Rechtsprechung / Amtsgericht Bielefeld
Amtsgericht Bielefeld Urteil vom 09.04.2025 – 411 C 189/24
Richter · ECLI:DE:AGBI:2025:0409.411C189.24.00
Hinweis der Redaktion: Diese Entscheidung wurde abgeändert durch ebenfalls veröffentlichten Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 07.05.2026 und wurde sodann durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 03.12.2025 AZ: 20 S 19/25 abgeändert.
Tatbestand
Am 18.09.22 übernahm die Klägerin aufgrund eines Schutzvertrags von einem ungarischen Tierheim, der sich zumindest zur Vermittlung und Abwicklung Mitarbeitern in Deutschland bedient, den Hund überlassen. Wegen des Inhalts dieses Vertrags im Einzelnen wird auf der mit der Klageschrift vom 25.11.24 als Anlage KGuK1 zur Akte gereichten Vertrag verwiesen. Weil die Klägerin stationär in einer Klinik behandelt werden musste übergab sie am 01.07.23 der Beklagten den Hund zur Pflege. Nachdem entgegen dem Erwarteten der Aufenthalt in der Klinik länger dauerte, schlossen die Parteien am 05.01.24 rückwirkend zum 01.07.23 einen Pflegevertrag ab wegen dessen Inhalt auf die mit der Klageschrift vom 25.11.24 zur Akte gereichte Anlage KGuK2 (Bl. 12 - 14 d.A.) verwiesen wird.
Nachdem die Klägerin aus der Klinik zurückgekehrt war, forderte sie die Beklagte seit April 2024 auf, den Hund zurückzugeben. Dies lehnte die Beklagte mit der Begründung, dass eine dauerhafte Pflege des Hundes bei der Klägerin nicht gesichert sei und sich der Hund unterdessen bei ihr, der Beklagten, gut eingelebt habe ab. Die Beklagte wurde nochmals mit anwaltlichem Schreiben vom 15.08.24 zur Rückgabe des Hundes aufgefordert. Mit Schreiben vom 29.08.24 erklärte der ungarische Verein den Rücktritt vom Schutzvertrag mit der Klägerin. Unter dem 15.09.24 schloss der ungarische Verein betreffend des Hundes einen Schutzvertrag mit der Beklagten. Für den Zeitraum Juni 2024 bis einschließlich November 2024 hat die Klägerin an Hundesteuer, Tierarztversicherung und Haftpflichtversicherung 598,32 € geleistet.
Mit der am 23.12.24 zugestellten Klage begehrt die Klägerin neben der Herausgabe des Hundes die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 598,32 € sowie die
vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 45,48 €. Die Beklagte hat die Aufrechnung in Höhe von 6.195,00 € mit erstattet begehrten Pflegekosten von täglich 15,00 € für den Zeitraum der Hundeüberlassung bis einschließlich 15.08.24 erklärt und zugleich aus diesem Grund gegenüber dem Herausgabeanspruch die Einrede des Zurückbehaltungsrechts erhoben. Des Weiteren hat die Beklagte mit der Klageerwiderung vom 06.01.25 die Einrede des Zurückbehaltungsrechts aufgrund des von ihr abgeschlossenen Schutzvertrags erhoben.
Mit der Klägerin am 05.02.25 zugestelltem Versäumnisurteil vom 04.02.25 wurde die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 18.02.25 Einspruch eingelegt.
Unter dem 05.02.25 habe die ungarische Tierschutzorganisation den mit der Beklagten abgeschlossenen Schutzvertrag vom 15.09.24 wegen arglistiger Täuschung angefochten und hilfsweise gekündigt. Unter dem 17.02.25 sei zwischen der ungarischen Tierschutzorganisation und der Klägerin erneut ein Tierschutzvertrag über den Hund abgeschlossen worden. Die Widerklage sei schon deshalb abzuweisen, weil keine Tierarztrechnung vorgelegt werden könne.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil vom 05.02.25 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Hund an sie herauszugeben; die Beklagte zu verurteilen an sie 598,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie weitere 45,48 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2024 zu zahlen.
Widerklagend beantragt die Beklagte hilfsweise,
die Klägerin zu verurteilen, an sie 200,00 € zu zahlen.
Die Klägerin beantragt insoweit,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass sich die ungarische Tierschutzorganisation auch zum Abschluss der Schutzverträge Mitarbeitern in Deutschland bediene. Mit E-Mail vom 29.01.25 habe sie einen vorformuliert den Vertrag über die Tierübereignung an die Mitarbeiterin A übersandt, nachdem zuvor -unstreitig-Mitarbeiterin B die Unterzeichnung des Vertrags über die Tierübereignung abgelehnt hatte. Dieser Vertrag sei sodann von der Organisation in Ungarn durch Frau B unterzeichnet und ihr von der in Deutschland zuständigen Helferin mit E-Mail vom 31.01.25 übersandt worden. Die Beklagte behauptet, dass die Klägerin für eine tiergerechte Haltung gar nicht sorgen könne. Daher und weil sie unterdessen Eigentümerin von dem Hund geworden sei, sei der Hund ohnehin nicht herauszugeben. Selbst wenn das Schreiben der ungarischen Tierschutzorganisation vom 05.02.25 wie auch das an das AG gerichtete Schreiben echt seien, ändere dies nichts, seien doch dann diese Schreiben Folgen unwahren Vortrags und Täuschung der Klägerin. Aufgrund weiterer tierärztlicher Behandlungen des Hundes schulde die Klägerin pauschal Tierarztkosten von 200,00 €.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurden die Parteien darüber informiert, dass unter dem Namen der ungarischen Tierschutzorganisation in einen von Ungarn aus an das AG Bielefeld übersandten Umschlag jeweils mit dem Namen von Frau B unterzeichnete Unterlagen übersandt wurden, und zwar ein an das AG Bielefeld gerichtete Schreiben vom 08.02.25, ein an die Beklagte gerichtetes Schreiben vom 05.02.25 sowie ein die Klägerin betreffenden Schutzvertrag vom 08.02.25.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist zulässig. Nur die Klage hat Erfolg.
So schuldet die Beklagte die begehrte Herausgabe des Hundes an die Klägerin.
Aufgrund des eine Kündigung des Vertrags vom 05.10.24 darstellenden Herausgabeverlangens ist die Beklagte zur Herausgabe des Hundes an die Klägerin gem. § 695 BGB verpflichtet.
Aufgrund des mit der Verwahrung verbundenen Zwecks und fehlender vertraglicher Vereinbarung über die Voraussetzungen einer Kündigung des Vertragsverhältnisses wurde die Kündigung gem. §§ 695, 688 Abs. III i.V.m. § 90a S. 3 BGB wirksam ausgesprochen.
Unstreitig lag der Sinn und Zweck der Verwahrung darin, während des Klinikaufenthalts der Klägerin die Pflege des Hundes sicherzustellen. Dass über die aufgrund einer örtlichen Abwesenheit bestehende fehlende Möglichkeit einer Pflege des Hundes im Sinne von Ziffer 4b) S. 3 des Pflegevertrags die mit Vertrag vom 15.01.24 vereinbarte Verwahrung auch (weitergehend) von einer Geeignetheit der Klägerin oder anderen tierschutzrelevanten Gesichtsunkten abhängen sollte, lässt sich dem Vertrag nicht entnehmen. Dies nicht nur aus Ziffer 4b) S. 1 des Pflegevertrags folgend, sondern sich auch aus Ziffer 4b) S. 3 des Pflegevertrags ergebend, welche den Beibehalt des Hundes bei der Beklagten nur als eine Möglichkeit und nicht als Notwendigkeit für den Fall vorsieht, dass die Klägerin aus persönlichen oder gesundheitlichen Gründen für eine Pflege des Hundes nicht mehr sorgen kann.
Dass über das schriftlich Vereinbarte hinausgehend eine Beendigung des Leihverhältnisses aufgrund mündlicher Vereinbarung nur unter weiteren Voraussetzungen zulässig sein sollte, behauptet auch die Beklagte nicht.
Der Herausgabepflicht an die Klägerin steht auch kein Eigentumsrecht der Beklagten entgegen, so dass entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht bereits aus diesem Grund die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs seitens der Klägerin nicht die Ausübung einer formal bestehenden Rechtsstellung darstellt, die alsbald rückgängig zu machen wäre. Dies schon deshalb, weil die Beklagte gar nicht Eigentümerin des Hundes geworden ist. Denn mit Abschluss des Schutzvertrags vom 18.09.22 und der im Anschluss hieran erfolgten Übergabe des Hundes Trudi war die Klägerin Eigentümerin des Hundes geworden und das Eigentum wurde in der Folgezeit auch nicht wirksam an die Beklagte übertragen.
Mit der aufgrund des abgeschlossenen Schutzvertrags vom 18.09.22 erfolgten Übertragung des Besitzes des Hundes an die Klägerin wurde diese Eigentümerin des Hundes.
Mit Abschluss des Schutzvertrags verpflichtete sich die Tierschutzorganisation, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch konkludent, zur Übertragung des Eigentums an dem Hund an die Klägerin. Dies folgt schon aus dem Vertragswortlaut. Denn nur dann, ist der Schutzvertrag auf die Übertragung des Eigentums an dem Hund an
die Übernehmende gerichtet, kann es zur der nach Absatz 7 Seite 2 des Vertrags vertraglich vereinbarten Verpflichtung kommen, für den Fall einer (wirksamen) Vertragskündigung den Hund zurückzuübereignen. Die mit der Eigentumsübertragung einhergehende Dauerhaftigkeit der Überlassung entspricht auch dem Interesse der Vertragsparteien eines solchen Schutzvertrags. Die Übernehmende will den ins Herz geschlossenen Hund behalten und ggf. nach einer Probezeit Sicherheit bezüglich des Verbleibs des Hundes haben und dies ist auch im Sinne der Tierschutzorganisation, die ihre zumeist begrenzten Ressourcen für noch zu vermittelnde Tiere einsetzen kann, sobald sie sich von der Zuverlässigkeit der Übernehmenden überzeugt hat. Im Übrigen wird aber auch nur mit einer Pflicht zur Verschaffung des Eigentums an dem vom Tierschutzvertrag erfassten Hund europäischem Recht entsprochen, begründet doch der Hundetransport von Ungarn nach Deutschland auch den Übergang des Eigentums im Sinne von Art. 3 Buchst. a) Verordnung (EU) Nr. 576/2013, wird also im Sinne des Unionsrechts Eigentum übertragen (VG Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.19, 23 L 186/18), während hingegen der Ausschluss einer solchen Eigentumsübertragung auch als Umgehung der verbraucherschützenden Vorschriften anzusehen wäre (vgl. Holotiuk, Die Vermittlung von Hunden aus dem Tierschutz, JR 2022, 613-620). Dass im Zuge des abgeschlossenen Tierschutzvertrages das Eigentum an die Klägerin zu übertragen war und dieses in der Folgezeit durch die Übergabe des Hundes an die Klägerin auch übertragen wurde widerspricht auch nicht dem Interesse der Tierschutzorganisation. Aus Tierschutzgesichtspunkten ist es auch nicht erforderlich, dass die Organisation Eigentümerin des Hundes bleibt. Zum einen folgt dies bereits aus §§ 903 S. 2, 90a BGB, wonach nämlich die gem. § 903 S. 1 BGB grundsätzlich unbeschränkten eigentumsrechtlichen Befugnisse eines Eigentümers bei Eigentümern von Tieren durch tierschutzrechtliche Vorschriften beschränkt wird. Zum anderen ist die Tierschutzorganisation auch ohne die Stellung einer Eigentümerin aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung in der Lage, den Hund bei drohender Gefährdung zurückzuverlangen, indem sie sich vom Vertrag löst. Denn auch wenn entsprechend dem Schutzvertrag das Eigentum an dem Hund an die Klägerin übertragen wurde, endete damit der zwischen der Klägerin und der ungarischen Tierschutzorganisation abgeschlossene Vertrag nicht. Anders als bei klassischen Kaufverträgen endet die vertragliche Beziehung zwischen Tierschutzorganisation und Übernehmenden nicht mit der Überlassung des Hundes und ggf. nach einer Probezeit mit der Eigentumsverschaffung. Vielmehr verpflichtet sich die Tierschutzorganisation für die gesamte Lebensdauer des Hundes, ihn zurückzunehmen, falls Übernehmende dies
wünschen. Im Gegenzug bestehen jedoch auch die Verpflichtungen seitens der Übernehmenden zur artgerechten Haltung und Fürsorge. Diesbezüglich ist ein Dauerschuldverhältnis mit besonderen Sorgfaltspflichten der Übernehmenden anzunehmen. Seitens der Tierschutzorganisation besteht also das Recht (wie in dem Vertrag vom 18.09.22 vereinbart), sich im Falle einer Vertragsverletzung vom Vertrag zu lösen und Herausgabe des Hundes zu verlangen, seitens der Übernehmenden das Recht, den Hund zurückzugeben. Im Ergebnis sind die Bestimmungen als vertraglich vereinbartes beiderseitiges Recht, sich vom Vertrag zu lösen, auszulegen. Ob die ungarische Tierschutzorganisation das Eigentum gar nicht übertragen wollte, ist unerheblich. Auch dingliche Erklärungen sind nach ihrem objektiven Empfängerhorizont auszulegen.
War die Klägerin Eigentümerin an dem Hund geworden, so konnte die ungarische Tierschutzorganisation in der Folgezeit das Eigentum an dem Hund an die Beklagte gar nicht wirksam übertragen. Mit Vertrag vom 15.09.24 deshalb nicht, weil die ungarische Tierschutzorganisation -wie ausgeführt-gar nicht mehr Eigentümerin des Hundes war und ihr daher zur Weiterübertragung des Eigentums die notwendige Verfügungsbefugnis fehlte. Dass zuvor mit Schreiben vom 29.08.24 der Rücktritt von dem mit der Klägerin abgeschlossenen Schutzvertrag erklärt worden war, tangierte das Eigentumsrecht an dem Hund nicht. Dieser eine Kündigung darstellende Rücktritt betraf den schuldrechtlichen Vertrag, nicht die zur Eigentumsübertragung an die Klägerin geführt habenden Erklärungen.
Es ist im Übrigen aber auch zu keinem gutgläubigen Eigentumserwerb der Beklagten gekommen. Insoweit fehlt es bereits an der für einen gutgläubigen Erwerb notwendig einhergehenden Besitzerlangung, hatte doch die Beklagten den Besitz bereits zuvor erlangt und ein guter Glaube an eine Verfügungsbefugnis wird nur ausnahmsweise geschützt. Ein solcher Ausnahmefall (vgl. z.B. § 135 Abs. II BGB) liegt jedoch nicht vor.
Der Herausgabepflicht steht auch nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen.
Sofern die Beklagte nun darauf hinweist, dass die Berufung auf ein Recht treuwidrig ist, wenn deren Erwerb auf einer Verletzung einer Informationspflicht und
-obliegenheit beruht oder Folge einer Täuschung ist, tangiert dies den Anspruch der Klägerin nicht. Dies schon deshalb, weil selbst nach dem Vortrag der Beklagten weder der Schutzvertrag aus 2022 noch der Pflegevertrag vom 15.01.24 darauf beruhen.
Das Herausgabebegehren der Klägerin stellt sich auch nicht deshalb als eine unzulässige Rechtsausübung dar, weil nach dem Vortrag der Beklagten die Trennung vom Hund Tierschutzrelevanz hat, so dass es im Verhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits auch dahingestellt bleiben konnte, ob die Klägerin den Hund nicht ordnungsgemäß halten kann. Das Kündigungsrecht des Verwahrvertrags und die daraus folgende Rückgabepflicht wurden -wie ausgeführt-hieran nicht geknüpft. Es ist aber nicht das Recht der Beklagten, eigenständig, außerhalb der staatlichen Gewalt und außerhalb der Eigentümerin des Hundes, Tierschutzgründe wahrzunehmen. Die Einhaltung des verfassungsrechtlichen Staatsziels des Tierschutzes (Art. 20a GG) obliegt nicht dem Einzelnen, sondern der öffentlichen Hand und Art. 20a GG normiert daher auch eine Zielbestimmung für staatliches Handeln, primär eine verfassungsrechtliche Pflicht für den Gesetzgeber und sekundär für die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung und dementsprechend ist im Übrigen das Tierschutzgesetz auch verwaltungsrechtlich gestaltet. Soweit Gründe des Tierwohls zur Grundlage vertraglicher Beziehungen gemacht wurden, betrifft dies das Vertragsverhältnis der Klägerin zur ungarischen Tierschutzorganisation, nicht aber -wie bereits ausgeführt-das der Parteien. Dass aber an die Beklagte Rechte aus dem zwischen der Klägerin und der ungarischen Tierschutzorganisation abgeschlossenen Vertrag abgetreten wurde, behauptet auch die Beklagte nicht.
Auch mögliche aus einem Vertrag mit der ungarischen Tierschutzorganisation resultierende Rechte der Beklagten begründen zugunsten der Beklagten keinen Einwand unzulässiger Rechtsausübung gegenüber der Klägerin. Daher konnte es das Gericht auch dahingestellt lassen, ob der Beklagten überhaupt Rechte aus dem Schutzvertrag vom 15.09.24 (noch) zustehen, weil die zu dem Vertragsschluss geführt habende Willenserklärung nicht mit Schreiben vom 05.02.25 wirksam angefochten wurde und dieser Vertrag nicht mit Erklärung vom gleichen Tag wirksam gekündigt wurde.
Die Berufung auf den gem. § 242 BGB aus Treu und Glauben folgenden Einwand unzulässiger Rechtsausübung ist nämlich der Beklagten ohnehin verwehrt. Dies
aufgrund eigener Unredlichkeit der Beklagten. Dies deshalb, weil der Einwand zu einer Verfestigung einer zumindest vor dem 15.09.24 nicht gerechtfertigten Rechtssituation führen würde. Denn wie bereits ausgeführt war die Beklagte zumindest vor den 15.09.24 und seit dem 29.04.24 verpflichtet gewesen, den Hund an die Klägerin herauszugeben. Wie bereits ausgeführt, begründeten die von der Beklagten mit E-Mail vom 28.06.24 und mit anwaltlichem Schreiben vom 21.08.24 angeführten Gründe kein Recht, die Herausgabe zu verweigern, stand doch nicht der Beklagten das Recht zu, die Geeignetheit der Klägerin zur Grundlage der Herausgabe zu machen und anstelle der staatlichen Gewalt über den Tierschutz zu entscheiden. Dass die Beklagte dieser Verpflichtung vertragswidrig und schuldhaft nicht nachkam kann daher kein Recht der Beklagten begründen, sich nunmehr aufgrund ggf. neu eingetretener und nicht unmittelbar das Vertragsverhältnis der Parteien betreffender Umstände auf den Einwand unzulässiger Rechtsausübung zu berufen. Im Übrigen kann der Anspruch eines Dritten (der ungarischen Tierschutzorganisation) ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners (der Beklagten) ohnehin nur dann begründen, wenn dieser Dritte den Leistungsgegenstand sofort an den in Anspruch genommenen Schuldner herausgeben müsste.
Ob daher der Beklagten aufgrund einer Vertragsbeziehung zu der ungarischen Tierschutzorganisation ein Recht an dem Hund zusteht, kann in dem Rechtsstreit dieser Parteien dahinstehen.
Zur Zahlung der begehrten 598,32 € ist die Beklagte in Höhe von 508,57 € verpflichtet. Die während des Zeitraums Juni 2024 bis einschließlich November 2024 von der Klägerin erbrachten Aufwendungen für den Hund in Höhe von 598,32 € schuldet die Beklagte der Klägerin aus Verzug gem. §§ 280 Abs. I, II, 286 BGB.
Unstreitig hatte nach Ziffer 3 a), d) des zwischen den Parteien abgeschlossenen Pflegevertrags die Klägerin die Kosten für die Hundesteuer, Tierarztversicherung und Haftpflichtversicherung zu tragen. Gleichwohl schuldet die Beklagte aus Verzug gem. §§ 280 Abs. I, II, 286 BGB der Klägerin ab Juni 2024 die Erstattung dieser Aufwendungen. Denn aufgrund des berechtigten Herausgabeverlangens waren die Hauptpflichten aus dem abgeschlossenen Verwahrungsvertrag beendet worden und
bei der geschuldeten ordnungsgemäßen Abwicklung des Vertrags hätte daher ab dem bei Eintritt des der Aufwendungen für Hundesteuer und Versicherung als Äquivalent der Eigenbesitz an dem Hund gegenübergestanden.
Aufgrund der erklärten Aufrechnung der Beklagten gilt die Forderung auch nicht als gem. § 389 BGB erfüllt. Der zur Aufrechnung gestellten Verpflegungskosten von täglich 15,00 € schuldet die Klägerin der Beklagten nicht. Dies deshalb, weil unter Ziffer 1 a) - c) des zwischen den Parteien vereinbarten Pflegevertrags geregelt wurde, dass die Beklagte die Kosten der Pflege des Hundes zu tragen hat. Es ist im Übrigen auch im Umkehrschluss aus der Vereinbarung unter Ziffer 3a) und d) des Pflegevertrags zu entnehmen.
Den begehrten Betrag aus der Hilfswiderklage über 200,00 € schuldet die Klägerin der Beklagten ebenfalls nicht. Dies aufgrund des unter 2. F) des Pflegevertrags vom 15.01.24 Vereinbarten, wonach, wie seitens der Klägerin auch hingewiesen, nur gegen Rechnung Kosten tierärztlicher Behandlung zu erstatten sind.
Aus dem Ausgeführten folgt, dass die Beklagte aus Verzuge gem. §§ 280 Abs. I, II, 286 Abs. II Nr. 1 BGB auch die vorgerichtlichen Kosten der anwaltlichen Beauftragung zu tragen hat und mithin 45,48 €.
Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 280 Abs. I, II, 286 Abs. I S. 2, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. I, 344 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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