Rechtsprechung / Amtsgericht Bochum
Amtsgericht Bochum Urteil vom 26.02.2016 – 97 Ds 221/15
ECLI:DE:AGBO:2016:0226.97DS221.15.00
Tenor
Die Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Landeskasse
Gründe
2
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
3
Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.
4
Die Angeklagte war freizusprechen, weil die ihr zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.