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Amtsgericht Bonn Urteil vom 24.02.2005 – 9 C 683/04
ECLI:DE:AGBN:2005:0224.9C683.04.00
Tenor
Unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheides vom ##.##.#### (Aktenzeichen ##-#######-#-# AG Hagen) wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die der Beklagten auferlegt werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Das Urteil wurde gemäß § 313 a ZPO ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe erlassen. Aus dem Verhandlungsprotokoll vom selben Tage ergibt sich folgender wesentlicher Inhalt der Entscheidungsgründe:
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Der erstattungsfähige Schaden der Klägerin umfasst nicht die streitgegenständlichen Rechtsanwaltskosten, da die Einschaltung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht erforderlich war. Da es sich bei der Klägerin um einen Formkaufmann handelt, ist davon auszugehen, dass sie selbst - zumindest in der Geschäftsführung - über Mitarbeiter verfügt, die zur Geltendmachung des Unfallschadens in der Lage gewesen wären. Da es sich um eine Beschädigung des Fahrzeuges der Klägerin durch ein von der Gegenfahrbahn auf die Fahrbahn des Klägerfahrzeugs geratenes Fahrzeug gehandelt hat, war mit Einwendungen gegen den Schadensersatzanspruch nicht zu rechnen.
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Ebenso wenig kann die Klägerin sich auf eine verzögerte Schadensregulierung berufen. Diese hätte die Einschaltung von Rechtsanwälten erst dann gerechtfertigt, wenn nach Verstreichen einer angemessenen Verzugsfrist keine Regulierung erfolgte. Hier hat die Klägerin jedoch nicht wegen einer Verzögerung in der Regulierung ihre Anwälte beauftragt, sondern sogleich zur Geltendmachung des Schadens.