Rechtsprechung / Amtsgericht Bochum

Amtsgericht Bochum Urteil vom 19.11.2024 – 65 C 225/24

Richter am Amtsgericht · ECLI:DE:AGBO:2024:1119.65C225.24.00

Amtsgericht Bochum IM NAMEN DES VOLKES Urteil

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 19.11.2024 durch den Richter am Amtsgericht J.

für Recht erkannt:

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 19.07.2023 auf der M.-straße in Bochum.

Am Unfalltag befuhr der Zeuge T. mit einer Straßenbahn der Klägerin die M.-straße in Fahrrichtung G.. Vor der Kreuzung S.-straße befindet sich eine Haltestelle, an der der Zeuge anhalten musste. Die dortige Ampel zeigt Rotlicht. Vor der Ampel stand der Zeuge P. mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug und wollte nach links abbiegen. Bei der Annäherung geriet die Straßenbahn gegen den linken Außenspiegel des Fahrzeugs, wodurch die Straßenbahn beschädigt wurde. Die unfallbedingten Schäden der Klägerin beliefen sich auf 3.269,23 EUR.

Die Klägerin trägt vor, der Zeuge P. habe die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nicht beachtet. Er habe das Fahrzeug vor der Ampel zu weit links angehalten, obwohl es ihm ohne weiteres möglich gewesen sei, auf der Fahrbahn etwas weiter rechts zu stehen. Dadurch hab der Außenspiegel in das Lichtraumprofil der Straßenbahn hineingeragt. Dies rechtfertige eine Mithaftung der Beklagten von 1/3.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, angesichts des Fehlverhaltens des Straßenbahnfahrers komme eine Mithaftung der Beklagten nicht in Betracht.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.11.2024 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten anlässlich des Verkehrsunfalls vom 19.07.2023 auf der M.-straße in Bochum gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG Schadensersatz in geltend gemachter Höhe verlangen.

Die materiellen Schäden der Klägerin sind bei dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs entstanden und die Beklagte hat den Entlastungsbeweis nach §§ 7 Abs. 2, 17 Abs. 3 StVG nicht führen können. Dies gilt aber auch für die Klägerin.

Steht somit die grundsätzliche Haftung beider Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von der einen oder anderen Partei verursacht und verschuldet worden ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist eine Mithaftung der Beklagtenseite von 1/3 gerechtfertigt.

Der Fahrer der Straßenbahn, der Zeuge T., hat sich bei der Annäherung schlicht verschätzt und ist gegen den Außenspiegel des Beklagtenfahrzeugs geraten. Dieses Fehlverhalten führt aber nicht dazu, dass die von der Beklagtenseite zu vertretene Mitverursachung nicht ins Gewicht fällt. Nach den Angaben des Zeugen P. war ihm durchaus bewusst, dass er vor der Ampel im Haltestellenbereich steht. Auch als er die herannahende Straßenbahn im Rückspiegel wahrgenommen hat, hat er sich jedoch keine Gedanken über seine eigenen Pflichten und eine möglicherweise von ihm geschaffene Gefahrenlage gemacht. Dies gilt insbesondere über den Umstand, dass sein Fahrzeug möglicherweise noch in das Lichtraumprofil der Straßenbahn hineinragen könnte und er damit die Straßenbahn bei Anfahren der Haltestelle behindert. Dies hätte er ohne Weiteres verhindern können, wenn er nur etwas weiter rechts auf der Fahrbahn angehalten hätte. Nach § 2 Abs. 3 StVO müssen Fahrzeuge, die in Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, diese, soweit möglich, durchfahren lassen. Hieraus folgt auch die Pflicht, vor einer Ampel so weit rechts anzuhalten, dass die Bahn durchfahren oder eine Haltestelle gefahrlos anfahren kann. D.h. soweit möglich- wie hier, darf eine Fahrzeug nicht in das Lichtraumprofil der Straßenbahn hineinragen. Durch seine Nachlässigkeit und das fehlende Problembewusstsein im Unfallzeitpunkt hat auch der Zeuge P. den Unfall schuldhaft verursacht.

Beide Fahrzeugführer haben die ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt. Unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr der Straßenbahn ist der Haftungsanteil der Klägerin höher zu bewerten Unter diesen Umständen hält das Gericht eine Haftungsquote der Beklagten von 1/3 für gerechtfertigt.

Die Höhe der materiellen Schäden der Klägerin hat die Beklagte unstreitig gestellt.

Die Klägerin kann daher Erstattung in geltend gemachter Höhe sowie Freistellung von den vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen.

Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

J.