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Amtsgericht Bielefeld Beschluss vom 13.12.2013 – 9 Gs-845 Js 1403/13-6560/13

ECLI:DE:AGBI:2013:1213.9GS845JS1403.13.6.00

Tenor

In dem Ermittlungsverfahren

gegen

Verteidiger:

wird auf den Antrag des Beschuldigten vom 30.07.2013 festgestellt, dass die

Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschuldigten am

24.07.2013 rechtswidrig war.

Gründe

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Der Beschuldigte hat sich am 24.07.2013 mit der Durchführung seiner

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erkennungsdienstlichen Behandlung einverstanden erklärt. Dieses Einverständnis

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hat aber keine rechtliche Bedeutung, da es nicht in Anwesenheit seiner

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erziehungsberechtigten Mutter erfolgte. Dem steht nicht entgegen, dass

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sich die Mutter telefonisch mit der Maßnahme einverstanden erklärt hatte. Dieses

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Einverständnis erfolgte lediglich aufgrund der telefonischen Informationen, die ihr der

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Beschuldigte übermittelte. Die Mutter konnte daher den Sachverhalt bei weitem nicht

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so überblicken, als wenn sie während der Vernehmung anwesend gewesen wäre.

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Auf diese Anwesenheit während der Vernehmung hätte sie aber ein Recht gehabt, §

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67 JGG. Darauf hätte sie zwar auch verzichten können. Das setzt aber voraus,

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dass sie gewusst hätte, dass auf ihren Sohn überhaupt eine

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Beschuldigtenvernehmung zukam.

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Ob die Mutter von dem Termin überhaupt Kenntnis hatte, lässt sich der Akte nicht

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entnehmen. Selbst wenn dies  der Fall gewesen sein sollte, hätte sie – nach dem

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unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beschuldigten – lediglich von einer

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Ladung ihres Sohnes als Zeuge Kenntnis haben können. Durch den Verzicht auf die

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Anwesenheit in einem solchen Termin hätte sie keinen Verzicht auf die Anwesenheit

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in einer Beschuldigtenvernehmung erklärt.

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Demnach ist festzuhalten, dass mangels wirksamen Einverständnisses keine

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Grundlage für die erkennungsdienstliche Behandlung vorlag.

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Bielefeld, 13.12.2013