Rechtsprechung / Amtsgericht Bochum

Amtsgericht Bochum Beschluss vom 15.05.2014 – 87 F 94/14

ECLI:DE:AGBO:2014:0515.87F94.14.00

Tenor

Das Ruhen der elterlichen Sorge beider Elternteile wird festgestellt.

Es tritt Vormundschaft ein.

Gem. § 1779 BGB wird das Jugendamt der Stadt X zum Vormund ausgewählt.

Von der Erhebung von gerichtlichen Kosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 1000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Die Sorgeberechtigten können die elterliche Sorge auf längere Zeit tatsächlich nicht ausüben.

3

Denn das Kind ist ohne Sorgeberechtigten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Der Aufenthalt der Sorgeberechtigten ist unbekannt.

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Gem. § 1674 Abs. 1 BGB war daher festzustellen, dass die elterliche Sorge beider Elternteile ruht.

5

Daher war eine Vormundschaft anzuordnen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswertes auf § 45 FamFG.