Rechtsprechung / Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen
Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen Urteil vom 13.08.2012 – 7 C 303/12
ECLI:DE:AGBITTE:2012:0813.7C303.12.0A
Tenor
1.) Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, für welchen Arbeitgeber sie das Stellenangebot mit der Referenznummer der Bundesagentur für Arbeit ... ausgeschrieben hat.
2.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.) Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: bis 600 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Auskunft zu einem Stellenangebot. Der Beklagte betreibt eine Personalvermittlungsagentur und schaltete im Januar 2012 bei der Bundesagentur für Arbeit mit der Referenznummer ... ein Stellenangebot für einen Arbeitgeber zur Einstellung von Bürokaufleuten in der Automobilindustrie in L. Die Klägerin bewarb sich daraufhin bei dem Beklagten per E-Mail und wurde von diesem zum Bewerbungsgespräch eingeladen, welches schließlich am 18. Januar 2012 in dessen Räumen stattfand. Die Klägerin erhielt die Stelle nicht und Unterzeichnete auch keinen Vermittlungsvertrag mit dem Beklagten. Die Mitarbeiterin des Beklagten MH schrieb der Klägerin auf ihren mitgebrachten E-Mail Ausdruck folgende Bestätigung:
"Leider nicht geeignet für das Stellenangebot. Nur Bewerber von 20-40 Jahren. Es wurden auch andere Stellen besprochen; leider keine Einigung wegen Gehalt ab 9 €".
Die Klägerin wäre von ihren persönlichen Voraussetzungen her grundsätzlich für die in Rede stehende Stelle geeignet gewesen.
Die Klägerin behauptet, die Mitarbeiterin des Beklagten habe sich ihre Unterlagen im Bewerbungsgespräch angeschaut und dann mitgeteilt, dass sie nicht für die Stelle in Betracht komme, da sich die ausgeschriebene Stelle nur an Bewerberinnen zwischen 20 und 40 Jahren richte. Auf die Bitte um schriftliche Bestätigung des Ablehnungsgrundes habe die Mitarbeiterin dann den vorgenannten Text auf den E-Mail Ausdruck geschrieben. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr auf Grund der Altersdiskriminierung ein potentieller Entschädigungsanspruch gegen den Arbeitgeber zustehe und deswegen von dem Beklagten Auskunft zur Identität des Arbeitgebers verlangen kann.
Die Klägerin beantragt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, für welchen Arbeitgeber sie das Stellenangebot mit der Referenznummer der Bundesagentur für Arbeit ... ausgeschrieben hat.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 139,23 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Er behauptet, die Klägerin habe im Rahmen des Bewerbungsgespräches von vornherein durch ihr Verhalten vermittelt, dass sie weder an der streitgegenständlichen Stelle noch an anderen Stellenangeboten durch den Beklagten ein Interesse habe. Sie habe dann die Mitarbeiterin des Beklagten gebeten, ihr eine Ablehnung wegen einer Altersbeschränkung zu bestätigen, weil dieses Argument von der Bundesagentur für Arbeit akzeptiert würde und ihr dann keine Nachteile entstünden. Die Mitarbeiterin des Beklagten habe dies daraufhin der Klägerin zuliebe bestätigt. Eine Altersbeschränkung des Stellenangebotes habe tatsächlich aber nicht bestanden. Angesichts dessen stehe der Klägerin ein Auskunftsanspruch letzthin nicht zu.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin MH. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Das angerufene Gericht ist in Bezug auf den Zivilrechtsweg zuständig gem. § 23 Nr. 1 GVG. Zwar wäre grundsätzlich vorstellbar, die vorliegende Streitigkeit auch der Arbeitsgerichtsbarkeit zuzuordnen. Die Arbeitsgerichte sind nämlich insbesondere in behaupteten Diskriminierungsfällen nach dem AGG gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 c) ArbGG zuständig. Voraussetzung nach dieser Vorschrift ist jedoch eine bürgerliche Rechtstreitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses oder aus dessen Nachwirkungen. Vorliegend macht die Klägerin zunächst indes gerade nicht den Entschädigungsanspruch geltend, sondern begehrt von dem Stellenvermittler Auskunft zur Identität des potentiellen Arbeitgebers, um den Entschädigungsanspruch später gegen den Arbeitgeber zu richten. Insbesondere stehen die Parteien auch nicht unter der Begriffsbestimmung des § 6 AGG im Verhältnis Arbeitnehmer - Arbeitgeber. Dem Beklagten oblag lediglich die Vermittlung von Bewerbern auf die ausgeschriebene Stelle an den tatsächlichen Arbeitgeber. Der Arbeitsvertrag wäre dementsprechend bei erfolgreicher Vermittlung gerade nicht zwischen den Parteien geschlossen worden. Bei dem Auskunftsanspruch gegen den Personalvermittler handelt es sich daher um eine bürgerliche Streitigkeit nach § 23 GVG, die den Zivilgerichten zugeordnet ist [So letztlich auch Diller, NZA 2007, 649].
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
1.) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft zu dem hinter dem bezeichneten Stellenangebot stehenden Arbeitgeber gem. § 242 BGB. Aus den Geboten von Treu und Glauben ist dem Anspruchsberechtigten ein Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen [ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, NJW 2007, 1806 m.w.N.].
Dies gilt insbesondere für einen Anspruch auf Mitteilung über die Identität des potentiellen Arbeitgebers, der sich bei der Stellenausschreibung eines Dritten bedient und in der Stellenanzeige anonym bleibt. Insoweit besteht bereits eine Sonderverbindung unter Einschluss des Dritten im Rahmen der Vertragsanbahnung. Ein Bewerber, der wegen eines Rechtsverstoßes auf Grund einer Diskriminierung Entschädigungsansprüche gegen den potentiellen Arbeitgeber geltend machen möchte, ist auf dessen Namen zur Durchsetzbarkeit des Anspruchs angewiesen. Der Personalberater oder -Vermittler kann die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben. Ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des potentiellen Arbeitgebers, anonym zu bleiben, besteht demgegenüber nicht. Könnte sich der potentielle Arbeitgeber wirksam vor Entschädigungsansprüchen im Bewerbungsverfahren dadurch schützen, dass er einen Dritten einschaltet, ließen sich die gesetzlichen Sanktionen leicht umgehen [So ausdrücklich zu allem LAG Köln, NZA- RR 2009, 123 im Anschluss an Diller, aaO.].
a) Maßstab für das Bestehen des Auskunftsanspruches ist dabei zumindest vorliegend nicht, dass ein Leistungsanspruch dem Grunde nach feststeht [So BGH, NJW 1978, 1002 für Ansprüche außerhalb von Vertragsverhältnissen]. Besteht zwischen den Parteien nämlich eine Sonderverbindung oder gar ein Vertragsverhältnis, reicht es aus,, wenn mit dem Auskunftsanspruch auch der Bestand eines potentiellen Leistungsanspruches geklärt werden soll, sofern der Berechtigte die ernsthafte Wahrscheinlichkeit eines solchen Anspruches dargelegt hat [Vgl. BAG, NJW 2001, 3804.]. Voraussetzung ist demnach nicht, dass das Gericht das Bestehen eines Leistungsanspruches gegen den Arbeitgeber feststellt, sondern es genügt, wenn ein solcher Anspruch nach dem substantiierten Sachvortrag des Berechtigten ernsthaft in Betracht kommt.
So liegt es hier. Auf Grund des Vorstellungsgespräches sowie der ursprünglich beabsichtigten Vermittlung bestand zwischen den Parteien eine vorvertragliche Sonderverbindung mit Schutzpflichten zugunsten der Klägerin. Die Klägerin hat zudem die ernsthafte Möglichkeit des Bestehens eines Entschädigungsanspruches auf Grund einer Altersdiskriminierung nach §§ 15 Abs. 1 u. 2 AGG substantiiert dargetan. Nach ihrem Sachvortrag wurde sie für die ausgeschriebene Stelle allein deswegen ablehnt, weil sie nicht das vom Arbeitgeber geforderte Alterskriterium von 20 bis 40 Jahren erfüllte, obgleich eine zulässige Beschränkung nach § 10 AGG nicht bestand.
b) Das Gericht ist demgegenüber nicht mit der für eine Entscheidung erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass ein Leistungsanspruch der Klägerin ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Auskunft ist nämlich dann zu versagen und gegenstandslos, wenn feststeht, dass der Gläubiger auf Grund der Auskunft keinesfalls etwas fordern könnte, denn der Auskunftsanspruch stellt im Verhältnis zum Leistungs- oder Hauptanspruch lediglich einen Hilfsanspruch dar, der zur Durchsetzung der Leistung erforderlich ist [Vgl. nur BAG, aaO.]. Steht daher fest, dass der Hauptanspruch nicht bestehen kann, vermag der vermeintliche Gläubiger demnach auch einen Anspruch auf Auskunft nicht herzuleiten. Die Beweislast für den Ausschluss des Hauptanspruches trägt dabei der in Anspruch genommene Schuldner, hier der Beklagte.
Vorliegend ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme indes nicht zweifelsfrei davon überzeugt, dass der Klägerin der behauptete Leistungsanspruch auf keinen Fall zusteht, etwa weil bereits die behauptete Diskriminierung ausgeschlossen ist. Der Beklagte vermochte im Ergebnis nicht zu beweisen, dass die von der Klägerin behauptete Diskriminierung tatsächlich nicht erfolgte. Die dazu vernommene Zeugin MH hat zwar zunächst den Vortrag des Beklagten bestätigt, dass die in Rede stehende Stelle keine Altersbeschränkung gehabt und sie der Klägerin die Altersablehnung lediglich aus Gefallen geschrieben habe. Jedoch ist das Gericht trotz dieser Aussage nicht zweifelsfrei davon überzeugt, dass sich das Geschehen so zutrug, wie es der Beklagte und die Zeugin schilderten, so dass eine Diskriminierung ausgeschlossen erscheint. Dabei ist zunächst insbesondere zu berücksichtigen, dass die Zeugin als Familienangehörige des Beklagten und langjährige Mitarbeiterin des "Familienbetriebes" ein ganz erhebliches Eigeninteresse an dem Ausgang des Rechtsstreites hat, zumal es sich bei dem in Rede stehenden Arbeitgeber nach Aussage der Beklagtenvertreterin um einen wichtigen Kunden handele. Das ist zwar bei der Klägerin im Grundsatz nicht anders. Gleichwohl präsentierte auch sie glaubhaft ein nachvollziehbares und plausibles Geschehen, dass sich so zugetragen haben könnte, Zugunsten der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage spricht ferner einerseits, dass sie ein Geschehen schilderte, welches nach ihrer Darstellung durchaus strafrechtliche Relevanz hat und eine Beihilfe zum (versuchten) Betrug darstellen kann, so dass sich die Zeugin hier selbst belastete. Andererseits war der Vernehmung zu entnehmen, dass ihr selbst die Tragweite ihrer Bestätigung nicht im Ansatz bewusst war oder auch nur ist. Darüber hinaus setzte sie sich aber auch in Widersprüche. Erläuterte sie zu Beginn noch, dass die Klägerin durch ihr Auftreten und ihre Gestik ganz klar den Eindruck vermittelte, dass sie an der streitgegenständlichen Stelle keinerlei Interesse hatte, räumte sie im Laufe der Vernehmung schließlich ein, dass die Klägerin die Stelle doch sehr gerne gehabt hätte. Sie wollte aber auf keinen Fall den dafür notwendigen Vermittlungsvertrag mit dem Kläger unterschreiben. Diese Weigerungshaltung geriet sowohl der Zeugin als auch der Beklagtenvertreterin ersichtlich zum Missfallen. Sie ist aber insoweit nachvollziehbar, als der Beklagte die Vermittlungsprovision beim Anfall zwar grundsätzlich bei der Agentur für Arbeit abrechnet, der Arbeitnehmer durch Abschluss des Vertrages aber auch selbst zum Schuldner wird, so dass die Verweigerungshaltung mehr als verständlich ist, wenn der Bewerber einen Vermittlungsgutschein der Bundesagentur zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht vorlegen kann und daher das Risiko eingeht, die Provision am Ende selbst tragen zu müssen. Ohnehin wurden die Zeugin und die Beklagtenvertreterin in wenig nachvollziehbarer Weise zögerlich, wenn es um die Bedeutung des Vermittlungsvertrages für die Abrechnung der Vermittlungsprovision ging. Angesichts des Vorstehenden vermochte das Gericht die zweifelsfreie Überzeugung vom Ausschluss einer Diskriminierung nicht zu gewinnen.
Lässt sich demnach das tatsächliche Geschehen nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit feststellten, geht die Nichtaufklärbarkeit zu Lasten der beweisbelasteten Partei.
Der Entschädigungsanspruch ist auch nicht wegen Fristablaufes nach § 15 Abs. 4 AAG präkludiert, weil die Klägerin diesen auf Grund der Anonymität des Arbeitgebers ersichtlich noch nicht geltend machen konnte. Den Auskunftsanspruch hat sie aber durch die Aufforderung ihres Prozessbevollmächtigten vom 03.03.2012 innerhalb dieser Frist geltend gemacht [Vgl. dazu auch LAG Köln, NZA-RR 2009, 123].
2.) In Bezug auf die geltend gemachten Nebenforderungen steht der Klägerin ein entsprechender Schadensersatzanspruch hingegen nicht zu. Voraussetzung zum Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten ist, dass sich der Beklagte mit der Erfüllung der begehrten Auskunft in Verzug befunden hätte, §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 BGB. Dass sich der Beklagte vor der Beauftragung des klägerischen Prozessbevollmächtigten mit der Auskunft in Verzug befunden hätte, hat die Klägerin weder vorgetragen, noch ist ein solches sonst ersichtlich. Vielmehr ist der klägerische Prozessvertreter mit dem Schreiben vom 03.03.2012 erstmals mit dem Auskunftsbegehren an die Beklagte herangetreten. In Ermangelung des Bestehens des Ersatzanspruches, ist auch der geltend gemachte Zinsanspruch nach § 291 BGB nicht gegeben.
II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO. Eine Kostenquote äst im Hinblick auf das Unterliegen der im Vergleich zur Hauptsache nicht unerheblichen Nebenforderung sachgerecht und erforderlich. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Der Streitwert folgt aus §§ 48 GKG, 3 ZPO. Vor dem Hintergrund des geringen Aufwandes zur Auskunftserteilung für den Beklagten sowie des potentiellen Entschädigungsinteresses der Klägerin von 3 Monatsgehältern bei einer Vergütung von 9 € pro Arbeitsstunde und einem gehörigen Abschlag für den Auskunftsanspruch schätzt das Gericht den Streitwert auf nicht mehr als 600 €.