Rechtsprechung / Amtsgericht Bielefeld
Amtsgericht Bielefeld Beschluss vom 01.05.2025 – 343 F 834/25
ECLI:DE:AGBI:2025:0501.343F834.25.00
Tenor
In der einstweiligen Anordnungssache betreffend das minderjährige Kind X. Y., weitere Beteiligte: 1. bis 3.
wird der Antrag zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Kindesmutter war zurückzuweisen.
Es ist bereits fraglich, ob es sich bei der geplanten Urlaubsreise nicht um eine Angelegenheit des täglichen Lebens im Sinne des § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB handelt, für welche die Kindesmutter, bei der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, alleine entscheidungsbefugt wäre.
Unabhängig davon stellt die geplante Reise jedenfalls keine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne der hier als Rechtsgrundlage für die begehrte Entscheidung in Frage kommenden Vorschrift des § 1628 BGB dar.
Ob es sich bei einer Urlaubsreise mit dem Kind um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt, ist im Einzelfall zu entscheiden und hängt maßgeblich von der Situation im geplanten Urlaubsgebiet sowie von den persönlichen Verhältnissen der Familie ab.
Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Reise im positiven Sinne wesentlich für die Entwicklung des Kindes wäre. Soweit die Kindesmutter dies pauschal vorträgt, fehlt es an einer Begründung. Ebenso wenig sind besondere Risiken erkennbar, welche zu einer Qualifizierung der Reise als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind führen könnten. Weder gibt es eine Reisewarnung für das Reiseziel noch sind besondere Gesundheitsrisiken zu erwarten.
Eine Zustimmung des Kindesvaters ist daher schon nicht erforderlich.
Unabhängig davon fehlt es an einem Regelungsbedürfnis, da die Zustimmung des Kindesvaters zu der beabsichtigten Urlaubsreise mittlerweile vorliegt, was sich aus dem Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragsgegners vom 30.04.2025 ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.