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Amtsgericht Bonn Urteil vom 18.04.2000 – 6 C 727/99

ECLI:DE:AGBN:2000:0418.6C727.99.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand gemäß §§ 495 a, 313 a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch darauf, daß diese die von ihnen gehaltene Katze aus der ihnen vermieteten Wohnung im Hause MStraße ## in C entfernen, §§ 535, 1004 BGB in Verbindung mit den Festlegungen des Mietvertrages vom 26.04.1998, Art. 2 GG.

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Gemäß § 26 des - vorformulierten - Mietvertrages steht das Halten von Haustieren wie einer Katze oder eines Hundes unter Erlaubnisvorbehalt des Vermieters. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser formularmäßig vereinbarte Erlaubnisvorbehalt bereitsals unwirksam angesehen werden muß, wie die Beklagten meinen. In jedem Falle unterliegt die Klägerin bei der Entscheidung, ob die Erlaubnis zu erteilen oder zu versagen ist, pflichtgemäßem gebundenem Ermessen und ist in ihren Entscheidungen nicht völlig frei.

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Das bedeutet vorliegend:

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Der Anspruch auf Entfernung der von den Beklagte - ohne vorherige Erlaubnis! - gehaltenen Katze ist unbegründet, da die Klägerin die Erlaubnis, hätten die Beklagten darum gebeten, hätte erteilen müssen. Dies deshalb, weil ihr achtbare Gründe zu deren Versagung entgegen der von ihr vertretenen Rechtsauffassung nicht zur Seite stehen.

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Die von ihr vorgelegte ärztliche Bescheinigung der Ärzte Dres. M u.a. aus T vom 11.03.1999 belegt lediglich, daß sie an einer "hochgradigen Hausstaubmilbenallergie" leidet. Ist dies so, ist nicht ersichtlich, wieso die von den Beklagten gehaltene Katze irgendwie von Belang sein könnte, zumal die Klägerin nicht im Hause der vermieteten Wohnung sondern in einer ganz anderen Gemeinde lebt.

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Das von ihr angesprochene Besichtigungsrecht der vermieteten Wohnung, daß - dies sei am Rande angemerkt - ohnehin nur unter eingeschränkten Voraussetzungen ausgeübt werden könnte, vermag andere rechtliche Einschätzung nicht zu rechtfertigen.

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Soweit die Klägerin die Besorgnis (besonderer?) dem gehaltenen Tier zugeschriebene Schäden anspricht, liegt bereits die schriftliche Erklärung der Beklagten vor, hierfür in vollem Umfang aufzukommen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708, 713 ZPO.

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Streitwert:: bis 600,00 DM