Rechtsprechung / Amtsgericht Bochum
Amtsgericht Bochum Beschluss vom 15.05.2014 – 87 F 94/14
ECLI:DE:AGBO:2014:0515.87F94.14.00
Tenor
Das Ruhen der elterlichen Sorge beider Elternteile wird festgestellt.
Es tritt Vormundschaft ein.
Gem. § 1779 BGB wird das Jugendamt der Stadt X zum Vormund ausgewählt.
Von der Erhebung von gerichtlichen Kosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 1000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Sorgeberechtigten können die elterliche Sorge auf längere Zeit tatsächlich nicht ausüben.
Denn das Kind ist ohne Sorgeberechtigten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Der Aufenthalt der Sorgeberechtigten ist unbekannt.
Gem. § 1674 Abs. 1 BGB war daher festzustellen, dass die elterliche Sorge beider Elternteile ruht.
Daher war eine Vormundschaft anzuordnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswertes auf § 45 FamFG.