Rechtsprechung / Amtsgericht Bielefeld

Amtsgericht Bielefeld Beschluss vom 23.08.2011 – 43 IN 419/11

ECLI:DE:AGBI:2011:0823.43IN419.11.00

Tenor

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren

wird der Er­öff­nungs­an­trag des Gläubigers vom 04.04.2011 als unzulässig abgewiesen.

Die Kos­ten des Ver­fah­rens trägt die Gläubigerin.

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G r ü n d e

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Der Er­öff­nungs­an­trag ist un­zu­läs­sig, weil die deut­schen Ge­rich­te in­ter­na­ti­o­nal un­zu­stän­dig sind.

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In­ter­na­ti­o­nal zu­stän­dig sind in ers­ter Linie die Ge­rich­te des­je­ni­gen Staa­tes, in dem der Schuld­ner den Mit­tel­punkt sei­ner haupt­säch­li­chen In­te­res­sen hat (Art. 3 Abs. 1 Eu­Ins­VO).

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Bei Ge­sell­schaf­ten und ju­ris­ti­schen Per­so­nen wird bis zum Be­weis - und zwar bis zum Voll­be­weis - des Ge­gen­teils ver­mu­tet, dass der Mit­tel­punkt ih­rer haupt­säch­li­chen In­te­res­sen der Ort des sat­zungs­mä­ßi­gen Sit­zes ist (Art. 3 Abs. 1 S. 2 Eu­Ins­VO). Im vor­lie­gen­den Fall be­fin­det sich der sat­zungs­mä­ßi­ge Sitz der Schuldnerin in Palma de Mallorca, so dass bis zum Be­weis des Ge­gen­teils die Ver­mu­tung gilt, der Mit­tel­punkt ihrer haupt­säch­li­chen In­te­res­sen be­fin­de sich dort. Das Ge­gen­teil steht nicht zur Über­zeu­gung des Ge­richts fest. Weder die Be­le­gen­heit eines Ver­mö­gens­ge­gen­stan­des in Deutsch­land als sol­che noch al­lein z.B. der Um­stand, dass eine Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung am Wohn­sitz des Ge­schäfts­füh­rers statt­fand, rei­chen dafür aus. Ob und in wel­chem Um­fang auch in Spa­nien wirt­schaft­li­che Tä­tig­kei­ten ent­fal­tet wur­den, bleibt im Dun­keln, auch die an­trag­stel­len­de Gläu­bi­ge­rin kann hier letzt­lich nur Ver­mu­tun­gen an­stel­len.

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Vor allem aber dürf­te davon aus­zu­ge­hen sein, dass die Schuld­ne­rin ihre Tä­tig­keit schon vor An­trag­stel­lung, näm­lich spä­tes­tens mit dem Tod des Ge­schäfts­füh­rers und Min­der­heits­ge­sell­schaf­ters S. je­den­falls in Deutsch­land, ver­mut­lich sogar ins­ge­samt, ein­ge­stellt hat. Das ent­spricht dem ei­ge­nen Vor­trag der an­trag­stel­len­den Gläu­bi­ge­rin, dafür spricht auch, dass of­fen­bar nicht ein­mal der Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter auch nur weiß, wie er Kon­takt zur Schuld­ne­rin auf­neh­men kann. Ist aber die Ge­schäfts­tä­tig­keit ein­ge­stellt, kann es im Rah­men von Art. 3 Abs. 1 Eu­Ins­VO eben­so wie bei rein na­tio­na­len Zu­stän­dig­keits­fra­gen nach § 3 Abs. 1 InsO nur noch auf den all­ge­mei­nen, durch den sat­zungs­mä­ßi­gen Sitz be­stimm­ten Ge­richts­stand an­kom­men. Denn je­den­falls wenn die in­län­di­sche (hier deut­sche) Ge­schäfts­tä­tig­keit ein­ge­stellt ist, kann der Be­weis nicht (mehr) ge­lin­gen, hier lägen die haupt­säch­li­chen In­te­res­sen.

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B.  Par­ti­ku­lar­ver­fah­ren

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Sind die Vor­aus­set­zun­gen für die Er­öff­nung ei­nes Haupt­ver­fah­rens im In­land nicht ge­ge­ben, so kann ein In­sol­venz­ver­fah­ren un­ter den Vor­aus­set­zun­gen der Ar­ti­kel 3 Abs. 2 und 4 Eu­Ins­VO als Se­kun­där­ver­fah­ren oder un­ab­hän­gi­ges Par­ti­ku­lar­ver­fah­ren er­öff­net wer­den. Dies hat die an­trag­stel­len­de Gläu­bi­ge­rin zwar be­an­tragt, auch in­so­weit lie­gen die Vor­aus­et­zun­gen je­doch nicht vor. Denn Vo­raus­set­zung für ein sol­ches Ver­fah­ren wäre das Be­ste­hen einer Nie­der­las­sung in Deutsch­land, wobei auch in­so­weit zeit­lich ab­zu­stel­len ist auf den Zeit­punkt der An­trag­stel­lung. Der Be­griff der Nie­der­las­sung wird in Art. 2 lit. h Eu­Ins­VO legal de­fi­niert. Da­nach be­deu­tet Nie­der­las­sung jeden Tä­tig­keits­ort, an dem der Schuld­ner einer wirtschaftlichen Ak­ti­vi­tät von nicht vo­rü­ber­ge­hen­der Art nach­geht, die den Ein­satz von Per­so­nal und Ver­mö­gens­wer­ten vo­raus­setzt. Ein­satz von Per­so­nal und Ver­mö­gens­wer­ten müs­sen ku­mu­la­tiv vor­lie­gen, so dass al­lein die bloße Ver­mö­gens­be­le­gen­heit in einem Mit­glieds­staat nicht aus­reicht. Über Per­so­nal in Deutsch­land aber ver­fügt die Schuld­ne­rin je­den­falls seit dem Tod ihres Ge­schäfts­füh­rers nicht mehr. Je­den­falls zum Zeit­punkt der An­trag­stel­lung be­stand somit keine Nie­der­las­sung in Deutsch­land (mehr).

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Die bloße Ein­tra­gung einer Nie­der­las­sung im deut­schen Han­dels­re­gis­ter genügt den An­for­de­run­gen des Art 2 lit. h Eu­Ins­VO nicht.

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We­gen der Ein­zel­hei­ten wird er­gän­zend auf die Aus­füh­run­gen des Sachverständigen im Gu­tach­ten vom 30.05.2011 Be­zug ge­nom­men.