Rechtsprechung / Amtsgericht Bochum

Amtsgericht Bochum Beschluss vom 31.10.2008 – 52 II 2251/08, 52 II 2252/08, 50 II 2261/08, 50 II 2262/08

ECLI:DE:AGBO:2008:1031.52II2251.08.52II2.00

Tenor

In den og. vier Beratungshilfeverfahren

hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht am 31.10.2008

b e s c h l o s s e n:

Die Erinnerungen des Beteiligten zu 1.) jeweils vom 11.9.2008 gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Bochum vom 22.8.2008 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

Die Erinnerungen gem. § 56 RVG sind zulässig, jedoch unbegründet.

Alle 4 Verfahren betreffen dieselbe Anlegendheit, die wiederum identisch ist mit dem Verfahrensgegenstand im Verfahren 50 II 1348/08. Im letztgenannten Verfahren wurde dem Antragsteller durch Beschluss vom 13.8.08 Beratungshilfe bewilligt, wes-halb die erneute Bewilligung von Beratungshilfe in den hiesigen 4 Verfahren ausge-schlossen ist.

Dieselbe Angelegenheit in allen 5 Verfahren liegt vor, weil alle Verfahren ihren inne-ren Zusammenhang in der behaupteten psychischen Erkrankung des Antragstellers finden und deshalb auch in allen Verfahren die Einwände gegen die Verträge iden-tisch sind. So wurde auch für alle Verfahren eine inhaltlich gleichlautende ärztliche Bescheinigung vorgelegt. Ebenso gleichlautend sind deshalb in allen Verfahren die Einwände des Rechtsanwaltes gegen die Wirksamkeit der Verträge. Diese Wertung entspricht auch dem gedanklich-juristischen Aufwand, der in allen Verfahren der der-selbe ist. Demgegenüber ist nicht von Bedeutung, dass statt einem Brief fünf Briefe an verschiedene Adressaten gefertigt werden müssen. Dies erhöht nur unerheblich den tatsächlichen Büro-Aufwand und ist damit nicht entscheidend.

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(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)