Rechtsprechung / Amtsgericht Bochum
Amtsgericht Bochum Urteil vom 14.10.2010 – 67 C 280/10
ECLI:DE:AGBO:2010:1014.67C280.10.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird bis zum 26.07.2010 auf 731,62 Euro und danach auf 101,40 Euro zzgl. dem Kosteninteresse der Klägerin nach einem Streitwert von 731,64 Euro festgesetzt (§§ 3 – 5 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem noch geltend gemachten Umfang, nämlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 101,40 Euro, die nach Erledigung der Hauptsache zur eigentlichen Hauptsache geworden sind, unbegründet.
Die Klägerin verstößt nämlich mit der Beauftragung der Rechtsanwälte, bei der sie selbst Mitglied ist, eindeutig gegen die Schadensminderungspflicht. Das Gericht hat schon in anderen Verfahren entschieden, dass der Insolvenzverwalter, der selbst Rechtsanwalt ist und Einwendungen des Schuldners zur Kenntnis nimmt, verpflichtet ist, zur Schadensminderung die Anwälte sogleich mit der Klageerhebung zu beauftragen. Dies gilt besonders, wenn der Schuldner eine juristische Person ist und sachliche Argumente gegen die Forderung vorbringt. In diesen Fällen ist eigentlich abzusehen, dass sofort das Gericht eingeschaltet werden muss. Die bloße vorgerichtliche Tätigkeit der Anwälte scheint in diesem Sinne überflüssig.Die Frage der Stellung der Klägerin als selbstständige Insolvenzverwalterin steht dem nicht entgegen.Zusammengefasst liegt ein augenscheinlicher Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a, 92 II ZPO.
Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entsprach es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen. Diese hat durch Zahlung der Hauptforderung nach Rechtshängigkeit auch zu erkennen gegeben, dass sie den Klageanspruch anerkennt.
Ein Fall des § 93 ZPO zu Gunsten der Beklagten lag hier nicht vor.
Soweit die Klägerin unterlegen ist, handelt es sich um eine Kostenentscheidung nach § 92 II ZPO.
Die Rechtsanwaltskosten, die zum Hauptsachegegenstand geworden sind, betragen aber etwa 1/10 der Gesamtsumme. Im Übrigen ist ein Gebührensprung nicht vorhanden, so dass keine gesonderten Kosten entstehen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO.