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Amtsgericht Bonn Urteil vom 11.05.2007 – 8 C 451/06

ECLI:DE:AGBN:2007:0511.8C451.06.00

Tenor

1)

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin gesamtschuldnerisch 26,52 €

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

seit dem 02.04.2006 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2)

Die Kosten des Verfahrens werden zu 80 % der Klägerin und zu 20 % den

Beklagten auferlegt.

3)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

- ohne Tatbestand gem. §§ 313 a, 495 a ZPO -

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist teilweise begründet, im übrigen ist sie unbegründet.

3

Die Klägerin hat gegen die Beklagten aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2004 noch einen restlichen Nachzahlungsanspruch in Höhe von 26,52 €. Zu Grund und Höhe dieses Betrages verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss vom 23.01.2007.

4

Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 12.02.2007 zwar eine Zahlung behauptet bzw. eine unverzügliche Zahlung angekündigt in dieser Höhe, nachfolgend ist allerdings weder von Klägerseite noch von Beklagtenseite die tatsächliche Zahlung vorgetragen worden. Vor diesem Hintergrund konnte eine Tilgung der entsprechenden Verbindlichkeit nicht festgestellt werden.

5

Ein weitergehender Anspruch der Klägerin ist demgegenüber nicht gegeben, soweit sich ein weitergehender Anspruch in Höhe von 79,60 € ebenso wie die 26,52 € aus der Position Aufzugskosten ergibt, steht der Klägerin aus den im vorgenannten Beschluss dargelegten Gründen ein entsprechender Zahlungsanspruch nicht zu. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss vom 23.01.2007 verwiesen.

6

Auch hinsichtlich der darüber hinaus noch streitgegenständlichen 41,66 € für weitere Hausmeisterkosten ist ein Zahlungsanspruch für das Kalenderjahr 2004 nicht festzustellen. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die von der Klägerin vorgenommene Änderung der Kostenverteilung zwischen den beiden Liegenschaften aus tatsächlichen Gründen berechtigt und angemessen war, da unstreitig insoweit jedenfalls keine vorherige Ankündigung erfolgt ist. Auf die Notwendigkeit einer Ankündigung wies das Gericht mit Beschluss vom 15.03.2007 hin. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich nach Auffassung des Gerichts die Notwendigkeit einer entsprechenden Ankündigung aus dem Rechtsgedanken des § 556 a Abs. 2 BGB. Danach kann der Vermieter abweichend von getroffenen Vereinbarungen bzw. von der Praxis der Vergangenheit durch entsprechende Erklärung in Textform den Umlageschlüssel ändern, wobei diese Erklärung immer nur vor Beginn eines neuen Abrechnungszeitraumes zulässig ist. Eine entsprechende Erklärung wirkt daher nie in einer laufenden Abrechnungsperiode.

7

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 247, 288 BGB.

8

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11 und 713 ZPO.