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Amtsgericht Bochum Urteil vom 09.04.2025 – 67 C 2/25
Richterin am Amtsgericht · ECLI:DE:AGBO:2025:0409.67C2.25.00
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 11.01.2024 gegen 15:46 Uhr auf der F.-straße, Höhe Hausnummer N02, in G.-straße in Bochum ereignet hat.
Der Kläger ist Eigentümer des PKW M. mit dem amtlichen Kennzeichen N01.
Die Zeugin O. befuhr mit dem PKW des Klägers die F.-straße in Bochum. Es hatte sich ein Rückstau im Kreuzungsbereich F.-straße / T.-straße gebildet. Die Zeugin C. hielt das Fahrzeug teilweise überlappend im Profilraum der Straßenbahn in Höhe der Hausnummer 284 an.
Der Straßenbahnfahrer verschätzte sich bei der Vorbeifahrt und kollidierte mit dem PKW des Klägers.
Der Kläger ließ den Schaden an seinem PKW begutachten. Nach dem Gutachten des Sachverständigen betragen die Reparaturkosten 2889,17 EUR netto, der merkantile Minderwert 300 EUR. Für das Gutachten stellte der Sachverständige dem Kläger 877,86 EUR in Rechnung.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.02.2024 forderte der Kläger die Beklagte zur Regulierung seines Schadens auf.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.02.2024 unter Fristsetzung bis zum 12.03.2024 forderte der Kläger die Beklagte erneut zur Regulierung auf.
Mit Schreiben vom 04.03.2024 und 11.03.2024 regulierte die Beklagte den Schaden zu 2/3.
Mit der Klage macht der Kläger nunmehr den Ersatz folgender materieller Schäden geltend:
Reparaturkosten netto
2889,17 EUR
SV-Kosten
877,86 EUR
Kostenpauschale
25,00 EUR
Gesamt
3792,03 EUR
davon 1/3
1264,01 EUR
geltend gemacht
1263,91 EUR
Der Kläger behauptet, die Zeugin C. sei von der L. rechts auf die F.-straße Richtung B.-straße abgebogen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich weder an der links neben der Kreuzung L. / F.-straße J. befindliche Straßenbahnhaltestelle, noch im Straßenraum stadteinwärts eine Straßenbahn befunden. Als sie auf der F.-straße zum Stehen gekommen sei, sei von einer Straßenbahn weit und breit nichts zu sehen gewesen. Die Straßenbahn habe sich dementsprechend erst nach größerer Entfernung angenähert. Als die Zeugin die Straßenbahn in der Rückschau im Innen- und dem Außenspiegel erblickt habe, habe sie noch versucht das Fahrzeug weiter nach rechts zu versetzen, was jedoch aufgrund der allgemeinen Verkehrslage und des Rückstaus nicht möglich gewesen sei. Die Zeugin habe bis zum eigentlichen Unfallereignis mindestens 2 1/2 bis 3 Minuten gestanden. Zu dem Zeitpunkt der Aufstauung und das Anhaltens der Zeugin sei so viel Zeit vergangen ist, dass der heranfahrende Führer der Straßenbahn die Straßenbahn hätte anhalten, aber auf keinen Fall auf das stehende Fahrzeug auffahren dürfen.
Nachdem der Kläger den Klageantrag zu 3. von Zahlung auf Freistellung umgestellt hat und wegen der darauf beruhenden Zinsen zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 963,06 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 26.04.2024 zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 8,33 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 26.04.2024 zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von weiteren 292,52 EUR Sachverständigenkosten freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der PKW habe grundlos in das Lichtraumprofil der Straßenbahn geragt und die Fahrerin fahrlässig im Lichtraumprofil der Schienenbahn angehalten. An der Unfallstelle sei genügend Platz vorhanden gewesen, um den Fahrraum der Straßenbahn freizuhalten. Aufgrund der gut sichtbaren Schienen und der Verkehrssituation vor Ort habe die Zeugin C., der die Verkehrssituation vor Ort sowie die ständig verkehrenden Straßenbahnen bekannt war, jederzeit mit dem Eintreffen einer Straßenbahn rechnen müssen. Aus diesem Grunde hätte sie sich nicht auf die Schienen bzw. in das Lichtraumprofil der Straßenbahn begeben dürfen, sofern sie das Annähern einer Straßenbahn nicht gänzlich habe ausschließen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin O., Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 09.04.2025 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 971,39 EUR und Freistellung von Sachverständigenkosten i.H.v. 292,52 EUR aus § 1 HaftPflG, §§ 7, 17 StVG, §§ 831, 254 BGB.
Die Beklagte haftet für die materiellen Schäden des Klägers aus § 1 Abs. 1 HaftPflG, § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Der PKW des Klägers ist unstreitig beim Betrieb der Schienenbahn der Beklagten beschädigt worden.
Der Entlastungsbeweis nach § 1 Abs. 2 HaftpflG (höhere Gewalt als Unfallursache) ist nicht geführt; auch eine Unabwendbarkeit des Unfalls für die Beklagte i.S. des § 13 Abs. 3 HaftpflG bzw. für den Kläger i.S.d. 17 Abs. 3 StVO ist nicht bewiesen.
Im Rahmen der hier vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsanteile (§ 4 HaftpflG, § 17 StVG) ist das jeweilige Verschulden, die Betriebsgefahren und alle sonstigen unfallrelevanten Umstände zu berücksichtigen, ein lediglich vermutetes Verschulden ist nicht zu berücksichtigen. Hierbei sind neben unstreitigen oder zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Dabei kommt es auf den Verursachungs- und Verschuldensanteil der Klägerseite und des Straßenbahnfahrers unter Beachtung der von dem Pkw und der Straßenbahn ausgehenden Betriebsgefahr an.
Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze führt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu einer Haftungsverteilung von 2/3 zu Lasten der Beklagten und 1/3 zu Lasten des Klägers.
Vorliegend stand die Zeugin C. unstreitig mit dem Pkw des Klägers im Profilraum der Straßenbahn und der Führer der Straßenbahn verschätze sich bei der Vorbeifahrt, so dass es zur Kollision gekommen ist. Das Gericht ist ferner davon überzeugt, dass der Zeugin C. genug Raum vorhanden war, um außerhalb des Lichtraumprofils der Straßenbahn anzuhalten. Dies ergibt sich aus der Aussage der Zeugin C. in Verbindung mit den eingereichten Lichtbildern der Unfallörtlichkeit und der Unfallskizze. Nach der in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Aussage der Zeugin C. stand sie relativ mittig auf dem Fahrstreifen, hatte noch Abstand zum Gehweg und eine Beschädigung weiterer Fahrzeuge hat es nach ihrer Kenntnis nicht gegeben, obwohl dort vor und hinter ihr weitere Fahrzeuge gestanden haben. Zudem war ihr ein Ausweichen nach rechts möglich, jedoch im Hinblick auf die Verkehrslage nicht mehr ausreichend möglich.
Danach hat der Führer der Straßenbahn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und schuldhaft gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, wonach eine Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer nach Möglichkeit auszuschließen ist. Es kann ihn nicht entschuldigen, dass er sich verschätzt hat. Denn als Straßenbahnfahrer hätte er wissen müssen, wie viel Platz er für die Vorbeifahrt benötigt, nötigenfalls hätte er sich langsam herantasten müssen und auf sich aufmerksam machen müssen. Von dem verantwortlichen Straßenbahnführer muss verlangt werden, dass er weiß, welchen Verkehrsraum der von ihm geführte Zug zur freien Durchfahrt benötigt, und dass er sofort bremst, wenn der Verkehrsraum zu eng wird.
Die Fahrerin des Fahrzeugs des Klägers hat gegen § 2 Abs. 3 StVO verstoßen. Nach dieser Vorschrift müssen Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, diese soweit möglich durchfahren lassen. Der Vorrang gegenüber anderen Fahrzeugen rechtfertigt sich durch die betriebsbedingten Besonderheiten einer Schienenbahn, vor allem ihre Schienengebundenheit und ihre schwere Bremsfähigkeit, die ein besonderes Maß an Rücksichtnahme durch die anderen Verkehrsteilnehmer erfordern. Diese müssen insbesondere der Schienenbahn genügend lichten Raum zur Durchfahrt lassen. Vorliegend stand der Straßenbahn der für die Durchfahrt benötigte Raum nicht zur Verfügung, denn andernfalls wäre es nicht zum Zusammenstoß mit dem klägerischen PKW gekommen. Zwar ist der Vorrang der Schienenbahn nach dem Gesetzeswortlaut („soweit möglich“) nicht unbegrenzt. Er besteht aber jedenfalls dann, wenn er bei verkehrsgerechtem Verhalten eingeräumt werden kann. Das war hier der Fall, wobei dahinstehen kann, ob die Zeugin C. in der unmittelbar vorkollisionären Situation in Anbetracht des Rückstaus den Lichtraum der Straßenbahn nicht mehr vollständig räumen konnte. Selbst wenn es der Zeugin C. aufgrund der Verkehrssituation objektiv unmöglich gewesen sein sollte, den PKW noch rechtzeitig vor dem Herannahen der Straßenbahn vollständig aus deren Lichtraum herauszulenken, wäre das deshalb unerheblich, weil ihr verkehrswidriges Verhalten bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt begann. Die Zeugin C. kannte die Verkehrssituation auf der F.-straße. Nach ihrer Aussage befand sie sich auf dem Weg von der Arbeit nach Hause, wo zu der Zeit regelmäßig sehr viel Rückstau vorhanden gewesen sei. Die Verkehrssituation, auch im Hinblick auf den Bahnverkehr, dürfte ihr daher hinlänglich bekannt gewesen sein und ein Anhalten außerhalb des Lichtraums der Straßenbahn war ihr möglich. Im Hinblick auf den Rückstau und die jederzeitige Möglichkeit des Herannahens einer Straßenbahn, hätte sie ihr Fahrzeug weiter rechts - außerhalb des Lichtraumprofils der Straßenbahn - anhalten können und müssen. Einem Verstoß gegen § 2 Abs. 3 StVO steht schließlich nicht entgegen, dass zu der Zeit, als der PKW des Klägers in dem Lichtraumprofil der Straßenbahn zum Stehen kam, noch keine Straßenbahn zu sehen war. Zwar schließt § 2 Abs. 3 StVO eine Mitbenutzung der Schienen durch andere Verkehrsteilnehmer nicht generell aus. Der durch die Regelung geschützte Vorrang des Schienenverkehrs ist dann nicht beeinträchtigt, wenn und solange die Gewährleistung einer freien Durchfahrt nicht erforderlich ist, etwa weil bei gut einsehbarem Schienenverlauf auch in einiger Entfernung („weit und breit“) keine herannahende Schienenbahn zu sehen ist. Im Zweifel müssen die Schienen jedoch freibleiben (Hentschel/König/Dauer/König StVO § 2 Rn. 65). Vorliegend war aufgrund der Verkehrssituation absehbar, dass jederzeit eine Straßenbahn herannahen kann und die Mitbenutzung des Lichtraumprofils der Straßenbahn nicht erforderlich. Weshalb die Zeugin C. den PKW des Klägers auf diese Weise zum Stehen brachte, geht aus dem Vortrag des Klägers und der Aussage der Zeugin C. dagegen nicht schlüssig hervor. Soweit die Zeugin C. ausgesagt hat, sie habe Abstand zum Gehweg gehalten, erschließt sich auch unter Berücksichtigung der Lichtbilder der Örtlichkeit nicht, weshalb das nicht auch außerhalb des Lichtraumprofils der Straßenbahn möglich gewesen sei und wofür überhaupt der Abstand erforderlich gewesen sein soll. An der Unfallörtlichkeit ist ausweislich der vorgelegten Lichtbilder ausreichend Raum auf dem Gehweg vorhanden.
Danach war auf Seiten des Klägers die Betriebsgefahr eines haltenden PKW zu berücksichtigen, die allerdings erhöht war durch einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 StVO.
Auf Seiten der Beklagten war von der Betriebsgefahr einer geradeaus fahrenden Straßenbahn, welche vorliegend - wegen ihres langen Bremsweges und ihrer geringen Beweglichkeit infolge der Schienengebundenheit -höher ist als die eines Pkws, auszugehen, erhöht durch einen Verstoß gegen § 2 Abs. 2 StVO, wobei dieser schwerer wiegt, als der Verstoß der Fahrerin des Fahrzeugs des Klägers. Es ist nämlich für den Fahrer eines Pkws ungleich schwerer abzuschätzen, ob der verbleibende Raum für die Straßenbahn ausreicht; hierzu ist für den Pkw-Fahrer eine Rückschau erforderlich, wobei er den Abstand des Hecks seines Fahrzeuges zum Gleisprofil regelmäßig nicht genau erkennen kann, ohne das Fahrzeug zu verlassen. Der Fahrer der Straßenbahn dagegen verfügte aufgrund seiner höheren Sachkunde, erhöhten Sitzposition und seiner Blickrichtung nach vorn über ungleich bessere Möglichkeiten, die Verkehrslage zu überschauen und abzuschätzen, ob der Raum für eine gefahrlose Durchfahrt der Straßenbahn ausreicht.
Eine überwiegende oder gar alleinige Haftung der Straßenbahn trotz des Verstoßes der Klägerin gegen § 2 Abs. 3 StVO käme deshalb nur dann in Betracht, wenn der Führer der Straßenbahn die Kollision durch rechtzeitiges Anhalten ohne weiteres hätte vermeiden können. Dafür bietet das Vorbringen des Klägers, von einer nachfolgenden Straßenbahn sei weit und breit nichts zu sehen gewesen, jedoch keine hinreichend objektivierbaren Anknüpfungspunkte. Auch die Zeugin C. konnte keine konkreten Angaben mehr zu Zeit und Entfernung machen. Da sich das Fahrzeug des Klägers nur wenige Zentimeter im Gleisbereich befand, begründet der Umstand, dass sich Führer der Straßenbahn verschätzt hat, im Übrigen auch nicht den Vorwurf der Sorglosigkeit trotz erkennbarer Verkehrssituation.
Daher ist es gerechtfertigt eine Schadenteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten vorzunehmen.
Da die Beklagte bereits 2/3 des geltend gemachten Schadens reguliert hat, verbleibt kein weiterer Anspruch auf Schadensersatz.
Da der Anspruch in der Hauptsache nicht besteht, besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 1263,91 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
I.