Rechtsprechung / Amtsgericht Bernburg

Amtsgericht Bernburg Urteil vom 25.02.2021 – 5 1.-s 272 Js 20290/20 (42120)

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Diebstahls und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 4 Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§§ 185, 194, 223, 242 Abs. 1, 249, 52, 53 StGB.

Gründe

1

Der Angeklagt ... wurde am –in ... geboren. Seinen schulischen Werdegang beendete er mit einem Hauptschulabschluss. Einen Beruf hat er danach nicht erlernt.

2

Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder.

3

Ausweislich des Auszuges aus dem Bundeszentralregister vom 03.02.2021 ist der Angeklagte ... bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

4

Auskunft des Bundesamts für Justiz

5

Art der Auskunft: Auskunft des Bundesamtes für Justiz und aus dem Erziehungsregister

6

Datum der Auskunft: 03.02.2021

7

Interne Auskunfts-Nr. des BZR: ...zu: 5 Ls 272 Js 20290/20

8

(42/20)

9

Zusatzangaben für den Empfänger: ...

10

Verwendungszweck für die Auskunft: Strafverfolgung

11

Registerinhalt: Das Register enthält 30 Eintragung(en)

12

Personendaten

13

Geburtsname:

14

Vorname: ...

15

Geburtsdatum:

16

Geburtsort: ...

17

Staatsangehörigkeit: deutsch

18

Straße und Hausnummer: M. ... D

19

... B. abweichende

20

Personendaten abweichende

21

Geburtsorte: ...

22

Deutschland

23

Entscheidung Nr. 1

24

Datum der Entscheidung: 1 1.1 1 .2003

25

entscheidende Stelle: AG Aschersleben

26

Behördenkennung: Wl 101

27

Aktenzeichen der Entscheidung: 6 DS 531 JS 20926/03 -255/03-

28

Datum der Rechtskraft: .Tatbezeichnung: Diebstahl

29

angewendete Vorschriften: STGB S 242, JGG § 1, § 3, § 15

30

Zusatztext: Verfahren eingestellt nach § 47 JGG Erbringung

31

von Arbeitsleistungen

32

Entscheidung Nr. 2

33

Datum der Entscheidung: 01.12.2005

34

entscheidende Stelle: StA Magdeburg

35

Behördenkennung: W1200S

36

Aktenzeichen der Entscheidung: 530 Js 38825/05

37

Datum der Rechtskraft:

38

Tatbezeichnung: Körperverletzung

39

angewendete Vorschriften: StGB § 223, § 230

40

Zusatztext: Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 2 JGG

41

Entscheidung Nr. 3

42

Datum der Entscheidung: 13,1 1 .2007

43

entscheidende Stelle: AG Aschersleben

44

Behördenkennung: Wl 101

45

Aktenzeichen der Entscheidung: 6 Ds 530 Js 23329/07

46

Datum der Rechtskraft: 18.122007

47

Tatbezeichnung: Diebstahl geringwertiger Sachen angewendete

48

Vorschriften: StGB S 242, § 248a, JGG § 1, S 105 Zusatztext: 10

49

Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe

50

Entscheidung Nr. 4

51

Datum der Entscheidung: 05.06.2008

52

entscheidende Stelle: AG Aschersleben

53

Behördenkennung: Wl 101

54

Aktenzeichen der Entscheidung: 6 Ls 530 Js 5988/08

55

Datum der Rechtskraft: 13.06.2008

56

Tatbezeichnung: Raub in 2 Fällen, davon in 1 Fall versuchter Raub, räuberischer Diebstahl, Diebstahl im besonders schweren Fall in 10 Fällen, wobei es in 1 Fall beim Versuch blieb und in 1 Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, Diebstahl geringwertiger Sachen in 4 Fällen, Unterschlagung, Hausfriedensbruch in 3 Fällen, versuchte Nötigung, Bedrohung, Beleidigung in 2 Fällen, Sachbeschädigung in 4 Fällen, Verstoß gegen das Waffengesetz in Tatmehrheit mit vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzliches Führen eines nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs angewendete Vorschriften: StGB S 53, S 123, § 185, S 194, S 240 Abs. 1 bis Abs. 3, § 241 Abs. 1, § 242 Abs. 1, Abs. 2, S 243 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3, § 246 Abs. 1, § 248 a, § 249 Abs. 1, § 252, § 303 Abs. 1, § 303 c, § 52, § 316 Abs. 1, § 69, § 69 a, WaffG S 2 Abs. 3, S 52 Abs. 3

57

Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 abschnitt 1 Nr. 1.43, Anlage 1 abschnitt 1, Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4, JGG § 1, S 105, StVG S 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1, PflVG S 1, § 6 Abs. 1

58

Zusatztext: 2 Jahr(e) 2 Monat(e) Jugendstrafe

59

Sperre für die Fahrerlaubnis bis 12.06.2009

60

Strafvollstreckung erledigt am 07.04.2010

61

Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung der Strafe bis 05.04.2012

62

Dauer der nach § 68f StGB eingetretenen Führungsaufsicht geändert

63

Fristende 05.04.2013

64

Nach § 68f StGB eingetretene Führungsaufsicht erledigt am 18.06.2013

65

Entscheidung Nr. 5

66

Datum der Entscheidung: 20.10.2010

67

entscheidende Stelle: AG Landau A. D. Isar

68

Behördenkennung: D2403

69

Aktenzeichen der Entscheidung: 1 Cs 33 Js 26586/10

70

Datum der Rechtskraft: 05.112010 Tatbezeichnung: Versuchter Diebstahl

71

angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, Abs. 2, § 248 a, § 22, S 23 Abs. 1

72

Zusatztext: 25 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe

73

Entscheidung Nr. 6

74

Datum der Entscheidung: 05.01 .201 1

75

entscheidende Stelle: AG Aschersleben

76

Behördenkennung: Wl 101

77

Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Cs 726 Js 38531/10

78

Datum der Rechtskraft: 02.02.201 1

79

Tatbezeichnung: Beleidigung

80

angewendete Vorschriften: StGB § 185, § 194

81

Zusatztext: 60 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe

82

Entscheidung Nr. 7

83

Datum der Entscheidung: 03.08.201 1

84

entscheidende Stelle: AG Aschersleben

85

Behördenkennung: Wl 101

86

Aktenzeichen der Entscheidung: 726 Js 20679/1 1 2 Cs

87

Datum der Rechtskraft: 31 .08.201 1

88

Tatbezeichnung: Diebstahl angewendete

89

Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1

90

Zusatztext: 90 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe

91

Entscheidung Nr. 8

92

Datum der Entscheidung: 26.09.201 1

93

entscheidende Stelle:AG Aschersleben

94

Behördenkennung: Wl 101

95

Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Ds 341 Js 12607/1 1

96

Datum der Rechtskraft: 26.09.201 1

97

Tatbezeichnung: Gefährliche Körperverletzung in Tatmehrheit mit Verstoß gegen die Führungsaufsicht angewendete Vorschriften: StGB S 223 Abs. 1, S 224 Abs. 1 Nr. 2, § 53, § 145 a Zusatztext: 7 Monat(e) Freiheitsstrafe

98

Entscheidung Nr. 9

99

Datum der Entscheidung: 16.1 1 .201 1

100

entscheidende Stelle:AG B.

101

Behördenkennung: Wl 102 Aktenzeichen der

102

Entscheidung:5 Ds 521 Js 14631/1 1 (327/1 1)

103

Datum der Rechtskraft: 15.02.2012

104

Tatbezeichnung: Vorsätzlich falsches Geld als echt in Verkehr gebracht zu haben angewendete Vorschriften: StGB S 147 Abs. 1, § 150 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 74

105

Zusatztext: 60 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe

106

Einziehung (von Tatprodukten, -mitteln und -objekten)

107

Entscheidung Nr. 10

108

Datum der Entscheidung: 26.012012

109

entscheidende Stelle: AG Aschersleben

110

Behördenkennung: Wl 101

111

Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Ds 341 Js 12607/1 1

112

Datum der Rechtskraft: 08.02.2012 Tatbezeichnung: ...

113

angewendete Vorschriften:

114

Zusatztext: 9 Monat(e) Freiheitsstrafe

115

Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe

116

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 26.09.201 1+2 Ds 341 Js 12607/1 1 +WI 101 +AG Aschersleben

117

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 03.08.201 1+726 Js 20679/1 1 2 CS+WI 101 +AG Aschersleben

118

Entscheidung Nr. 1 1

119

Datum der Entscheidung: 22.03.2012

120

entscheidende Stelle: AG Aschersleben

121

Behördenkennung: Wl 101

122

Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Ls 162 Js 24816/1 1 Datum

123

der Rechtskraft: 21.03.2013

124

Tatbezeichnung: Gefährliche Körperverletzung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher

125

Körperverletzung angewendete Vorschriften: StGB S 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, § 230, § 21, S 49 Abs. 2, § 53

126

Zusatztext: 1 Jahr(e) 3 Monat(e) Freiheitsstrafe

127

Strafvollstreckung erledigt am 07.10.2014

128

Entscheidung Nr. 12

129

Datum der Entscheidung: 05.07.2012

130

entscheidende Stelle: AG Aschersleben

131

Behördenkennung: Wl 101

132

Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Ds 341 Js 12607/1 1

133

Datum der Rechtskraft: 24.07.2012 Tatbezeichnung.:

134

angewendete Vorschriften: _

135

Zusatztext: 10 Monat(e) Freiheitsstrafe

136

Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe

137

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 26.09.2011+2 Ds 341 Js 12607/1 1 101 Aschersleben

138

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 03.08.201 1+726 Js 20679/1 1 2 CS+WI 101 +AG Aschersleben

139

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 16.1 1.2011+5 Ds 521 Js 14631/1 1 (327/1 1)+WI 102+AG B.

140

Strafvollstreckung erledigt am 25.012013

141

Entscheidung Nr. 13

142

Datum der Entscheidung: 28.07.2014

143

entscheidende Stelle: AG Aschersleben

144

Behördenkennung: Wl 101

145

Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Ls 223 Js 38677/12

146

Datum der Rechtskraft: 05.08.2014 Tatbezeichnung: Diebstahl in 2 Fällen angewendete Vorschriften: StGB S 242 Abs. 1, S 248 a, S 53 Zusatztext: 150 Tagessätze zu je 3,00 EUR Geldstrafe

147

Entscheidung Nr. 14

148

Datum der Entscheidung: 03.06.2015

149

entscheidende Stelle: AG Magdeburg

150

Behördenkennung: W1209

151

Aktenzeichen der Entscheidung: 13 Cs 763 Js 7674/15 (306/15)

152

Datum der Rechtskraft: 24.06.2015

153

Tatbezeichnung: Fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit angewendete Vorschriften: StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, § 315 c Abs. 3 Nr. 2

154

Zusatztext: 20 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe

155

Entscheidung Nr. 15

156

Datum der Entscheidung: 03.02.2016

157

entscheidende Stelle: AG Aschersleben

158

Behördenkennung: Wl 101

159

Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Cs 729 Js 27045/15

160

Datum der Rechtskraft: 24.02.2016 Tatbezeichnung:

161

Diebstahl in 2 Fällen angewendete Vorschriften: StGB S 242 Abs. 1, § 248 a, § 53 Zusatztext: 50 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe

162

Entscheidung Nr. 16

163

Datum der Entscheidung: 10.02.2016

164

entscheidende Stelle: AG Magdeburg

165

Behördenkennung: Wl 209

166

Aktenzeichen der Entscheidung: 13 Ds 361/15 777 Js 7537/15

167

Datum der Rechtskraft: 18.02.2016

168

Tatbezeichnung: Diebstahl geringwertiger Sachen angewendete Vorschriften: StGB § 242, S 248 a Zusatztext: 60 Tagessätze zu je 13,00 EUR Geldstrafe

169

Entscheidung Nr. 17

170

Datum der Entscheidung: 18.04.2016

171

entscheidende Stelle: AG Oschersleben

172

Behördenkennung: W 1210

173

Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Cs 726 Js 10922/16

174

Datum der Rechtskraft: 07.05.2016

175

Tatbezeichnung: Diebstahl geringwertiger Sachen

176

angewendete Vorschriften: StGB S 242, S 248 a

177

Zusatztext: 90 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe

178

Entscheidung Nr. 18

179

Datum der Entscheidung: 23.05.2016

180

entscheidende Stelle: AG Aschersleben Behördenkennung:

181

Wl 101

182

Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Cs 726 Js 10460/16

183

Datum der Rechtskraft: 15.06.2016

184

Tatbezeichnung: Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr angewendete

185

Vorschriften: StGB § 316 Abs. 1, § 316 Abs. 2 Zusatztext: 50

186

Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe

187

Entscheidung Nr. 19

188

Datum der Entscheidung: 17.08.2016

189

entscheidende Stelle: AG Magdeburg

190

Behördenkennung: W1209

191

Aktenzeichen der Entscheidung: 13 Ds 361/15 777 Js 7537/15

192

Datum der Rechtskraft: 27.08.2016 Tatbezeichnung.:

193

angewendete Vorschriften: _

194

Zusatztext: 100 Tagessätze zu je 12,00 EUR Geldstrafe

195

Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe

196

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 10.02.2016+13 Ds 361/15 777 Js 7537115+W1209+AG Magdeburg

197

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 03.02.2016+2 Cs 729 ... Js 27045/15+W1101 +AG Aschersleben

198

Entscheidung Nr. 20

199

Datum der Entscheidung: 07.12.2016

200

entscheidende Stelle: AG Aschersleben

201

Behördenkennung: Wl 101

202

Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Ds 225 Js 8349/16

203

Datum der Rechtskraft: 15,122016

204

Tatbezeichnung: Diebstahl, Velwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Beleidigung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen, Diebstahl zwei

205

angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, § 248 a, S 53, S 55, § 185, § 194, S 52, § 49, S 21, § 86 a Abs. 1 Nr. 1

206

Zusatztext: 160 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe

207

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 18.04.2016+2 Cs 726 Js 10922/16+W1210+ AG Oschersleben

208

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 23.05.2016+ 2 Cs 726 Js 10460/16+W1101 + AG Aschersleben

209

Anmerkung zur Gesamtstrafenbildung: Auf die Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 10,00 Euro wurde erkannt wegen Diebstahls und V.M. von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus der Entscheidung vom 18.04.2016. Eine weitere Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 Euro wurde wegen Beleidigung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus der Entscheidung vom 23.05.2016 ausgesprochen. Wegen der übrigen Straftaten wurde eine dritte Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verhängt.

210

Entscheidung Nr. 21

211

Datum der Entscheidung: 21.09.2017

212

entscheidende Stelle: Salzlandkreis (B.)

213

Behördenkennung: VV61 1 IW

214

Aktenzeichen der Entscheidung: 32.26.20-034/2015

215

Datum der Rechtskraft: 28.10.2017 Tatbezeichnung: _

216

angewendete Vorschriften: _

217

Zusatztext: Besitz und Erwerb von Waffen untersagt Besitz

218

und Erwerb von Munition untersagt

219

Entscheidung Nr. 22

220

Datum der Entscheidung: 21 .09.2017

221

entscheidende Stelle: AG Aschersleben

222

Behördenkennung: Wl 101

223

Aktenzeichen der Entscheidung: 2 Ds 160 Js 7674/17

224

Datum der Rechtskraft: 29.09.2017

225

Tatbezeichnung: Diebstahl sowie Diebstahl in 2 Fällen angewendete

226

Vorschriften: StGB § 53, § 242, S 55, S 242 Abs. 1, § 248 a Zusatztext: 75

227

Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe

228

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 07.12.2016+2 Ds 225 Js 8349/16+W1101 +AG Aschersleben

229

Vermerk: Auf die Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 10,00 Euro wurde erkannt wegen Diebstahls unter Einbeziehung der dritten Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro aus der Entscheidung vom 07.122016.---Wegen der übrigen Straftaten wurde eine weitere Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Euro ausgesprochen.

230

Entscheidung Nr. 23

231

Datum der Entscheidung: 20.03.2018

232

entscheidende Stelle: AG Aschersleben

233

Behördenkennung: Wl 101

234

Aktenzeichen der Entscheidung: Ds 743 Js 33267/17

235

Datum der Rechtskraft: 28.03.2018

236

Tatbezeichnung: Diebstahl angewendete

237

Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1 Zusatztext: 3

238

Monat(e) Freiheitsstrafe

239

Entscheidung Nr. 24

240

Datum der Entscheidung: 29.06.2018

241

entscheidende Stelle: AG Halle (Saale)

242

Behördenkennung: Wl 109

243

Aktenzeichen der Entscheidung: 320 Cs 563 Js 17622/18

244

Datum der Rechtskraft: 14.09.2018

245

Tatbezeichnung: Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit Beleidigung angewendete Vorschriften: StGB S 53, § 54, S 74, S 185, BtMG § 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, S 29 Abs. 1 Nr. 1, S 33

246

Zusatztext: 40 Tagessätze zu je 5,00 EUR Geldstrafe

247

Einziehung (von Tatprodukten, -mitteln und -objekten)

248

Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG)

249

Maßnahme nach: BtMG S 33

250

Entscheidung Nr. 25

251

Datum der Entscheidung: 22.08.2018

252

entscheidende Stelle: AG Eilenburg

253

Behördenkennung: Ul 305

254

Aktenzeichen der Entscheidung: 5 Ds 851 Js 4079/18

255

Datum der Rechtskraft: 22.08.2018

256

Tatbezeichnung: Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung

257

angewendete Vorschriften: StGB § 1851 § 194 Abs. 1, § 241 Abs. 1, § 21, S 49, S 52, § 55

258

Zusatztext: 7 Monat(e) Freiheitsstrafe

259

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 20.03.2018+2 Ds 743 Js 33267/17+W1101 A.

260

Entscheidung Nr. 26

261

Datum der Entscheidung: 24.01.2019

262

entscheidende Stelle: AG Eilenburg

263

Behördenkennung: Ul 305

264

Aktenzeichen der Entscheidung: 5 Ds 851 Js 4079/18

265

Datum der Rechtskraft: 14.02.2019 Tatbezeichnung:

266

angewendete Vorschriften: _

267

Zusatztext: 8 Monat(e) Freiheitsstrafe

268

Aufrechterhaltene Nebenstrafe oder Maßnahme nach Gesamtstrafenbildung

269

Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe

270

Maßnahme nach: BtMG § 33

271

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 22.08.2018+5 Ds 851 Js 4079/18+U1305+AG Eilenburg

272

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 20.03.2018+2 Ds 743 Js 33267117+W1 101 +AG Aschersleben

273

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 29.06.2018+320 Cs 563 Js 17622/18+W1109+AG Halle (Saale)

274

Strafvollstreckung erledigt am 30.03.2019

275

Entscheidung Nr. 27

276

Datum der Entscheidung: 16.04.2020

277

entscheidende Stelle: AG B.

278

Behördenkennung: Wl 102

279

Aktenzeichen der Entscheidung: 5 CS 776 Js 8572/20(112/20)

280

Datum der Rechtskraft: 23.06.2020

281

Tatbezeichnung: Diebstahl geringwertiger Sachen

282

angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, § 248 a

283

Zusatztext: 100 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe

284

Derzeit befindet sich der Angeklagte zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts vom 16.04.2020 in der Justizvollzugsanstalt Magdeburg. Darüber hinaus ist Überhaft notiert für einen Haftbefehl des Landgerichts Magdeburg vom 08.12.2020 und einen Untersuchungshaftbefehl des Amtsgerichts in dieser Sache vom 09.122020.

II.

285

Am 20.02.2020 gegen 19.00 Uhr entschloss sich der Angeklagte, sich den Motorroller des Zeugen und später Geschädigten – ZU verschaffen. In Ausführung seines Tatentschlusses begab sich der Angeklagte zu dem Zeugen ... und erklärte diesem, dass er dessen Motorroller kaufen wolle. Als der Zeuge– dem Angeklagten mitteilte, dass er den Roller nicht verkaufen werde, schlug der Angeklagte den Geschädigten

286

–derart stark mit der Faust in die Rippen, so dass der Geschädigte zu Boden ging. Der Angeklagte nahm sodann den Roller, dessen Schlüssel steckte, startete diesen und entfernte sich mit dem Roller, um diesen für sich wie ein Eigentümer zu verwenden. Dem Angeklagten war klar, dass der Geschädigte den Roller nicht freiwillig hergeben würde, so dass der Angeklagte auf den Geschädigten körperlich massiv einwirkte, um jeglichen Widerstrand durch diesen zu verhindern, was ihm auch gelang. Der Geschädigte ... wurde daraufhin im A. Klinikum in B. ärztlich behandelt. Es wurde unter anderem neben den starken Schmerzen ein Rippenbruch diagnostiziert.

287

Der Angeklagte steckte am 20.03.2020 gegen 18.35 Uhr einen LED Schlauch sowie 2 LED Ständer digital im Gesamtwert von 99,97 € im Geschäft der Firma T. – Baumarkt in der K.straße 1 1 in B. ein, um diese Ware mitzunehmen, ohne sie bezahlt zu haben.

288

Am 28.05.2020 gegen 11.40 Uhr suchte der Zeuge ... die WOhnanschrift des Angeklagten in der K. Straße 42 in B. auf, um diesen zu einem anhängigen Ermittlungsverfahren zu befragen bzw. einen Vernehmungstermin abzustimmen. Der Angeklagte öffnete das Fenster seiner Wohnung und fragte den Zeugen nach dem Anlass seines Besuches. Dies erläuterte der Zeuge– worauf hin der Angeklagte unvermittelt seine geschlossene Hand mit ausgestrecktem Mittelfinger in Richtung des Geschädigten zeigte und rief: „Scheiß Kripo, Fick dich du Wichser, verpiss dich" wodurch sich der Kriminalbeamte in seinem Ehranspruch herabgesetzt sah. Der Verletzte hat am 28.05.2020 formund fristgerecht Strafantrag gestellt, darüber hinaus besteht an der Strafverfolgung das besondere öffentliche Interesse.

289

Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte und den weiteren ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung ausgeschöpften Beweismitteln sowie auf den sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung herrührenden Umständen.

290

Die Diebstahlshandlung am 20.03.2020 im Geschäft der Firma– in $ hat er vollumfänglich geständig eingeräumt. Als Grund dafür benannte er seinen Drogen- und Alkoholkonsum. Er habe zu dieser Zeit Crystal und Alkohol konsumiert. Es sei sehr viel gewesen.

291

Die Beleidigungshandlung gegenüber dem Polizeibeamten und Zeugen–hat er nicht in Abrede gestellt. Er könne sich jedoch im Einzelnen nicht mehr daran genau erinnern.

292

Bezüglich der Raubstraftat am 20.02.2020 zum Nachteil des Zeugen und Geschädigten– ... hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen: Der Herr– habe da, mit noch jemanden gestanden. Er sei hingegangen und habe gefragt, ob er den Roller verkaufen würde. Herr– habe gesagt: 150 €. Der Angeklagte habe ihm daraufhin gefragt, ob auch 50 € gehen würden. Der– habe ihn aber noch erst fertigmachen wollen. Der Angeklagte habe bereits auf dem Roller gesessen. Er habe den– gefragt, ob er ihn mal starten könne. Daraufhin hätte –gesagt, wie blöd er doch sei. Darauf habe er ihm einen Schlag in die Rippen versetzt. Dann sei er losgefahren, um eine Runde zu drehen. Als er zurückgekommen sei, sei der– weg gewesen. Daraufhin habe er den Roller dann mitgenommen. Später habe er ihn am Bahnhof abgestellt. Was aus dem Roller geworden sei, wisse er nicht. Er habe dabei auch unter Alkoholeinfluss gestanden, Drogen seien auch möglich gewesen. Den Roller habe er auch nicht fahren dürfen, da er eine Fahrerlaubnis nicht habe. Er ist der Meinung, dass so eine Tat in der Drogenszene durchaus mal passieren könne. Er habe den Roller zum rumfahren gewollt. Eine Fahrerlaubnis habe er nicht. Das sei ihm aber auch egal gewesen.

293

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und auf Grund aller sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung stammenden Umstände steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass der Angeklagte sämtliche Taten so begangen hat, wie es in den getroffenen Feststellungen im Einzelnen dargelegt ist. Der Angeklagte ist der Taten überführt.

294

Das Gericht stützt sich hierbei auf die Bekundungen der Zeugen– –und ..., die das Geschehen, soweit sie es noch ihren Bekundungen miterlebt und wahrgenommen haben, so geschildert haben, wie es in den getroffenen Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat.

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Der Zeuge ... bekundete, dass er mit seinem Roller auf dem P. Parkplatz gestanden habe. Dann sei der Angeklagte gekommen und habe zu ihm gesagt: gib mir den Roller. Er habe daraufhin – nein - gesagt. Es habe ein Wort das Andere gegeben. Der Angeklagte habe ihn dann in die Rippen geschlagen, so dass er zu Boden gegangen sei. Dann sei der Angeklagte mit seinem Roller losgefahren. Über einen Preis habe der Angeklagte vorher gar nicht gesprochen. Er hätte den Roller auch nicht verkauft, da er ihn täglich benötige. Ca. 1 oder 2 Wochen später habe er ihn bei der Polizei total beschädigt, schrottreif wieder abholen können. Durch den Schlag des Angeklagten habe sich eine Rippe gebrochen. Er musste im Krankenhaus ärztlich behandelt werden. Ca. 6 Wochen sei er krank gewesen. Er habe erhebliche Schmerzen gehabt.

296

Der Zeuge ... bekundete, dass er als Polizeibeamter mit dem Geschädigten eine Wahllichtbildvorlage gemacht habe und diesen auch zeugenschaftlich vernommen habe. Der Zeuge habe den Angeklagten eindeutig identifiziert. Der Roller sei Tage später nach der Tat am Asylbewerberheim aufgefunden worden. Er habe den Angeklagten an seiner Wohnanschrift aufgesucht, um mit ihm einen Termin zur Beschuldigtenvernehmung abzustimmen. Der Angeklagte habe aus dem Fenster geschaut und ihm den Mittelfinger gezeigt. Dabei habe er geschrien: „Scheiß Kripo, Fick dich du Wichser".

297

Der Zeuge ... bekundete, dass er als Sicherheitsbeamter im Asylbewerberheim tätig sei. Der Angeklagte sei dort im Asylbewerberheim bekannt. Er habe auch schon mehrfach Hausverbot erteilt bekommen. Er sei an diesem Abend mit dem Roller auf dem Feldweg am Asylbewerberheim entlanggefahren. Er habe den Angeklagten darauf hingewiesen, dass er sich wieder entfernen solle. Er sei dann mit dem Roller auch wieder weggefahren. Später habe er den Roller dort wieder stehen sehen. Daraufhin sei die Polizei informiert worden. Der Angeklagte sei auch schon des Öfteren mit verschiedensten Fahrrädern im Asylbewerberheim erschienen. Er habe dort auch sogenannte Geschäfte gemacht.

298

Die vorbenannten Zeugen haben ihre Aussage jeweils ruhig und sachlich gemacht. Die Aussagen waren geschlossen, enthielten keine Wiedersprüche und ließen keine emotionalen überschießenden Tendenzen gegen den Angeklagten erkennen. Das Gericht hat nicht den geringsten Anlass gesehen – auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten und aller sonstigen Ergebnisse der Hauptverhandlung den Wahrheitsgehalt der Aussagen der vorbenannten Zeugen in Zweifel zu ziehen. Die Aussagen waren glaubhaft, sie selbst glaubwürdige Zeugen. Er ist auch kein durchgreifender Anhaltspunkt erkennbar geworden dafür, dass die Zeugen den Angeklagten wider besseres Wissen oder irrtümlich der Tat falsch bezichtigt haben könnten.

299

Das Gericht sieht die von den getroffenen Feststellungen abweichende Einlassung des Angeklagten demgegenüber unter zusammenfassender Würdigung mit den übrigen Beweisergebnissen und sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu Tage getretenen Umständen wie auch aufgrund des Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung hinterlassen hat, als nicht glaubhaft und als reine Schutzbehauptung an. Das Gericht vermochte keine durchgreifenden Umstände festzustellen, die für die Richtigkeit seiner Einlassung sprechen könnten.

IV.

300

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, des Diebstahls sowie der Beleidigung gemäß der 185, 194, 223, 242 Abs. 1, 249, 52, 53 StGB schuldig gemacht.

301

Der Strafrahmen von § 249 Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Die Annahme des Ausnahmestrafrahmens für minderschwere Fälle gemäß § 249 Abs. 2 StGB kam nicht in Betracht. Die ergibt eine Gesamtwürdigung aller erkennbaren mildernden und schärfenden Umstände. Die schärfenden Faktoren überwiegen. Das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten weicht nicht vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle des Raubes ab, dass der Regelstrafrahmen unangemessen wäre.

302

Der Bemessung der Höhe der Strafe, die den Angeklagten diesbezüglich zu treffen hatte, hat das Gericht den Regelstrafrahmen von S 249 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt, da im Fall der Tateinheit gemäß § 52 Abs. 2 StGB die Strafe nach dem Gesetz bestimmt wird, dass die schwerste Strafe androht, das heißt aus dem schwersten Strafrahmen, der bei spezialisierender Betrachtungsweise konkret ermittelt worden ist.

303

Der konkret ermittelte Strafrahmen hinsichtlich der vom Angeklagten tateinheitlich begangenen vorsätzlichen Körperverletzung ist dem gegenüber leichter. Er beträgt lediglich Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre.

304

Der Strafrahmen von § 242 StGB beträgt Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe.

305

Der Strafrahmen des § 185 StGB beträgt Geldstrafe bis 1 Jahr Freiheitsstrafe.

306

Das Gericht hat bezüglich der Tat des Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung auf eine Einsatz- bzw. Einzelstrafe von 2 Jahren 10 Monaten erkannt. Bezüglich der Tat des Diebstahls hat das Gericht auf eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten erkannt.

307

Bezüglich der Tat der Beleidigung hat das Gericht auf eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten erkannt.

308

Nach Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten ein Betracht gekommenen Strafzumessungskriterien wurde hieraus eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten gebildet. Sowohl die Einsatz- und Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe erschienen nach Abwägung aller erkennbaren für und gegen den Angeklagten in Betracht gekommenen Strafzumessungsgesichtspunkten tat- und schuldangemessen. Das Gericht hat sich dabei an den Grundsätzen der Strafzumessung gemäß § 46 StGB ausgerichtet. Dabei waren folgende Erwägungen maßgebend und Umstände bestimmend gewesen:

309

Zu Gunsten des Angeklagten hat das Gericht bewertet, dass er die Tat des Diebstahls vollumfänglich geständig eingeräumt hat. Zu seinen Lasten fiel jedoch ins Gewicht, dass er innerhalb eines sehr kurzen und überschaubaren Tatzeitraumes mehrere, zum Teil schwere Straftaten begangen hat. So kam zu Lasten des Angeklagten in Betracht, dass er bezüglich der Tat des Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten– in einer Tat zwei Straftatbestände verwirklicht hat. Darüber hinaus fiel erschwerend ins Gewicht, dass der Angeklagte seit dem Jahre 2003 stetig und massiv strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Der Angeklagte hat seit fast zwei Jahrzehnten regelmäßig zum Teil schwere Straftaten begangen. Gegen den Angeklagten wurden in diesem Zeitraum von fast zwei Jahrzehnten eine Vielzahl von Geldstrafen, Jugendstrafen und Freiheitsstrafen verhängt. Der Angeklagte hat mehrjährige Jugendstrafen und Freiheitsstrafen verbüßt. Gleichwohl ist eine Verhaltensänderung beim Angeklagten nicht zu erkennen. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass es sich in der Person des Angeklagten um einen hartnäckigen Überzeugungstäter handelt. Das Begehen von zum Teil schweren Straftaten zur eigenen Bedürfnisbefriedigung ist mittlerweile ein ausgeprägtes Verhaltensmuster des Angeklagten geworden. Aus diesem Grunde kam lediglich die Verhängung einer nachhaltigen Gesamtfreiheitsstrafe in Betracht.

VI.

310

Die Kostenentscheidung beruht auf S 465 Abs. 1 StPO.