Rechtsprechung / Amtsgericht Bochum
Amtsgericht Bochum Beschluss vom 27.10.2008 – 52 II 1758-08
ECLI:DE:AGBO:2008:1027.52II1758.08.00
Tenor
Amtsgericht Bochum
Beschluss
In dem Beratungshilfeverfahren
hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht
am 24,10.2008
b e s c h l o s s e n:
Die Erinnerung des Antragstellers vom 25.9.2008 gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bochum vom 5.9.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Die Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes war mutwillig iSd § 1 I Nr. 3 BerHG.
Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Rechtspflegers verwiesen. Dieser weist zu Recht darauf hin, dass das Beratungshil-fegesetz keine Besserstellung des nicht leistungsfähigen Bürgers, sondern eine Gleichstellung mit dem Bürger erreichen will, der selbst seinen Rechtsanwalt bezah-len kann. Dies bedeutet, dass keine Beratungshilfe für wirtschaftlich unsinnige An-waltstätigkeit gewährt werden soll und darf. Kein verständiger Bürger würde einen von ihm selbst zu bezahlenden Rechtsanwalt mit der Durchsetzung einer Forderung von – wie hier - 84 Cent beauftragen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend auch die Inanspruchnahme des Beratungshilfeverfahrens für den Antragsteller selbst wirtschaftlich unsinnig ist. Er begehrt die Bezahlung von 0.84 €, muss aber selbst eine Beratungshilfegebühr nach VV 2600 RVG in Höhe von 10 € an den Rechtsanwalt zahlen. Dies gilt auch im Falle einer Bewilligung der Beratungshilfe.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)