Rechtsprechung / Amtsgericht Bochum
Amtsgericht Bochum Beschluss vom 26.09.2008 – 52 II 836/08
ECLI:DE:AGBO:2008:0926.52II836.08.00
Tenor
In dem Beratungshilfeverfahren
hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht
am 26.9.2008
b e s c h l o s s e n:
Auf die Erinnerung der Antragstellerin vom 23.6.2008 wird unter Aufhebung des Be-schlusses des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bochum vom 11.6.2008 dem An-tragsteller für die mit Antrag vom 21.12.2007 geltend gemachte Angelegenheit „An-spruch auf Übernahme der Passkosten“ Beratungshilfe bewilligt.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Die Erinnerung ist gemäß §§ 11, 24 a RpflG; § 6 Abs. 2 BerHG zulässig und begrün-det.
Die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwaltes war nicht mutwillig iSd § 1 I Nr. 3 BerHG. Die anwaltliche Vertretung war insoweit auch erforderlich iSd § 2 I BerHG.
Der Anwalt war nicht verpflichtet, die Mandantin zunächst an die Behörde zu verwei-sen, damit diese dort selbst zunächst einmal den Anspruch auf Übernahme der Passkosten geltend macht. Dies gilt immer dann, wenn bekannt ist, dass die Behör-de die begehrte Amtshandlung generell ablehnt. Eine andere Sichtweise wäre reiner Formalismus. Hier hat der Anwalt eine solche Verwaltungspraxis der in Anspruch zu nehmenden Behörde vorgetragen.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)