Rechtsprechung / Amtsgericht Bochum
Amtsgericht Bochum Urteil vom 25.10.2010 – 47 C 286/10
ECLI:DE:AGBO:2010:1025.47C286.10.00
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
den Kläger wegen der Honorarforderung der ...in ... aus der Kostenrechnung 1001127SK-0139 vom 05.02.2010 in Höhe von 161,50 EUR freizustellen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Dem Kläger steht ein restlicher Schadensersatzanspruch im Wege der Freistellung im tenorierten Umfang gegen die Beklagte zu.
Unabhängig von der Frage der Aktivlegitimation übersteigt der hier geltend gemachte Betrag die gemäß § 249 Abs. 2 BGB erforderlichen Kosten. Danach ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, zur Schadensfeststellung einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Der Geschädigte kann jedoch als erforderlichen Aufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preis- günstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Jedoch verbleibt das Risiko bei ihm, wenn er ohne nähere Erkundigung einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH NJW 2007, 1450). Dabei ist für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen nach § 632 BGB eine eventuell vorliegende Taxe bzw. die übliche Vergütung maßgeblich, wobei eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung grundsätzlich zulässig ist.
Abgesehen davon, dass in anderen Fällen, wie dem vorliegenden, die Einholung eines kostspieligen Sachverständigengutachtens untunlich erscheint, hält es das Gericht vielmehr für geboten, die Höhe der Sachverständigenkosten gemäß § 287 ZPO zu schätzen, wobei die Tabelle über das „Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg-Bruderhilfe“ eine geeignete Grundlage bildet, inklusive einer Nebenkostenpauschale bildet. Danach sind bei ermittelten Reparaturkosten von 1498,68 EUR eine Vergütung von 351,00 EUR festzustellen. Danach verbleibt unter Berücksichtigung des bereits bezahlten Betrages ein Restanspruch in Höhe von 161,50 EUR.
Zinsen schulden die Beklagten als Rechtshängigkeitszinsen.
Hinsichtlich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist die Klage unbegründet.
Der geltend gemachte Anspruch scheitert insoweit bereits daran, dass die Beklagten unwidersprochen vorgetragen haben, dass der Kläger rechtsschutzversichert ist, wobei Regressansprüche auf die Rechtsschutzversicherung gemäß § 86 VVG übergegangen sind.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 II, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)