Rechtsprechung / Amtsgericht Bochum
Amtsgericht Bochum Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom 11.04.2017 – 68 C 60/17
ECLI:DE:AGBO:2017:0411.68C60.17.00
Tenor
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte war gemäß ihres Anerkenntnisses zu verurteilen.
Im Übrigen ist die Klage zurzeit unbegründet.Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung des vereinbarten Frachtlohns aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Speditionsvertrag ist zwar entstanden, jedoch aktuell nicht durchsetzbar.
Der Beklagten steht bis zur Übersendung der im Tenor näher bezeichneten MiLoG-Erklärung gemäß Z. 9 ihrer AGB ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB zu.
Die Vereinbarung des Zurückbehaltungsrechts verstößt nicht gegen § 307 BGB. Dass die Klägerin durch die Auflage der Rücksendung der ausgefüllten MiLoG-Erklärung der Beklagten entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt würde, ist nicht dargelegt oder sonst ersichtlich. Die Klausel weicht weder von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung ab, noch schränkt sie wesentliche Rechte oder Pflichten der Klägerin in erheblicher Weise ein, § 307 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB. Schutzwürdige Interessen oder erhebliche Nachteile, die einer Rücksendung der unterzeichneten Erklärung entgegenstünden, hat die Klägerin zu keiner Zeit vorgetragen (AG Bochum, 12.05.2016, 63 C 38/16). Vielmehr ist sie zur Zahlung des Mindestlohns gesetzlich verpflichtet. Die Bestätigung dies getan zu haben, liegt ganz in ihren Händen, so dass dieser Nachweis von einem ordnungsgemäß agierenden Frachtführer erbracht werden kann (LG Bochum, I-14 O 51/16).
Die Berufung auf das Zurückbehaltungsrecht verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben, § 242 BGB. Dies gilt auch in Ansehung der von der Klägerin übersandten MiLoG-Erklärung, weil diese in erheblichen Punkten von der vertraglichen Vereinbarung abweicht.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zinsen in gesetzlicher Höhe sowie auf Zahlung einer Verzugspauschale oder Auskunftskosten. Denn die Beklagte hat sich bereits mit Schreiben vom 06.06.2016 auf ihr Zurückbehaltungsrecht berufen, womit Schuldnerverzug und der Anspruch auf Prozesszinsen mangels eines fälligen Anspruchs ausgeschlossen sind.
Die Rechtsfolge des geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts ergibt sich aus § 274 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 ZPO, nach dem die Beklagte den Anspruch, soweit er berechtigt ist, bereits unmittelbar in der Klageerwiderung und damit sofort anerkannt und mangels Durchsetzbarkeit des Anspruchs auch zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben hat.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.