Rechtsprechung / Amtsgericht Bochum
Amtsgericht Bochum Urteil vom 30.07.2024 – 65 C 75/24
Richter am Amtsgericht · ECLI:DE:AGBO:2024:0730.65C75.24.00
Amtsgericht Bochum IM NAMEN DES VOLKES Urteil
hat das Amtsgericht Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 30.07.2024 durch den Richter am Amtsgericht L.
Tatbestand
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 25.07.2023 auf der G.-straße in Bochum.
Am Unfalltag befuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug, einem F., die G.-straße auf der linken von zwei Fahrspuren in Fahrtrichtung stadteinwärts.
An dem Unfall war eine Straßenbahn der Beklagten beteiligt, der sich kurz hinter der Haltestelle "M.-straße" ereignete. An der Haltestelle ist für die Straßenbahnen ein eigener, von den Fahrbahnen getrennten Gleiskörper vorhanden. Hinter der Haltestelle verschwenken die Gleise etwas nach rechts, so dass sich der rechte Gleisstrang in der linken Fahrbahn befindet. In diesem Bereich kollidierten die beiden Fahrzeuge, wobei die Straßenbahn mit der vorderen rechten Ecke das Fahrzeug des Klägers an der hinteren linken Seite streifte.
Unfallbedingt entstanden dem Kläger materielle Schäden in Höhe von 5.492,55 EUR, die die Beklagte vorprozessual zu 2/3 regulierte. Der Restbetrag in Höhe von 1.830,85 EUR ist streitgegenständlich.
Der Kläger trägt vor, auf beiden Fahrbahnen hätte sich ein Rückstau gebildet, so dass er mit seinem Fahrzeug verkehrsbedingt habe anhalten müssen. Wegen der Fahrzeuge auf der rechten Spur habe er sein Fahrzeug auch nicht weiter nach rechts herüberziehen können, um die Straßenbahnschienen komplett freizumachen. Nachdem er 1 -3 Sekunden gestanden habe, sei die Straßenbahn in die linke Seite seines Fahrzeugs hineingefahren. Offenbar habe die Fahrerin die Breite der Bahn falsch eingeschätzt, so dass die Beklagte in vollem Umfang zum Schadensersatz verpflichtet sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.830,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, einen Rückstau habe es auf der G.-straße im Unfallzeitpunkt nicht gegeben. Vielmehr sei der Beklagte mit seinem Fahrzeug nach der Haltestelle zunächst neben der Straßenbahn gefahren und habe dann das Fahrzeug ein Stück nach links gezogen, wodurch die Kollision verursacht worden sei. Selbst wenn ein Rückstau vorhanden gewesen sei, habe der Kläger im sog. Lichtraumprofil der Straßenbahn nicht anhalten dürfen. Der Kläger müsse sich auf jeden Fall seinen eigenen Verursachungs- und Verschuldensbeitrag anrechnen lassen. Durch die vorprozessuale Regulierung seien die berechtigen Ansprüche des Klägers bereits großzügig abgegolten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Bußgeldakte N04 N. lag informationshalber vor.
Das Gericht hat durch Vernehmung der Zeugin X. Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 30.07.2024 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger kann von der Beklagten anlässlich des Verkehrsunfalls vom 25.07.2023 auf der J.-straße in Bochum nicht restlichen Schadensersatz in Höhe von1.830,85 EUR verlangen. Denn durch die vorprozessuale Zahlung der Beklagten sind die berechtigten Ansprüche des Klägers abgegolten.
Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die materiellen Schäden des Klägers nach § 1 Abs. 1 HPflG ist unstreitig. Aber auch der Kläger haftet gemäß § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich für die Unfallfolgen. Denn die Schäden sind bei Betrieb des Klägerfahrzeugs entstanden und bei dem Unfall handelte es sich nicht um höhere Gewalt iSd § 7 Abs. 2 StVG oder um ein unabwendbares Ereignis iSd § 17 Abs. 3 StVG. Steht somit die grundsätzliche Haftung der Parteien fest, so hängt nach § 17 Abs. 1 StVG die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Hierbei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens einer Partei. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze muss sich der Kläger jedenfalls eine Mithaftung von 1/3 anrechnen lassen.
Nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme ist offen, ob sich im Unfallzeitpunkt auf der J.-straße ein Rückstau gebildet hatte und das Klägerfahrzeug deshalb im Kollisionszeitpunkt auf der linken Fahrbahn stand. Die Frage kann aber auch dahingestellt bleiben. Selbst wenn der Kläger vor der Kollision 1 - 3 Sekunden gestanden hat, wie er vorträgt, hat er den Unfall schuldhaft mitverschuldet.
Nach § 2 Abs. 3 StVO müssen Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, diese, soweit möglich, durchfahren lassen. Für den Kläger war ohne weiteres erkennbar, dass nach der Haltestelle M.-straße die Schienen auf der Straße nach rechts verschwenken, so dass sich der rechte Gleisstrang auf der linken Fahrspur befindet. Dementsprechend reicht auch das sog. Lichtraumprofil der Straßenbahn in die linke Fahrspur hinein. Hierauf musste sich der Kläger einstellen. Ob er sich im Bereich der Haltestelle oder kurz danach neben der Straßenbahn befand und diese bereits zu diesem Zeitpunkt wahrnehmen musste, ist offen. Jedenfalls musste er den rückwärtigen Verkehr beobachten, ob sich eine Straßenbahn nähert, und seine Fahrweise darauf einstellen. Stattdessen hat er die Straßenbahn nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung überhaupt nicht wahrgenommen. Aus den von Klägerseite selbst vorgelegten Fotos der Unfallörtlichkeit ergibt sich, dass es dem Kläger auch mit einem F. möglich war, den Straßenbahnbereich freizuhalten, um der Bahn die Durchfahrt zu ermöglichen, selbst wenn er verkehrsbedingt anhalten musste. Ggf. hätte er bereits zuvor, also im Bereich der Haltestelle oder unmittelbar danach sein Fahrzeug abbremsen können, um den Schienenbereich freizuhalten, wenn er hinreichend auf die Straßenbahn geachtet hätte.
Der Unfall ist demnach maßgeblich auf einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 StVO und damit auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Klägers zurückzuführen. Auch unter Berücksichtigung der höheren Betriebsgefahr der Straßenbahn und des eigenen Fehlverhaltens der Zeugin X. als Straßenbahnfahrerin rechtfertigt diese Pflichtverletzung jedenfalls eine Mithaftung des Klägers zu 1/3.
Die der Höhe nach unstreitigen materiellen Schäden des Klägers hat die Beklagte bereits zu 2/3 ausgeglichen, ein weitergehender Schadensersatzanspruch besteht nicht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
L.