Rechtsprechung / Amtsgericht Bochum
Amtsgericht Bochum Beschluss vom 07.04.2008 – 52 II 85/08
ECLI:DE:AGBO:2008:0407.52II85.08.00
Tenor
hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht
am 7.4.2008
b e s c h l o s s e n:
Die Erinnerung der Antragstellerin vom 6.3.2008 gegen den Beschluss des Rechts-pflegers des Amtsgerichts Bochum vom 7.2.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Die Erinnerung ist aus den zutreffenden Gründen des angegriffenen Beschlusses vom 7.2.2008 zurückzuweisen.
Das hiesige Gericht hat in seinen Entscheidungen vom 23.10.06 (52 II 2518/06) und vom 19.3.07 (52 II 217/07) – beide veröffentlicht in Rechtsprechung NRWE – bereits darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer behördlichen Auskunft nur in Aus-nahmefällen, die entsprechend glaubhaft zu machen sind, keine andere Beratungs-möglichkeit iSd § 1 I Nr. 2 BerHG ist. Gleiches gilt bei der Prüfung einer Mutwilligkeit iSd § 1 I Nr. 3 BerHG, soweit sofort anwaltliche Beratungshilfe in Anspruch genom-men wird.
Gleiches gilt für die Fälle einer bloßen Widerspruchseinlegung – ohne weitere Be-gründung - gegen Bescheide der ARGE Bochum oder für die Fälle einer einfachen – auch für einen juristischen Laien ohne weiteres zu fertigenden - Widerspruchsbe-gründung. Letzteres ist hier der Fall: Die Widerspruchsbegründung erschöpft sich in der Feststellung, dass vor und nach dem 1.11.2007 abweichende Leistungen bewil-ligt wurden, verbunden mit der Bitte, dies zu erläutern. Eine solche Begründung des Widerspruchs wäre auch für einen juristischen Laien ohne weiteres möglich gewe-sen.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)