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Amtsgericht Bocholt Urteil vom 10.10.2025 – 21 C 55/25

Zivilrichterin · ECLI:DE:AGBOH:2025:1010.21C55.25.00

Amtsgericht Bocholt

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des A.,

Klägers,

gegen

die B.,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: BB.,

hat das Amtsgericht Bocholt auf die mündliche Verhandlung vom 10.10.2025 durch die Richterin Z.

für Recht erkannt:

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit von „Strafzahlungen“ nach dem EEG.

Der Kläger und seine Ehefrau sind MiteigentümerInnen des Grundstücks G, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts NN von LL Blatt zzz. Dieses hat eine Fläche von etwa 830 qm und ist mit den Häusern GA sowie hinterliegend GB bebaut. Das erstgenannte Objekt bewohnen der Kläger und seine Ehefrau, das zweitgenannte haben AB von diesen gemietet.

Im Jahr 2024 entschloss sich der Kläger auf beiden Gebäuden jeweils eine Photovoltaikanlage errichten zu lassen, welche jeweils eigenständig laufen und mit jeweils einem Speicher ausgestattet sein sollte. Diese Anlagen sollten eine Leistung von 14,96 kW und 13,05 kW erbringen. Mit der Installation beauftragte der Kläger den Installateur M., der zum damaligen Zeitpunkt als Konzessionsmeister im Installateurregister der Beklagten eingetragen war.

Unter dem 21.09.2024 beantragten die AB und der Kläger bei der Beklagten als zuständiger Netzbetreiberin den Anschluss ihrer geplanten Photovoltaikanlagen an das Stromnetz. Mit jeweiligen Bescheiden vom 30.09.2024 bewilligte diese den Anschluss an einen bereits bestehenden Netzverknüpfungspunkt. Daraufhin erfolgte der Anschluss am 07.10.2024. Die Beklagte schaltete zwei Tage später die Einspeisung auf.

Mit E-Mail vom 20.11.2024 wies erstmalig ein Mitarbeiter der Beklagten den Installateur M. darauf hin, dass die Anlagen nach § 9 EEG über eine Fernsteuerung verfügen müssten, was - unstreitig - nicht der Fall ist. Hätte der Kläger dies gewusst, hätte er die Anlagen mit einer Gesamtleistung unter 25 kW errichten lassen. Nach Aufforderung eine solche Fernsteuerung nachzurüsten, setzte die Beklagte mit jeweiligen Schreiben vom 05.02.2025 Strafzahlungen nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 EEG in Höhe von 443,70 Euro gegen den Kläger und von 396,00 Euro gegen die AB fest. Diese sind streitgegenständlich.

Der Kläger ist der Ansicht, es läge bereits kein Verstoß vor, der eine Strafzahlung rechtfertigen würde. Die Vorschriften des EEG müssten verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass ein Verschulden für die Festsetzung von Strafzahlungen erforderlich sei. Vorliegend habe die Beklagte selbst gegen ihre Informationspflichten nach § 8 Abs. 6 EEG verstoßen, weshalb dem Kläger sowie den Eheleuten Nachtigall jedenfalls ein Schadensersatzanspruch in Höhe der festgesetzten Strafzahlungen zustehe.

Die AB haben den Kläger dazu ermächtigt, ihre Ansprüche in eigenem Namen geltend zu machen.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die durch die Beklagte festgesetzten Strafzahlungen für das Jahr 2024 in Höhe von 443,70 Euro gegen den Kläger zur Kundennummer XXX und von 396,00 Euro gegen die AB zur Kundennummer YYY nicht geschuldet sind,

hilfsweise, die vorgenannten Strafzahlungen jeweils auf null Euro herabzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei mangels Feststellungsinteresse bereits unzulässig. Jedenfalls seien die Strafzahlungen rechtmäßig festgesetzt worden. Die objektive Pflichtwidrigkeit der Anlagen reiche dafür aus. Die Beklagte sei im Übrigen an die Vorgaben des EEG gebunden. Die Strafzahlungen würden auch nicht ihr selbst zukommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig.

Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht besteht. Unter einem Rechtsverhältnis iSv § 256  ZPO ist die aus einem konkreten Lebenssachverhalt resultierende Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder einer Sache zu verstehen, die ein (mit materieller Rechtskraftwirkung feststellbares) subjektives Recht enthält oder aus der ein solches Recht entspringen kann (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 256 ZPO, Rn. 4). Der Kläger wendet sich gegen die Berechtigung der seitens der Beklagten geforderten “Strafzahlungen” nach dem EEG. Bei Berechtigung der Forderungen entspränge daraus ein subjektives Recht in Form eines Zahlungsanspruchs für die Beklagte, an dessen Bestehen oder Nichtbestehen der Kläger als Forderungsadressat ein rechtliches Interesse hat.

Der Kläger ist auch berechtigt die Belange seiner MieterInnen als seine eigenen im Rahmen der gewillkürten Prozessstandschaft geltend zu machen. Die erforderliche Ermächtigung hat der Kläger vorgelegt (vgl. S. 9 der Klageschrift). Auch das erforderliche Eigeninteresse des Klägers ist gegeben. Ein schützenswertes Eigeninteresse an der Prozessführung ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat (vgl. Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, Vorbemerkungen zu §§ 50-58, Rn. 40). Vorliegend hat der Kläger den MieterInnen unstreitig zugesichert, die installierte Photovoltaikanlage sei wirtschaftlich zu betreiben. Dies ist angesichts der hohen Strafzahlungen derzeit unstreitig nicht möglich, sodass sich auch der Kläger als Vermieter ggf. Schadensersatzansprüchen seiner MieterInnen ausgesetzt sehen würde, wenn die Strafzahlungen berechtigt erhoben werden würden. Des Weiteren trägt der Kläger vor, eine Lösungsmöglichkeit für die Problematik der Zusammenveranlagung beider Anlagen könnte die Teilung seines Grundstücks sein. Auch damit wären seine Interessen als Eigentümer des Grundstücks erheblich betroffen. Schutzwürdige Belange der Beklagten, die einer gewillkürten Prozessstandschaft entgegenstehen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

II.

Die Klage ist auch begründet

Dabei kann dahinstehen, ob § 52 Abs. 1 Nr. 1 EEG dahingehend verfassungskonform auszulegen ist, dass dieser ein Verschulden voraussetzt.

Jedenfalls kann sich der Kläger sowie auch dessen MieterInnen erfolgreich gemäß § 242 Abs. 1 BGB auf die dolo-agit-Einrede berufen. Zwar hat er diese nicht ausdrücklich in seinen Ausführungen genannt, jedoch hat er sich konkludent auf diese berufen, indem er geltend gemacht hat, dass ihm jedenfalls ein Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe zustehe.

Wer etwas verlangt, was er sofort zurückgeben muss, handelt treuwidrig (“dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est”). Er beeinträchtigt die Interessen eines anderen, ohne daran ein nachvollziehbares Interesse zu haben (vgl. BeckOGK/Kähler, 1.6.2025, BGB § 242 Rn. 1436). Der Rückgewähreinwand wird relevant, wenn ein Recht zur Rückgewähr noch nicht existiert, aber bei Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs entsteht. Dann ist mangels bestehenden Gegenanspruchs eine Aufrechnung nach § 387 BGB ebenso ausgeschlossen wie ein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 273320 BGB. Diese Konstellation ist insbesondere dort von Bedeutung, wo ein Gläubiger zwar einen Anspruch gegen den Schuldner hat, bei der Durchsetzung dieses Anspruchs aber ein gegenläufiger Schadensersatzanspruch entsteht (vgl. BeckOK/Kähler a.a.O., Rn. 1446).

Dem Kläger stünde im Fall der Erfüllung der seitens der Beklagten geltend gemachten “Strafzahlung” ein Schadensersatz in gleicher Höhe aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB aufgrund der Verletzung einer Nebenpflicht eines Schuldverhältnisses durch die Beklagte zu.

Zwischen den Parteien bestand ein gesetzliches Schuldverhältnis, § 7 EEG. Dies bestand auch bereits vor der nunmehr erfolgten Errichtung der Photovoltaikanlagen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2023 - XIII ZR 2/20 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Im Rahmen dieses gesetzlichen Schuldverhältnisses hat die Beklagte unstreitig gegen die in § 8 Abs. 6 Nr. 5 EEG ausdrücklich normierten Informationspflichten verstoßen, indem Sie dem Kläger und dessen MieterInnen nach Eingang der Anschlussbegehren mit Übersendung des Ergebnisses der Netzverträglichkeitsprüfung nicht die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Abs. 1 bis 2 EEG erforderlichen Informationen übermittelt hat. Derartige Informationspflichten stellen Nebenpflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB dar, deren Verletzung zur Schadensersatzpflicht führen kann.

Soweit sich die Beklagte darauf berufen hat, sie sei gerade nicht dazu verpflichtet, Hinweise zur Einhaltung der Vorgaben des EEG an die Anschlussinhaber zu erteilen und dazu auf Rechtsprechung verweist (vgl. u.a. OLG Naumburg, Urteil vom 05.08.2016 - 7 U 16/16, EnWZ 2017, 278), so vermag das Gericht der Argumentation nicht zu folgen. In den in der Rechtsprechung bisher entschiedenen Fällen, war eine ausdrückliche Informationspflicht wie nunmehr in § 8 Abs. 6 EEG für den jeweils streitgegenständlichen Zeitraum gesetzlich gerade nicht vorgeschrieben. Diese ausdrückliche Verpflichtung war erst im Jahr 2014 eingeführt worden und anschließend immer weiter verschärft worden, wobei die Gesetzesbegründung dabei insbesondere die Veränderungen im Hinblick auf die Verpflichtung zur Fernsteuerung bestimmter Anlagen im Blick hatte (vgl. BT-Drucksache 18/1304, 120). Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich im Übrigen auch ausdrücklich, dass es sich bei den Informationspflichten um Nebenpflichten für den Netzbestreiber handeln soll, da sie die Voraussetzung für die zentrale Pflicht des Netzbetreibers zum vorrangigen Anschluss der Anlagen an das Netz schaffen (vgl. BT-Drucksache 18/1304, 120). Mit Einführung der eindeutigen gesetzlichen Vorgaben ist diese Rechtsprechung demnach überholt.

Vorliegend hat der Kläger angegeben, im Fall einer rechtzeitigen Informationserteilung durch die Beklagte hätte er eine Photovoltaikanlage mit geringerer Leistung anbringen lassen, sodass die Anlage unter dem Grenzwert des § 9 Abs. 2 Nr. 2 EEG gewesen wäre. Die Beklagte hat diesen Vortrag nicht bestritten, sodass dies als unstreitig anzusehen ist. Bei einer Leistung beider nach § 9 Abs. 3 EEG zusammenzurechnender Anlagen unterhalb von 25 Kilowatt hätte keine Pflicht zur Installation einer Fernsteuerung bestanden, sodass die fehlende Installation auch keine Strafzahlungen nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 EEG begründet hätte, sodass dem Kläger durch den Verstoß gegen die Informationspflichten ein kausaler Schaden in Höhe der festgesetzten Strafzahlungen entstanden ist.

Dem Kläger ist dabei auch kein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB anzurechnen. Ein Verschulden des Klägers kann gerade nicht darin gesehen werden, dass er sich nicht selbst vorab ausreichend über die gesetzlichen Regelungen informiert hat. Würde man dem Anschlussinhaber die Pflicht auferlegen, selbst zunächst eine umfassende rechtliche Prüfung vor Anschluss der Anlagen vorzunehmen, so wären die ausdrücklich gesetzlich normierten Informationspflichten der Netzbetreiber zwecklos.

Ein Mitverschulden käme allenfalls dafür in Betracht, dass der Kläger sich weigert, entsprechende Anlagen zur Fernsteuerung zu installieren und so ggf. weitere Strafzahlungen nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 EEG provoziert. Streitgegenständlich sind jedoch nur Strafzahlungen für einen Zeitraum vom 09.10.2024 bis zum 31.12.2024. Die Nachholung der Informationspflichten durch die Beklagte erfolgte unstreitig erst am 20.11.2024. Ein Zeitraum von etwa sechs Wochen ab Informationserteilung stellt aus der Sicht des Gerichts jedenfalls einen Zeitraum dar, indem der Kläger noch weitere Informationen und Angebote entsprechender Werkunternehmer einholen durfte, ohne dass ihn ein Verschulden an dem Nichteinbau trifft. Ab wann ein solcher Zeitraum jedoch nicht mehr angenommen werden kann, kann hier offengelassen werden.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 840,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Z.