Rechtsprechung / Amtsgericht Bocholt

Amtsgericht Bocholt Beschluss vom 08.04.2014 – 37 VI 13/13

ECLI:DE:AGBOH:2014:0408.37VI13.13.00

Tenor

Der Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 26.03.2013 gegen den am 27.02.2013 zugestellten Beschluss vom 19.02.2013 wird mit der Maßgabe nicht abgeholfen, dass das Verfahren über den Erbscheinsantrag dieses Beteiligten bis zur Rechtskraft der vorgreiflichen Entscheidung über den streitgegenständlichen Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 ausgesetzt wird, § 21 Abs. 1 FamFG.

Gründe

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Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Zugunsten des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden, dass der Erblasser seine Tochter  durch die Schlußerbeneinsetzung gemessen an ihren Pflichtteilsansprüchen nicht begünstigen wollte. So trifft die Pflichtteilsstrafklausel einseitig die Antragstellerin.

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Entscheidend ist ein derartiger Vorbehalt nicht in die unmissverständliche letztliche Verfügung eingeflossen. Daher kann er mangels Andeutung im Testament nicht zur ergänzenden Auslegung herangezogen werden. Andererseits greift die Seitens der Antragstellerin erklärte Testamentsanfechtung entsprechend allein aufgrund der rechtlichen Qualifikation der ausdrücklichen Erblassererklärungen durch. Diese beinhalten gerade keine Nach- oder Ersatzerbeneinsetzung im Sinne des § 2102 Abs. 1 BGB sondern ausschließlich die Einsetzung zur Schlußerbin nach der letztversterbenden Ehefrau. Die wiederum ist mit den zur Anfechtung berechtigenden Unsicherheiten aufgrund der Regelung des § 2270 BGB verbunden.

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Nach der aufgezeigten gesetzlichen Systematik besteht kein rechtlicher Grund, einem bewusst verdeckten Erblasserwillen Geltung zu verschaffen.

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Da die Aussetzungsentscheidung auf den entsprechenden Beschwerdeantrag ergeht, erübrigt sich ein gesondertes Rechtsmittel dagegen und entsprechend eine Belehrung im Hinblick auf § 21 Abs. 2 FamFG.

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Unterschrift