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Amtsgericht Bielefeld Beschluss vom 07.05.2025 – 411 C 189/24

Richter · ECLI:DE:AGBI:2025:0507.411C189.24.00

411 C 189/24

Amtsgericht Bielefeld

Beschluss

In dem Rechtsstreit

Klägerin gegen Beklagte

wird der Tatbestand des Urteils vom 09.04.25 auf Antrag der Beklagten gem. § 320 ZPO sowie von Amts wegen wie folgt berichtigt:

Auf Seite 3 wird Satz 1 in Absatz 2 wie folgt berichtigt:

„Mit der Klägerin am 05.02.25 zugestelltem Versäumnisurteil vom 03.02.25 wurde die Klage abgewiesen“.

Auf Seite 3 wird nach dem Antrag der Klägerin der Tatbestand wie folgt ergänzt: „Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 03.02.2025 aufrechtzuerhalten“.

Auf Seite 4 wird Satz 2 in Absatz 1 wie folgt berichtigt: „Dieser Vertrag sei sodann mit E-Mail vom 31.01.25 übersandt worden.“

Auf Seite 8 wird Satz 2 in Absatz 2 wie folgt berichtigt: „Dies schon deshalb, weil selbst nach dem Vortrag der Beklagten weder der Schutzvertrag aus 2022 noch der Pflegevertrag vom 05.01.24 darauf beruhen“.

Zudem wird von Amts wegen auf Seite 3 der Antrag der Klägerin dahingehend berichtigt, „das Versäumnisurteil vom 03.02.25 aufzuheben“.

Der weitergehende Antrag vom 25.04.25 auf Berichtigung wird zurückgewiesen.

Gründe

Aufgrund Schreibfehler sind der Tatbestand auf Seite 3, Satz 1 in Absatz 2, der Antrag der Klägerin sowie in den Entscheidungsgründen Satz 2 in Absatz 2 auf Seite 8 des Urteils gem. § 319 ZPO zu berichtigen, aufgrund einer Unrichtigkeit ist der Tatbestand auf Seite 4, Satz 2 in Absatz 1 zu berichtigen und aufgrund offenbarer Unrichtigkeit ist der Tatbestand um den Antrag der Beklagten zu ergänzen.

Der weitergehende Antrag vom 25.04.25 war zurückzuweisen.

Die betreffend die Entscheidungsgründen bereits mangels Rechtsgrundlage, vgl. §§ 319, 320 ZPO. Weder liegt ein Schreibfehler noch eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit vor.

Die weiteren begehrten Berichtigungen des Tatbestands deshalb, weil keine Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche gegeben sind. Der Tatbestand ist eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes (Musielak in Münchener Kommentar, ZPO, 5. Auflage 2016, § 313 ZPO, Rz. 10). So stellt § 313 Abs. II ZPO klar, dass „die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden“. Die gebotene zusammengefasste Darstellung im Tatbestand begründet daher keinen Anspruch auf eine „berichtigende“ Aufnahme ausführlicher Darstellungen oder auch die Ergänzung nebensächlicher Punkte. Der Kern des Rechtsstreits ist lediglich zutreffend wiederzugeben, mehr schon deshalb nicht, weil die Parteien über die tatsächlichen Grundlagen ihres Streits keine umfassende Unterrichtung benötigen (Musielak in Münchener Kommentar, a.a.O., § 313 ZPO, Rz. 10). Die gesetzlich bestimmte knappe Darstellung des Tatbestands gebietet es daher sogar, Geschehnisse nicht in ihren Einzelheiten, sondern schlagwortartig wiederzugeben und folglich ist es auch unerheblich, ob noch präzisere und umfangreichere Bezeichnungen möglich sind.

Dementsprechend waren Satz 3 in Absatz 1 des Tatbestands auf Seite 2 sowie die Sätze 1 und 2 in Absatz 2 des Tatbestands auf Seite 2 des Urteils nicht wie verlangt zu ergänzen. Die Darstellungen sind zutreffend.

Satz 4 in Absatz 2 des Tatbestands auf Seite 2 des Urteils war ebenfalls nicht zu ändern. Schlagwortartig wird „Mancs a Kézben Kutyamentö Alapitv-ny“ als ungarischer Verein bezeichnet, wie im Übrigen auch die Beklagten eine

schlagwortartige Bezeichnung wie z.B. „ungarische Tierschutzorganisation“ verwendet hat ohne dass im Übrigen die Klägerin oder das Gericht Zweifel an dem damit Vorgetragenen hatten.

Bielefeld, 07.05.2025

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