90 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe
Entscheidung Nr. 18
Datum der Entscheidung: 23.05.2016
entscheidende Stelle: AG Aschersleben Behördenkennung:
Wl 101
Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Cs 726 Js 10460/16
Datum der Rechtskraft: 15.06.2016
Tatbezeichnung: Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr angewendete
Vorschriften: StGB § 316 Abs. 1, § 316 Abs. 2 Zusatztext: 50
Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe
Entscheidung Nr. 19
Datum der Entscheidung: 17.08.2016
entscheidende Stelle: AG Magdeburg
Behördenkennung: W1209
Aktenzeichen der Entscheidung: 13 Ds 361/15 777 Js 7537/15
Datum der Rechtskraft: 27.08.2016 Tatbezeichnung.:
angewendete Vorschriften: _
Zusatztext: 100 Tagessätze zu je 12,00 EUR Geldstrafe
Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 10.02.2016+13 Ds 361/15 777 Js 7537115+W1209+AG Magdeburg
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 03.02.2016+2 Cs 729 ... Js 27045/15+W1101 +AG Aschersleben
Entscheidung Nr. 20
Datum der Entscheidung: 07.12.2016
entscheidende Stelle: AG Aschersleben
Behördenkennung: Wl 101
Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Ds 225 Js 8349/16
Datum der Rechtskraft: 15,122016
Tatbezeichnung: Diebstahl, Velwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Beleidigung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen, Diebstahl zwei
angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, § 248 a, S 53, S 55, § 185, § 194, S 52, § 49, S 21, § 86 a Abs. 1 Nr. 1
Zusatztext: 160 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 18.04.2016+2 Cs 726 Js 10922/16+W1210+ AG Oschersleben
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 23.05.2016+ 2 Cs 726 Js 10460/16+W1101 + AG Aschersleben
Anmerkung zur Gesamtstrafenbildung: Auf die Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 10,00 Euro wurde erkannt wegen Diebstahls und V.M. von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus der Entscheidung vom 18.04.2016. Eine weitere Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 Euro wurde wegen Beleidigung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus der Entscheidung vom 23.05.2016 ausgesprochen. Wegen der übrigen Straftaten wurde eine dritte Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verhängt.
Entscheidung Nr. 21
Datum der Entscheidung: 21.09.2017
entscheidende Stelle: Salzlandkreis (B.)
Behördenkennung: VV61 1 IW
Aktenzeichen der Entscheidung: 32.26.20-034/2015
Datum der Rechtskraft: 28.10.2017 Tatbezeichnung: _
angewendete Vorschriften: _
Zusatztext: Besitz und Erwerb von Waffen untersagt Besitz
und Erwerb von Munition untersagt
Entscheidung Nr. 22
Datum der Entscheidung: 21 .09.2017
entscheidende Stelle: AG Aschersleben
Behördenkennung: Wl 101
Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Ds 160 Js 7674/17
Datum der Rechtskraft: 29.09.2017
Tatbezeichnung: Diebstahl sowie Diebstahl in 2 Fällen angewendete
Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 07.12.2016+2 Ds 225 Js 8349/16+W1101 +AG Aschersleben
Vermerk: Auf die Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 10,00 Euro wurde erkannt wegen Diebstahls unter Einbeziehung der dritten Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro aus der Entscheidung vom 07.122016.---Wegen der übrigen Straftaten wurde eine weitere Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Euro ausgesprochen.
Entscheidung Nr. 23
Datum der Entscheidung: 20.03.2018
entscheidende Stelle: AG Aschersleben
Behördenkennung: Wl 101
Aktenzeichen der Entscheidung: Ds 743 Js 33267/17
Datum der Rechtskraft: 28.03.2018
Tatbezeichnung: Diebstahl angewendete
Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1 Zusatztext: 3
Monat(e) Freiheitsstrafe
Entscheidung Nr. 24
Datum der Entscheidung: 29.06.2018
entscheidende Stelle: AG Halle (Saale)
Behördenkennung: Wl 109
Aktenzeichen der Entscheidung: 320 Cs 563 Js 17622/18
Datum der Rechtskraft: 14.09.2018
Tatbezeichnung: Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit Beleidigung angewendete Vorschriften: StGB S 53, § 54, S 74, S 185, BtMG § 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, S 29 Abs. 1 Nr. 1, S 33
Zusatztext: 40 Tagessätze zu je 5,00 EUR Geldstrafe
Einziehung (von Tatprodukten, -mitteln und -objekten)
Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG)
Maßnahme nach: BtMG S 33
Entscheidung Nr. 25
Datum der Entscheidung: 22.08.2018
entscheidende Stelle: AG Eilenburg
Behördenkennung: Ul 305
Aktenzeichen der Entscheidung: 5 Ds 851 Js 4079/18
Datum der Rechtskraft: 22.08.2018
Tatbezeichnung: Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung
angewendete Vorschriften: StGB § 1851 § 194 Abs. 1, § 241 Abs. 1, § 21, S 49, S 52, § 55
Zusatztext: 7 Monat(e) Freiheitsstrafe
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 20.03.2018+2 Ds 743 Js 33267/17+W1101 A.
Entscheidung Nr. 26
Datum der Entscheidung: 24.01.2019
entscheidende Stelle: AG Eilenburg
Behördenkennung: Ul 305
Aktenzeichen der Entscheidung: 5 Ds 851 Js 4079/18
Datum der Rechtskraft: 14.02.2019 Tatbezeichnung:
angewendete Vorschriften: _
Zusatztext: 8 Monat(e) Freiheitsstrafe
Aufrechterhaltene Nebenstrafe oder Maßnahme nach Gesamtstrafenbildung
Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe
Maßnahme nach: BtMG § 33
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 22.08.2018+5 Ds 851 Js 4079/18+U1305+AG Eilenburg
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 20.03.2018+2 Ds 743 Js 33267117+W1 101 +AG Aschersleben
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 29.06.2018+320 Cs 563 Js 17622/18+W1109+AG Halle (Saale)
Strafvollstreckung erledigt am 30.03.2019
Entscheidung Nr. 27
Datum der Entscheidung: 16.04.2020
entscheidende Stelle: AG B.
Behördenkennung: Wl 102
Aktenzeichen der Entscheidung: 5 CS 776 Js 8572/20(112/20)
Datum der Rechtskraft: 23.06.2020
Tatbezeichnung: Diebstahl geringwertiger Sachen
angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, § 248 a
Zusatztext: 100 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe
Derzeit befindet sich der Angeklagte zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts vom 16.04.2020 in der Justizvollzugsanstalt Magdeburg. Darüber hinaus ist Überhaft notiert für einen Haftbefehl des Landgerichts Magdeburg vom 08.12.2020 und einen Untersuchungshaftbefehl des Amtsgerichts in dieser Sache vom 09.122020.
II.
Am 20.02.2020 gegen 19.00 Uhr entschloss sich der Angeklagte, sich den Motorroller des Zeugen und später Geschädigten – ZU verschaffen. In Ausführung seines Tatentschlusses begab sich der Angeklagte zu dem Zeugen ... und erklärte diesem, dass er dessen Motorroller kaufen wolle. Als der Zeuge– dem Angeklagten mitteilte, dass er den Roller nicht verkaufen werde, schlug der Angeklagte den Geschädigten
–derart stark mit der Faust in die Rippen, so dass der Geschädigte zu Boden ging. Der Angeklagte nahm sodann den Roller, dessen Schlüssel steckte, startete diesen und entfernte sich mit dem Roller, um diesen für sich wie ein Eigentümer zu verwenden. Dem Angeklagten war klar, dass der Geschädigte den Roller nicht freiwillig hergeben würde, so dass der Angeklagte auf den Geschädigten körperlich massiv einwirkte, um jeglichen Widerstrand durch diesen zu verhindern, was ihm auch gelang. Der Geschädigte ... wurde daraufhin im A. Klinikum in B. ärztlich behandelt. Es wurde unter anderem neben den starken Schmerzen ein Rippenbruch diagnostiziert.
Der Angeklagte steckte am 20.03.2020 gegen 18.35 Uhr einen LED Schlauch sowie 2 LED Ständer digital im Gesamtwert von 99,97 € im Geschäft der Firma T. – Baumarkt in der K.straße 1 1 in B. ein, um diese Ware mitzunehmen, ohne sie bezahlt zu haben.
Am 28.05.2020 gegen 11.40 Uhr suchte der Zeuge ... die WOhnanschrift des Angeklagten in der K. Straße 42 in B. auf, um diesen zu einem anhängigen Ermittlungsverfahren zu befragen bzw. einen Vernehmungstermin abzustimmen. Der Angeklagte öffnete das Fenster seiner Wohnung und fragte den Zeugen nach dem Anlass seines Besuches. Dies erläuterte der Zeuge– worauf hin der Angeklagte unvermittelt seine geschlossene Hand mit ausgestrecktem Mittelfinger in Richtung des Geschädigten zeigte und rief: „Scheiß Kripo, Fick dich du Wichser, verpiss dich" wodurch sich der Kriminalbeamte in seinem Ehranspruch herabgesetzt sah. Der Verletzte hat am 28.05.2020 formund fristgerecht Strafantrag gestellt, darüber hinaus besteht an der Strafverfolgung das besondere öffentliche Interesse.
Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte und den weiteren ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung ausgeschöpften Beweismitteln sowie auf den sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung herrührenden Umständen.
Die Diebstahlshandlung am 20.03.2020 im Geschäft der Firma– in $ hat er vollumfänglich geständig eingeräumt. Als Grund dafür benannte er seinen Drogen- und Alkoholkonsum. Er habe zu dieser Zeit Crystal und Alkohol konsumiert. Es sei sehr viel gewesen.
Die Beleidigungshandlung gegenüber dem Polizeibeamten und Zeugen–hat er nicht in Abrede gestellt. Er könne sich jedoch im Einzelnen nicht mehr daran genau erinnern.
Bezüglich der Raubstraftat am 20.02.2020 zum Nachteil des Zeugen und Geschädigten– ... hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen: Der Herr– habe da, mit noch jemanden gestanden. Er sei hingegangen und habe gefragt, ob er den Roller verkaufen würde. Herr– habe gesagt: 150 €. Der Angeklagte habe ihm daraufhin gefragt, ob auch 50 € gehen würden. Der– habe ihn aber noch erst fertigmachen wollen. Der Angeklagte habe bereits auf dem Roller gesessen. Er habe den– gefragt, ob er ihn mal starten könne. Daraufhin hätte –gesagt, wie blöd er doch sei. Darauf habe er ihm einen Schlag in die Rippen versetzt. Dann sei er losgefahren, um eine Runde zu drehen. Als er zurückgekommen sei, sei der– weg gewesen. Daraufhin habe er den Roller dann mitgenommen. Später habe er ihn am Bahnhof abgestellt. Was aus dem Roller geworden sei, wisse er nicht. Er habe dabei auch unter Alkoholeinfluss gestanden, Drogen seien auch möglich gewesen. Den Roller habe er auch nicht fahren dürfen, da er eine Fahrerlaubnis nicht habe. Er ist der Meinung, dass so eine Tat in der Drogenszene durchaus mal passieren könne. Er habe den Roller zum rumfahren gewollt. Eine Fahrerlaubnis habe er nicht. Das sei ihm aber auch egal gewesen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und auf Grund aller sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung stammenden Umstände steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass der Angeklagte sämtliche Taten so begangen hat, wie es in den getroffenen Feststellungen im Einzelnen dargelegt ist. Der Angeklagte ist der Taten überführt.
Das Gericht stützt sich hierbei auf die Bekundungen der Zeugen– –und ..., die das Geschehen, soweit sie es noch ihren Bekundungen miterlebt und wahrgenommen haben, so geschildert haben, wie es in den getroffenen Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat.
Der Zeuge ... bekundete, dass er mit seinem Roller auf dem P. Parkplatz gestanden habe. Dann sei der Angeklagte gekommen und habe zu ihm gesagt: gib mir den Roller. Er habe daraufhin – nein - gesagt. Es habe ein Wort das Andere gegeben. Der Angeklagte habe ihn dann in die Rippen geschlagen, so dass er zu Boden gegangen sei. Dann sei der Angeklagte mit seinem Roller losgefahren. Über einen Preis habe der Angeklagte vorher gar nicht gesprochen. Er hätte den Roller auch nicht verkauft, da er ihn täglich benötige. Ca. 1 oder 2 Wochen später habe er ihn bei der Polizei total beschädigt, schrottreif wieder abholen können. Durch den Schlag des Angeklagten habe sich eine Rippe gebrochen. Er musste im Krankenhaus ärztlich behandelt werden. Ca. 6 Wochen sei er krank gewesen. Er habe erhebliche Schmerzen gehabt.
Der Zeuge ... bekundete, dass er als Polizeibeamter mit dem Geschädigten eine Wahllichtbildvorlage gemacht habe und diesen auch zeugenschaftlich vernommen habe. Der Zeuge habe den Angeklagten eindeutig identifiziert. Der Roller sei Tage später nach der Tat am Asylbewerberheim aufgefunden worden. Er habe den Angeklagten an seiner Wohnanschrift aufgesucht, um mit ihm einen Termin zur Beschuldigtenvernehmung abzustimmen. Der Angeklagte habe aus dem Fenster geschaut und ihm den Mittelfinger gezeigt. Dabei habe er geschrien: „Scheiß Kripo, Fick dich du Wichser".
Der Zeuge ... bekundete, dass er als Sicherheitsbeamter im Asylbewerberheim tätig sei. Der Angeklagte sei dort im Asylbewerberheim bekannt. Er habe auch schon mehrfach Hausverbot erteilt bekommen. Er sei an diesem Abend mit dem Roller auf dem Feldweg am Asylbewerberheim entlanggefahren. Er habe den Angeklagten darauf hingewiesen, dass er sich wieder entfernen solle. Er sei dann mit dem Roller auch wieder weggefahren. Später habe er den Roller dort wieder stehen sehen. Daraufhin sei die Polizei informiert worden. Der Angeklagte sei auch schon des Öfteren mit verschiedensten Fahrrädern im Asylbewerberheim erschienen. Er habe dort auch sogenannte Geschäfte gemacht.
Die vorbenannten Zeugen haben ihre Aussage jeweils ruhig und sachlich gemacht. Die Aussagen waren geschlossen, enthielten keine Wiedersprüche und ließen keine emotionalen überschießenden Tendenzen gegen den Angeklagten erkennen. Das Gericht hat nicht den geringsten Anlass gesehen – auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten und aller sonstigen Ergebnisse der Hauptverhandlung den Wahrheitsgehalt der Aussagen der vorbenannten Zeugen in Zweifel zu ziehen. Die Aussagen waren glaubhaft, sie selbst glaubwürdige Zeugen. Er ist auch kein durchgreifender Anhaltspunkt erkennbar geworden dafür, dass die Zeugen den Angeklagten wider besseres Wissen oder irrtümlich der Tat falsch bezichtigt haben könnten.
Das Gericht sieht die von den getroffenen Feststellungen abweichende Einlassung des Angeklagten demgegenüber unter zusammenfassender Würdigung mit den übrigen Beweisergebnissen und sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu Tage getretenen Umständen wie auch aufgrund des Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung hinterlassen hat, als nicht glaubhaft und als reine Schutzbehauptung an. Das Gericht vermochte keine durchgreifenden Umstände festzustellen, die für die Richtigkeit seiner Einlassung sprechen könnten.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, des Diebstahls sowie der Beleidigung gemäß der 185, 194, 223, 242 Abs. 1, 249, 52, 53 StGB schuldig gemacht.
Der Strafrahmen von § 249 Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Die Annahme des Ausnahmestrafrahmens für minderschwere Fälle gemäß § 249 Abs. 2 StGB kam nicht in Betracht. Die ergibt eine Gesamtwürdigung aller erkennbaren mildernden und schärfenden Umstände. Die schärfenden Faktoren überwiegen. Das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten weicht nicht vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle des Raubes ab, dass der Regelstrafrahmen unangemessen wäre.
Der Bemessung der Höhe der Strafe, die den Angeklagten diesbezüglich zu treffen hatte, hat das Gericht den Regelstrafrahmen von S 249 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt, da im Fall der Tateinheit gemäß § 52 Abs. 2 StGB die Strafe nach dem Gesetz bestimmt wird, dass die schwerste Strafe androht, das heißt aus dem schwersten Strafrahmen, der bei spezialisierender Betrachtungsweise konkret ermittelt worden ist.
Der konkret ermittelte Strafrahmen hinsichtlich der vom Angeklagten tateinheitlich begangenen vorsätzlichen Körperverletzung ist dem gegenüber leichter. Er beträgt lediglich Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre.
Der Strafrahmen von § 242 StGB beträgt Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe.
Der Strafrahmen des § 185 StGB beträgt Geldstrafe bis 1 Jahr Freiheitsstrafe.
Das Gericht hat bezüglich der Tat des Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung auf eine Einsatz- bzw. Einzelstrafe von 2 Jahren 10 Monaten erkannt. Bezüglich der Tat des Diebstahls hat das Gericht auf eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten erkannt.
Bezüglich der Tat der Beleidigung hat das Gericht auf eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten erkannt.
Nach Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten ein Betracht gekommenen Strafzumessungskriterien wurde hieraus eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten gebildet. Sowohl die Einsatz- und Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe erschienen nach Abwägung aller erkennbaren für und gegen den Angeklagten in Betracht gekommenen Strafzumessungsgesichtspunkten tat- und schuldangemessen. Das Gericht hat sich dabei an den Grundsätzen der Strafzumessung gemäß § 46 StGB ausgerichtet. Dabei waren folgende Erwägungen maßgebend und Umstände bestimmend gewesen:
Zu Gunsten des Angeklagten hat das Gericht bewertet, dass er die Tat des Diebstahls vollumfänglich geständig eingeräumt hat. Zu seinen Lasten fiel jedoch ins Gewicht, dass er innerhalb eines sehr kurzen und überschaubaren Tatzeitraumes mehrere, zum Teil schwere Straftaten begangen hat. So kam zu Lasten des Angeklagten in Betracht, dass er bezüglich der Tat des Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten– in einer Tat zwei Straftatbestände verwirklicht hat. Darüber hinaus fiel erschwerend ins Gewicht, dass der Angeklagte seit dem Jahre 2003 stetig und massiv strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Der Angeklagte hat seit fast zwei Jahrzehnten regelmäßig zum Teil schwere Straftaten begangen. Gegen den Angeklagten wurden in diesem Zeitraum von fast zwei Jahrzehnten eine Vielzahl von Geldstrafen, Jugendstrafen und Freiheitsstrafen verhängt. Der Angeklagte hat mehrjährige Jugendstrafen und Freiheitsstrafen verbüßt. Gleichwohl ist eine Verhaltensänderung beim Angeklagten nicht zu erkennen. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass es sich in der Person des Angeklagten um einen hartnäckigen Überzeugungstäter handelt. Das Begehen von zum Teil schweren Straftaten zur eigenen Bedürfnisbefriedigung ist mittlerweile ein ausgeprägtes Verhaltensmuster des Angeklagten geworden. Aus diesem Grunde kam lediglich die Verhängung einer nachhaltigen Gesamtfreiheitsstrafe in Betracht.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf S 465 Abs. 1 StPO.