Rechtsprechung / Amtsgericht Bochum

Amtsgericht Bochum Urteil vom 20.10.2004 – 67 C 362/04

ECLI:DE:AGBO:2004:1020.67C362.04.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nach dem Sachvortrag beider Parteien unbegründet.

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Der Kläger hat keine restlichen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten anlässlich des Verkehrsunfalls vom 03.04.2004. Wegen der Einzelheiten des Unfallereignisses wird auf den Inhalt der Klageschrift verwiesen. Hier streiten die Parteien lediglich um die Frage, in welcher Höhe dem Kläger Nutzungsausfallentschädigungsansprüche zustehen.

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Zu Recht hat die Beklagte zu 2) den Kläger auf die Vorhaltekosten für das entsprechende Fahrzeug in Höhe von 10,61 EURO täglich verwiesen.

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Höhere Nutzungsausfallentschädigung konnte der Kläger nicht ersetzt verlangen.

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Dabei teilt das Gericht die Auffassung des Bundesgerichtshofs ( BGH NJW 1988 Seite 484 ff. ) wonach die Höhe der Nutzungsentschädigung bei einem etwa 10 Jahre alten PKW erheblich reduziert und in etwa mit den Vorhaltekosten geschätzt werden kann.

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Hier verkennt das Gericht nicht, das der Bundesgerichtshof einen Fall zu entscheiden hatte in dem an dem fraglichen Fahrzeug Mängel verblieben waren.

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Allerdings hat der Bundesgerichtshof klargestellt, das bei einem Fahrzeug mit einem derartigen Alter regelmäßig erhebliche Abschläge von den üblichen Listenwerten für die Nutzungsausfallentschädigung vorgenommen werden müssen.

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Nach wohl zutreffender Ansicht dürfte sich die Nutzungsentschädigung an den Kosten eines Mietwagens für die Zeit des Nutzungsausfalls orientieren ( vgl. Münchener Kommentar - Oetker BGB 4. Auflage § 249 Randzahl 76 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung ). Es bedarf nicht der weiteren Erläuterung, das auf dem entprechenden Markt Mietfahrzeuge mit jüngerem Baualter zu haben sind.

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Konkret bedeutet dies für diesen Fall , das keinesfalls ein Fahrzeug von knapp 11 Jahren auf dem entsprechenden Markt zu mieten wäre.

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Dementsprechend fehlt es an einem nachvollziehbarem Ansatz zur Eingruppierung in eine bestimmte Klasse nach den anzuwendenden Tabellen.

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Bei dieser Sachlage ist nach § 287 ZPO die Nutzungsentschädigung auf die Vorhaltekosten beschränkt. Hier kommt es auch nicht darauf an, ob das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt exakt 11 Jahre alt war oder nicht.

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Unstreitig hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von fast 200.000 km. Bei dieser Laufleistung sind die üblichen Verschleißmängel bei einem mehr als 10 Jahre alten Fahrzeug ohne weiteres gegeben.

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Dem Ergebnis steht auch nicht entgegen, das sich das Fahrzeug in einem gepflegtem Allgemeinzustand befand. Auch der Wiederbeschaffungswert von 2750,00 EURO spricht nicht für einen Ausnahmefall wonach ein höherer Nutzungswert anzunehmen wäre.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.