Rechtsprechung / Amtsgericht Bonn

Amtsgericht Bonn Beschluss vom 14.11.2001 – 50 Gs 948/01b2

ECLI:DE:AGBN:2001:1114.50GS948.01B2.00

Tenor

wird der Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichts Bonn vom 12.10.2001 - 50 Gs 948/01 - nicht abgeholfen. Die Akten werden der Beschwerdestrafkammer des Landgerichts Bonn zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Ferner wird gem. §§ 94, 98 StPO auf Antrag des Bundeskartellamtes die

Beschlagnahme

der anläßlich der Durchsuchung vom 24.10.2001 sichergestellten Unterlagen entsprechend der Anlage zu diesem Beschluß mit Ausnahme der Unterlagen,

in denen es in der Anlage jeweils heißt "wird zurückgesandt" sowie mit Ausnahme des Schriftverkehrs, der von einem Anwalt stammt oder an einen Anwalt gerichtet ist, angeordnet.

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G r ü n d e :

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Die Verantwortlichen der Beschwerdeführerin stehen in dem Verdacht, andere Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen dazu aufgerufen zu haben, die Lizenzierung der Entsorgung von Verkaufsverpackungen nicht über alternative Entsorgungssysteme sondern wie bisher ausschließlich über die Betroffene selbst vorzunehmen.

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Die aus der Anlage ersichtlichen sichergestellten Unterlagen kommen als Beweismittel für das vorliegende Verfahren in Betracht. Hierfür sind alle Geschäftsunterlagen geeignet, die den wirtschaftlichen und rechtlichen Hintergrund erfassen, da bei einem angenommenen Boykottaufruf auch die Absicht der unbilligen Beeinträchtigung nachzuweisen ist. Auch allgemeine Hintergrundinformationen haben eine entsprechende Bedeutung, da einzelne Dokumente nicht isoliert betrachtet werden können, sondern immer im Gesamtzusammenhang gesehen werden müssen.

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Eine richterliche Bestätigung der Beschlagnahme konnte nicht erfolgen, soweit es sich um Anwaltskorrespondenz handelt. Insoweit handelt es sich um Beschlagnahme freier Gegenstände gem. § 97 StPO, da sie zur Verteidigung dienen. Entgegen der Ansicht des Bundeskartellamtes müssen diese Unterlagen nicht konkret der Verteidigung gegen eine bestimmte Beschuldigung der Verfolgungsbehörde dienen. Vielmehr ist zu entscheiden, ob der Inhalt von dem Zeugnisverweigerungsrecht erfaßt wird. Damit fallen alle Unterlagen, die im Hinblick auf eine möglicherweise notwendig werdende Verteidigung gefertigt wurden, unter dieses Beschlagnahmeverbot. Für ein solches Beschlagnahmeverbot kommt es entscheidend auf den Zweck der Korrespondenz an. Richtet sich diese auf zu erwartende gegen den Betroffenen gerichtete Ermittlungen, so fällt es unter das Beschlagnahmeverbot, da ansonsten das Zeugnisverweigerungsrecht umgangen würde. Die in den Ordnern abgehefteten vertraulichen Stellungnahmen von Rechtsanwälten der Betroffenen dürfen deshalb nicht beschlagnahmt werden, auch wenn sie keine konkreten Hinweise auf eine Verteidigung der E in einem vom Bundeskartellamt geführten kartellrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen E wegen des Verdachts des Aufrufs zu einem Boykott beinhalten.