Rechtsprechung / Amtsgericht Bonn
Amtsgericht Bonn Urteil vom 22.12.1998 – 12 C 302/98
ECLI:DE:AGBN:1998:1222.12C302.98.00
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 446,02 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.07.1998 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand gemäß § 495 a ZPO.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Klage ist begründet
Der Anspruch der Kläger gegen den Beklagten auf FreisteIlung von der Verbindlichkeit gegenüber ihren Prozeßbevollmächtigten ergibt sich aus einer positiven Vertragsverletzung.
Die Parteien haben am 26.05.1998 einen notariellen Kaufvertrag über das Grundstück T-Straße ## in #### C abgeschlossen.
Danach sollten die Kläger als Käufer des Grundstücks den Kaufpreis in 2 Raten entrichten: Bis zum 30.06.1998 waren 200.000,- DM und bis zum 08.07.1998 waren 160.000,- DM an den Beklagten als Verkäufer zu zahlen.
Unabhängig von dieser Vereinbarung trat jedoch nach Seite 4 des Notarvertrages die Fälligkeit des gesamten Kaufpreises erst 2 Wochen nach der Mitteilung des Notars an die Parteien ein, daß alle auf dieser Seite genannten Voraussetzungen vorlägen. Diese Fälligkeitsmitteilung hat der Notar am 10.07.1998 an die Parteien versandt
Danach konnten die Kläger erst am 24.07.1998 mit ihrer Kaufpreiszahlung in Verzug geraten.
Soweit der Beklagte einwendet, die Vorlage des Erbscheines sollte erkennbar nicht. Voraussetzung der Fälligkeit sein, da über den Eintritt der Erbfolge zwischen den Parteien kein Zweifel bestand und alle auf Seite 4 des Notarvertrages genannten Voraussetzungen bereits am 13.07.1998 vorgelegen hätten, kann dem nicht gefolgt werden.
Auf Seite 4 unter Punkt c) des Notarvertrages ist festgelegt, daß entweder eine Eigentumsvormerkung im Grundbuch eingetragen oder die Eintragung der Vormerkung nach Überzeugung des Notars sichergestellt sein muß.
Das Eintreten dieser Voraussetzung stand also nicht im Ermessen der Parteien; vielmehr war die Ansicht des Notars maßgeblich.
Nach seiner Überzeugung waren die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen zur Eintragung der Eigentumsvormerkung erst sichergestellt, nachdem dieser am 02.07.1998 den Antrag auf Eintragung der Vormerkung unter Vorlage des Erbscheines beim Grundbuchamt eingereicht hatte und ihm die Eintragung bestätigt worden war. Erst danach konnte der Notar die Fälligkeitsmitteilung ordnungsgemäß an die Parteien absenden.
Somit lagen entgegen dem Vortrag des Beklagten nicht schon alle auf Seite 4 des Notarvertrages genannten Voraussetzungen am 13.07.1998 vor, sondern erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist beginnend mit dem 10.07.1998.
Der Beklagte hat mit Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 13.07.1998 den Klägern gegenüber behauptet, sie befänden sich mit der Kaufpreiszahlung in Verzug und sie unter Fristsetzung bis zum 20.07.1998 zur zusätzlichen Zahlung von Anwaltskosten und Verzugszinsen aufgefordert.
In der außergerichtlichen Geltendmachung dieser unberechtigten Ansprüche auf Zahlung von Anwaltskosten und Verzugszinsen liegt eine Pflichtverletzung durch den Beklagten.
Aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis bestand eine besondere Sorgfaltspflicht bezüglich der vertraglichen Hauptpflichten. Diese hat der Beklagte dadurch verletzt, daß er sich gegenüber den Klägern ernsthaft einer in Wahrheit nicht bestehenden Forderung berühmt hat. An der Ernsthaftigkeit dieses Verlangens besteht gerade bei Geltendmachung der Forderung mit Hilfe eines Rechtsanwaltes kein Zweifel.
Mit dem Aufforderungsschreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 13.07.1998 hat der Beklagte also die dem Vertragsverhältnis anhaftende Sorgfaltspflicht verletzt.
Nach Auffassung des Gerichtes besteht im Grundsatz für den zu Unrecht in Anspruch Genommenen die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen einer positiven Vertragsverletzung die ihm entstandenen Anwaltskosten vom Anspruchsteller erstattet zu bekommen.
Unter dem Druck eines solch unberechtigten Zahlungsbegehrens bestand vorliegend für die Kläger durchaus Veranlassung, einen eigenen Rechtsanwalt zur Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen, um sich vorprozessual gegen den erhobenen Anspruch des Beklagten zur Wehr zu setzen.
In diesem Zusammenhang ist auf den Vortrag des Beklagten einzugehen, wonach eine vorgerichtliche Geltendmachung einer nicht bestehenden Forderung nicht pflichtwidrig sein könne, da nach höchstrichterlicher Rechtsprechung schon die gerichtliche Geltendmachung einer solchen Forderung allein nicht pflichtwidrig ist.
Dabei verkennt der Beklagte den grundlegenden Unterschied zwischen diesen beiden Formen der Geltendmachung.
Bei einer gerichtlichen Geltendmachung von nicht bestehenden Forderungen wird der zu Unrecht Beklagte bezüglich der ihm entstandenen Anwaltskosten hinreichend durch die gerichtliche Kostengrundentscheidung geschützt, da der Unterlegene, in diesem Fall also der zu Unrecht Klagende, gemäß § 91 Abs.1 ZPO auch die Anwaltskosten des Beklagten zu zahlen hat. Bei dieser Art der Geltendmachung von unberechtigten Ansprüchen übernimmt also das gerichtliche Verfahren selbst den Schutz des zu Unrecht Beklagten.
Wird die unberechtigte Forderung jedoch vorgerichtlich geltend gemacht, greift dieser Schutz nicht.
Wehrt der zu Unrecht in Anspruch Genommene sich erfolgreich mit Hilfe eines beauftragten Rechtsanwaltes vorprozessual gegen den nicht bestehenden Anspruch, so erreicht er damit noch nicht, daß ihm seine Anwaltskosten von der Gegenseite erstattet werden.
Gerade deshalb besteht nach Überzeugung des Gerichtes für diese Fälle grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Anwaltskosten unter dem Gesichtspunkt der positiven Vetragsverletzung.
Für den Beklagten war nach sorgfältiger Prüfung des notariellen Kaufvertrages das Nichtbestehen der geltend gemachten Forderung zu erkennen. Da er dennoch durch seine Prozeßbevollmächtigten ernsthaft einen erkennbar nicht bestehenden Verzugsschaden geltend gemacht hat, hat er die aus dem Vertragsverhältnis sich ergebende Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt.
Durch die schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten, die in der unberechtigten Geltendmachung eines Verzugsschadens durch das Schreiben vom 13.07.1998 trotz Erkennbarkeit des Nichtbestehens zu sehen ist, ist den Klägern ein Schaden entstanden.
Dieser beläuft sich auf die den Klägern entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 446,02 DM.
Aufgrund dieser positiven Vertragsverletzung hat der Beklagte daher die Kläger gemäß § 249 BGB von der Verbindlichkeit gegenüber ihren Prozeßbevollmächtigten freizustellen und an die Kläger einen Betrag von 446,02 DM zu zahlen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.