Rechtsprechung / Amtsgericht Bielefeld
Amtsgericht Bielefeld Beschluss vom 13.12.2013 – 9 Gs-845 Js 1403/13-6560/13
ECLI:DE:AGBI:2013:1213.9GS845JS1403.13.6.00
Tenor
In dem Ermittlungsverfahren
gegen
Verteidiger:
wird auf den Antrag des Beschuldigten vom 30.07.2013 festgestellt, dass die
Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschuldigten am
24.07.2013 rechtswidrig war.
Gründe
Der Beschuldigte hat sich am 24.07.2013 mit der Durchführung seiner
erkennungsdienstlichen Behandlung einverstanden erklärt. Dieses Einverständnis
hat aber keine rechtliche Bedeutung, da es nicht in Anwesenheit seiner
erziehungsberechtigten Mutter erfolgte. Dem steht nicht entgegen, dass
sich die Mutter telefonisch mit der Maßnahme einverstanden erklärt hatte. Dieses
Einverständnis erfolgte lediglich aufgrund der telefonischen Informationen, die ihr der
Beschuldigte übermittelte. Die Mutter konnte daher den Sachverhalt bei weitem nicht
so überblicken, als wenn sie während der Vernehmung anwesend gewesen wäre.
Auf diese Anwesenheit während der Vernehmung hätte sie aber ein Recht gehabt, §
67 JGG. Darauf hätte sie zwar auch verzichten können. Das setzt aber voraus,
dass sie gewusst hätte, dass auf ihren Sohn überhaupt eine
Beschuldigtenvernehmung zukam.
Ob die Mutter von dem Termin überhaupt Kenntnis hatte, lässt sich der Akte nicht
entnehmen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, hätte sie – nach dem
unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beschuldigten – lediglich von einer
Ladung ihres Sohnes als Zeuge Kenntnis haben können. Durch den Verzicht auf die
Anwesenheit in einem solchen Termin hätte sie keinen Verzicht auf die Anwesenheit
in einer Beschuldigtenvernehmung erklärt.
Demnach ist festzuhalten, dass mangels wirksamen Einverständnisses keine
Grundlage für die erkennungsdienstliche Behandlung vorlag.
Bielefeld, 13.12.2013