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Amtsgericht Bochum Urteil vom 26.01.2026 – 55 C 75/25

Richterin am Amtsgericht · ECLI:DE:AGBO:2026:0126.55C75.25.00

Amtsgericht Bochum IM NAMEN DES VOLKES Urteil

In dem Rechtsstreit

der Frau Z., T.-straße N01, N02 Bochum,

hat das Amtsgericht Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 26.01.2026 durch die Richterin am Amtsgericht E.

Tatbestand

Die Beklagte bot über ein Online-Inserat einen gebrauchten „X., C 2.2 Automatic Tüv 2 Jahre“ für 2.650,00 € an. (Bl. 63 ff. d. A.)

Am 01.07.2024 erstellte der K. eine Prüfbescheinigung über die Hauptuntersuchung an dem Fahrzeug mit dem Ergebnis: „ohne festgestellte Mängel“. (Bl. 97 d. A.)

Die Parteien schlossen einen Kaufvertrag über den Pkw X.. Im schriftlichen Kaufvertrag war der Preis mit 2.500,00 € angegeben.

Unter „Sonstiges“ war vermerkt:

„VERKAUF AUSDRÜCKLICH NUR AN BASTLER BASTLER KFZ“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag, Bl. 49 d. A., verwiesen.

In der Anlage zum Kaufvertrag vom 02.07.2024 wurde unter „Abweichungen der Kaufsache von einzelnen objektiven Anforderungen“ Folgendes eingetragen:

„KLIMA DEFEKT

MOTORÖL SCHWITZEN

DACHHIMMEL LOSE

LACK UND BLECHSCHÄDEN

SITZ BESCHÄDIGT“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 50 d. A. verwiesen.

Die Klägerin zahlte an die Beklagte 150,00 € und übergab weitere 2.500,00 € in bar bei Abholung des Fahrzeugs.

Bei Übergabe des Fahrzeugs lag ein leichter Ölverlust vor, der Dachhimmel war lose, die Klimaanlage war nicht funktionstüchtig und das Fahrzeug verfügte über diverse Lack- und Blechschäden.

Die Klägerin unterzog das Fahrzeug in der Werkstatt H. einer Durchsicht. Dort wurden einige Mängel festgestellt. Für die Durchsicht wurden der Klägerin 50,04 € in Rechnung gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 23.07.2024, Bl. 8 d. A., verwiesen.

Die Beklagte erwarb bei ihrem Partnerhändler U. einen Klimakondensator für 83,30 € und verbaute diesen am 29.07.2024 im Fahrzeug der Klägerin. Die Rechnung vom 29.07.2024, Bl. 20 d. A., beglich die Klägerin.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 03.09.2024 forderte die Klägerin die Beklagte unter Vorlage der Rechnung der Werkstatt H. zur Mängelbeseitigung bis zum 17.09.2024 auf. (Bl. 11 ff. d. A.)

In der Folge rief ein Angestellter der Beklagten die Klägerin am 08.09.2024 an und teilte ihr mit, dass er bedaure, dass sie ohne vorherige Kommunikation mit dem Autohaus unmittelbar einen Anwalt eingeschaltet habe und bot ihr an, mit dem Fahrzeug vorbeizukommen, um es zu inspizieren und gegebenenfalls eine Nacherfüllung vorzunehmen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.12.2024 erklärte die Klägerin die Anfechtung der zum Vertragsabschluss führenden Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung und hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Beklagte wurde zur Erstattung des Kaufpreises bis zum 12.01.2025 aufgefordert und die Rückübereignung des Fahrzeugs Zug-um-Zug gegen Erstattung des Kaufpreises wurde ihr angeboten. (Bl. 16 ff. d. A.)

Mit Schreiben vom 06.01.2026 bot die Beklagte der Klägerin die Nacherfüllung an. (Bl. 48 f. d. A.)

Die Klägerin behauptet, das Fahrzeug sei nicht verkehrssicher und nicht mehr fahrbereit. Die Spurstange vorne rechts habe Spiel, im Kofferraum seien falsche Haubendämpfer verbaut, die Heckklappe liege auf Scheibe auf, die Hinterachs-Feder rechts sei erneuert worden, die Feder links sei hingegen alt und defekt, die nachlackierte Seitenwand hinten links sei unfallbedingt repariert, das Verstärkungsblech sei hingegen immer noch verknickt und der Halter des Klimakondensators sei verbogen. Die Beklagte habe die Mängel gekannt bzw. kennen müssen und der Klägerin bewusst verschwiegen. Die Beklagte habe der Klägerin das Fahrzeug am 29.07.2024 zur Nachbesserung übergeben, es seien jedoch nicht alle Mängel beseitigt worden. Die Klägerin ist der Ansicht, die Nachbesserung sei fehlgeschlagen. Die Beklagte habe kein Angebot auf Durchführung einer gesetzlich geschuldeten Nachbesserung gemacht.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.650,00 € nebst 5 % Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2025, sowie weitere 133,34 € nebst 5 % Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Pkw X., Fahrgestell-Nr. N03, Erstzulassung am 15.07.2003, zu zahlen.

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 1 genannten Pkw im Annahmeverzug befindet.

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von nicht erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 195,52 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, das Fahrzeug sei nicht zu dem Zweck am Markt angeboten worden, weiterhin im Straßenverkehr genutzt zu werden. Die Klägerin sei vor Vertragsschluss umfassend über diesen Umstand aufgeklärt worden, was im schriftlichen Kaufvertrag auch ausdrücklich Niederschlag gefunden habe. Sie ist der Ansicht, das Fahrzeug könne auf Grundlage der zwischen den Parteien vereinbarten Beschaffenheit nicht als mangelhaft bezeichnet werden. Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe das Fahrzeug am 29.07.2024 ausschließlich vorgestellt, um die Klimaanlage erneuern zu lassen. Es seien an diesem Tag weder Mängel am Fahrzeug gerügt worden noch sonstige Arbeiten am Fahrzeug vorgenommen worden. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe ihr bis heute keine Möglichkeit eingeräumt, eine Nacherfüllung vorzunehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien sowie auf die Protokolle zur mündlichen Verhandlung vom 29.09.2025, Bl. 77 ff. d. A., und vom 26.01.2026, Bl. 146 d. A., verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 2.783,34 € Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs aus §§ 119, 123, 812 ff. BGB oder §§ 434, 437 Nr. 2, 323, 346 BGB.

Die Klägerin hat ihre Willenserklärung zum Abschuss des Kaufvertrags nicht wirksam angefochten.

Einen Irrtum i. S. d. § 119 BGB hat die Klägerin weder dargelegt noch ist ein solcher ersichtlich. Im Übrigen liegt auch schon keine unverzügliche Anfechtung i. S. d. § 121 BGB vor.

Auch hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass sie zur Abgabe der Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist, § 123 Abs. 1 BGB. Eine Täuschung liegt nur dann vor, wenn der Täuschende durch sein Verhalten beim Erklärungsgegner vorsätzlich einen Irrtum erwecken oder aufrechterhalten möchte. Die Klägerin hätte konkret darlegen müssen, dass die Beklagte sie vorsätzlich darüber getäuscht hat, dass das Auto verkehrssicher und fahrbereit sei. Dies ist schon nicht geschehen. Vielmehr lag der Prüfbericht des K. vom 01.07.2024 vor, aus dem sich die erfolgreiche Hauptuntersuchung („ohne festgestellte Mängel“) ergab. Daraus ergibt sich, dass die Parteien jedenfalls von einer Verkehrssicherheit und Fahrbereitschaft des Fahrzeugs ausgehen konnten. Auch die Behauptung der Klägerin, sie sei vor Vertragsabschluss nicht auf leichten Ölverlust, die lose Beschaffenheit des Dachhimmels, die funktionsuntüchtige Klimaanlage oder diverse Lack- und Blechschäden hingewiesen worden, ist nicht nachvollziehbar. Diese Mängel sind eindeutig in der von ihr unterschriebenen Anlage zum Kaufvertrag aufgeführt. Es ist daher nicht ersichtlich, woraus sich eine arglistige Täuschung durch die Beklagte ergeben soll.

Die Klägerin ist auch nicht gemäß §§ 434, 437 Nr. 2, 323 BGB wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten.

Es kann dahinstehen, ob das Fahrzeug bei Übergabe tatsächlich mangelhaft i. S. d. § 434 BGB war und nicht die vereinbarte Beschaffenheit hatte oder sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignete. Zwar kann sich die Beklagte nicht darauf stützen, ein „Bastlerfahrzeug“ und kein Fahrzeug zur Nutzung im Straßenverkehr verkauft zu haben, weshalb von vornherein schon Mängel ausgeschlossen seien. Denn es wurde noch eine Hauptuntersuchung durchgeführt und nur einige konkrete Mängel wurden ausdrücklich in der Anlage zum Kaufvertrag als negative Beschaffenheitsmerkmale aufgeführt. Ob aber tatsächlich über den normalen Verschleiß eines Gebrauchtfahrzeugs hinausgehende Mängel vorlagen, muss hier nicht festgestellt werden. Denn jedenfalls hat die Klägerin der Beklagten entgegen § 323 Abs. 1 BGB keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben.

Die Klägerin konnte nicht darlegen und beweisen, dass sie der Beklagten Gelegenheit zu einer Untersuchung des Fahrzeuges im Hinblick auf die erhobenen Mängelrügen gegeben hat.

Die Obliegenheit der Klägerin, der Beklagten Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, beschränkte sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasste auch die Bereitschaft der Klägerin, der Beklagten die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrüge für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Denn der Verkäufer ist nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat. Dem Verkäufer soll es mit der ihm vom Käufer einzuräumenden Gelegenheit zur Nacherfüllung gerade ermöglicht werden, die verkaufte Sache darauf zu überprüfen, ob der behauptete Mangel besteht und ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann, und hierzu ggf. Beweise zu sichern. Der Verkäufer kann von der ihm zustehenden Untersuchungsmöglichkeit nur Gebrauch machen, wenn ihm der Käufer die Kaufsache zu diesem Zweck zur Verfügung stellt. (BGH NJW 2010, 1448) Dies setzt eine Zurverfügungstellung am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, voraus. (BGH NJW 2013, 1074)

Für die Bestimmung des Erfüllungsortes ist § 269 Abs. 1, Abs. 2 BGB maßgebend mit der Folge, dass bei einem Fehlen vertraglicher Vereinbarungen über den Erfüllungsort auf die jeweiligen Umstände, insbesondere auf die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen ist und dass dann, wenn sich hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen lassen, der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln ist, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohn- oder Geschäftssitz hatte. Vertragliche Regelungen über den Erfüllungsort der Nacherfüllung hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Beim Fahrzeugkauf vom Händler erfordern Nachbesserungsarbeiten in der Regel technisch aufwändige Diagnose- oder Reparaturarbeiten des Verkäufers, die wegen der dort vorhandenen materiellen und personellen Möglichkeiten sinnvoll nur am Betriebsort des Händlers vorgenommen werden können (vgl. BGH NJW 2011, 2278). Diese Überlegung greift nicht nur für die Nachbesserungsarbeiten selbst, sondern schon für die vorgelagerte Überprüfung der Mängelrügen, die in der Regel eine eingehende Begutachtung des Fahrzeugs erfordern. Eine erhebliche Unannehmlichkeit, das Fahrzeug zum Geschäftssitz der Beklagten zu verbringen, ist von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Dies war ihr vielmehr zuvor auch noch möglich, um einen neuen Klimakondensator einbauen zu lassen. Selbst wenn das Fahrzeug nicht mehr hätte zu der Beklagten gefahren werden können, hätte die Klägerin etwaige anfallende Kosten für den Transport auf die Beklagte abwälzen und hierfür auch einen Vorschuss verlangen können. (OLG München BeckRS 2025, 32465 m.w.N.) Es verbleibt daher bei der Auslegungsregel des § 269 Abs. 1, Abs. 2 BGB mit der Folge, dass Erfüllungsort der Nacherfüllung der Sitz der Beklagten war.

Die Klägerin hat allerdings keine Anstalten gemacht, das Fahrzeug zu der Beklagten zu bringen, obwohl die Beklagte ihr anbot, mit dem Fahrzeug vorbeizukommen, um es zu inspizieren und gegebenenfalls eine Nacherfüllung vorzunehmen. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass oder aus welchen Gründen ihr dieses unzumutbar gewesen wäre und dass sie die Beklagte erfolglos aufgefordert hätte, den Transport des Fahrzeugs auf ihre Kosten vorzunehmen. Ihr mehrmonatiges Schweigen durfte von der Beklagten vielmehr so verstanden werden, dass sie keine Nacherfüllung mehr wünscht. Insofern liegt hier auch keine Verweigerung der Nacherfüllung durch die Beklagte vor. Auch auf das Schreiben der Beklagten vom 06.01.2025, in dem der Klägerin erneut die Nacherfüllung angeboten wurde, hat sie ihr keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben.

Die Nacherfüllung ist entgegen dem Vortrag der Klägerin auch nicht fehlgeschlagen i. S. d. § 440 S. 2 BGB. Es fehlt schon an Vortrag zu zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen.

Auch dass bereits der Einbau des neuen Klimakondensators im Rahmen eines Nacherfüllungsversuchs der Beklagten erfolgte, hat die Klägerin in keiner Weise substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt.

Zwar hat die Klägerin nach dem gerichtlichen Hinweis am Schluss der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2025 ihren Sachvortrag - ohne Erklärung - dahingehend angepasst, dass sie das Fahrzeug bereits am 29.07.2024 der Beklagten zur Nachbesserung übergeben habe und bis auf die Klimaanlage und einer Ölablassschraube die weiteren Mängel nicht beseitigt worden seien. Jedoch steht dieser Vortrag in eklatantem Widerspruch zu ihrem vorherigen Sachvortrag in der Klageschrift. Dort war noch vorgetragen worden, die Beklagte sei erstmals mit anwaltlichen Schreiben vom 03.09.2024 zur Mängelbeseitigung aufgefordert worden und der Betrag von 83,30 € sei von ihr für den Kauf eines Klimakondensator gezahlt worden. Dass es sich am 29.07.2024 also tatsächlich um einen Nachbesserungsversuch nach vorheriger Mängelanzeige handelte, ist in keiner Weise hinreichend substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt worden.

Da kein Anspruch auf Rücknahme des Fahrzeugs besteht, liegt auch kein Annahmeverzug der Beklagten vor.

Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.

Eine Stellungnahme zu dem Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 19.01.2026 war dem Klägervertreter nicht mehr zu gewähren, da es auf dessen Inhalt für die Entscheidungsfindung nicht ankam.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.783,34 € festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

E.