Rechtsprechung / Amtsgericht Bochum

Amtsgericht Bochum Beschluss vom 27.10.2008 – 52 II 1758-08

ECLI:DE:AGBO:2008:1027.52II1758.08.00

Tenor

Amtsgericht Bochum

Beschluss

In dem Beratungshilfeverfahren

hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht

am 24,10.2008

b e s c h l o s s e n:

Die Erinnerung des Antragstellers vom 25.9.2008 gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bochum vom 5.9.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

Die gemäß §§ 11, 24a RPflG, 6 Abs. 2 BerHG zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Die Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes war mutwillig iSd § 1 I Nr. 3 BerHG.

Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Rechtspflegers verwiesen. Dieser weist zu Recht darauf hin, dass das Beratungshil-fegesetz keine Besserstellung des nicht leistungsfähigen Bürgers, sondern eine Gleichstellung mit dem Bürger erreichen will, der selbst seinen Rechtsanwalt bezah-len kann. Dies bedeutet, dass keine Beratungshilfe für wirtschaftlich unsinnige An-waltstätigkeit gewährt werden soll und darf. Kein verständiger Bürger würde einen von ihm selbst zu bezahlenden Rechtsanwalt mit der Durchsetzung einer Forderung von – wie hier - 84 Cent beauftragen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend auch die Inanspruchnahme des Beratungshilfeverfahrens für den Antragsteller selbst wirtschaftlich unsinnig ist. Er begehrt die Bezahlung von 0.84 €, muss aber selbst eine Beratungshilfegebühr nach VV 2600 RVG in Höhe von 10 € an den Rechtsanwalt zahlen. Dies gilt auch im Falle einer Bewilligung der Beratungshilfe.

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(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)