Rechtsprechung / Amtsgericht Bielefeld

Amtsgericht Bielefeld Beschluss vom 09.05.2005 – 43 IK 556/03

ECLI:DE:AGBI:2005:0509.43IK556.03.00

Tenor

In dem Verfahren zur Restschuldbefreiung

der N. N.,

wird der Schuldnerin die am 09.10.03 beantragte Restschuldbefreiung versagt.

Gründe

2

Der Schuldnerin ist durch Beschluss des Gerichts vom 29.10.2004 die Restschuldbefreiung angekündigt worden. Die Laufzeit ihrer Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2. InsO) hat mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 23.12.2003 begonnen.

3

Sie würde planmäßig am 22.12.2009 ablaufen.

4

Mit Schreiben vom 21.03.2005 hat der Treuhänder mitgeteilt, dass die Schuldnerin am 01.03.2005 verstorben ist.

5

Da der Anspruch auf Erteilung der Restschuldbefreiung höchstpersönlicher Natur ist und mithin nicht auf die Erben übergeht, ist dieser Anspruch nicht mehr durchsetzbar.

6

Die Restschuldbefreiung war daher zu versagen.

7

Das Amt des Treuhänders ist damit beendet.