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Amtsgericht Bonn Urteil vom 31.05.2007 – 9 C 256/06

ECLI:DE:AGBN:2007:0531.9C256.06.00

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 92,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.3.2006 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

O h n e T a t b e s t a n d

gem. §§ 313 a Abs. 1, 495 a ZPO

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet. Lediglich bzgl. des geltend gemachten Verzugsschadens ist die Klage teilweise nicht begründet.

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Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten in zuerkannter Höhe. Dieser Anspruch findet seine rechtliche Grundlage in §§ 677, 683 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Kraftfahrzeughalter für die Kosten eines Abschleppunternehmens nach den Gesichtspunkten der Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn sein Fahrzeug wegen unberechtigten Parkens abgeschleppt wird. Dieser Abschleppvorgang wird als Geschäft des Halters gem. §§ 677, 683 BGB angesehen.

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Zur Überzeugung des Gerichts hat der Kläger auch bewiesen, dass das Fahrzeug des Beklagten am 10.10.2005 im Halteverbot abgestellt war. Dies ergibt sich zum einen aus den vorgelegten Fotos, aus denen die auf der Fahrbahn aufgebrachte Markierung des Zeichens "Absolutes Halteverbot" zu erkennen ist. Zwar ist auf dem Foto auch ersichtlich, dass die Markierung lediglich schwach zu sehen ist. Jedoch hätte sie dem Beklagten dennoch auffallen müssen, da dieser unmittelbar angrenzend zu der Markierung geparkt und diese beim Aussteigen hätte spätestens sehen müssen.

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Dass der Beklagte sein Fahrzeug im Bereich des absoluten Halteverbots abgestellt hat, ergibt sich auch aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen A und L. Beide waren mit dem Abschleppvorgang befasst. Sie haben unmittelbar vor dem Abschleppen des Fahrzeuges ein entsprechendes Fahrzeugsicherstellungsprotokoll verfasst (Blatt 13 der Gerichtsakten), in dem sie zeitnah ihre gemachten Beobachtungen festgehalten haben. Das Gericht erachtet die Aussagen des Zeugen als glaubhaft. Sie hatten beide sich an den Vorgang erinnern können und detailliert zur Sache bekunden können. Beide Zeugen machten auf das Gericht auch einen glaubhaften Eindruck.

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Aufgrund der beiden Zeugenaussagen steht auch fest, dass durch das abgestellte Fahrzeug eine Behinderung anderer Fahrzeuge eingetreten war. Insbesondere haben beide bekundet, dass die verbleibende Durchfahrtstrecke für einen möglichen Einsatz von Rettungsfahrzeugen nicht ausreichend gewesen wäre.

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Der Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten ist nicht untergegangen durch eine Aufrechnung des Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch. Ein solcher Schadenersatzanspruch aus § 823 BGB steht dem Beklagten nicht zu. Dieser konnte nicht beweisen, dass das Fahrzeug durch den durchgeführten Abschleppvorgang im Bereich des Hecks einen Lackschaden erlitten hat. Diesen Beweis vermochte er auch nicht durch die Aussage der Zeugin E zu führen. Zwar hat diese glaubhaft bekundet, dass der Wagen einen Lackschaden nicht aufgewiesen habe. Jedoch hat die Zeugin den Wagen zuletzt am Vorabend des fraglichen Tages in Augenschein genommen. Dass der Wagen in dem Zeitpunkt, als der Abschleppvorgang vorgenommen wurde, noch unversehrt war, ist ihrer Aussage nicht zu entnehmen. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass der Wagen nach Abstellen im Halteverbot durch andere Beteiligte beschädigt worden ist. Es ist nicht zwingend der Schluss daraus zu ziehen, dass im Zuge des Abschleppvorganges die Lackschäden verursacht worden sind. Es ergibt sich auch daraus, dass in dem Fahrzeugsicherstellungsprotokoll die von dem Beklagten beanstandeten Schäden am Heck bereits festgehalten worden sind. Die Zeugen L und A haben glaubhaft bekundet, den Zustand des Wagens vor Beginn des Abschleppvorganges in dem Protokoll festgehalten zu haben.

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Aus alledem folgt, dass der Beklagte nicht mit einem eigenen Schadensersatzanspruch aufrechnen kann.

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Der Zinsanspruch folgt aus § 288 BGB. Aufgrund des Schreibens der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 2.3.2006 befand sich der Beklagte mit Ablauf des 16.3.2006 in Zahlungsverzug.

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Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger demgegenüber nicht zu. Soweit eine Unkostenpauschale in Höhe von 12,50 Euro sowie Portokosten geltend gemacht werden, hat der Kläger nicht mit Substanz vorgetragen, inwiefern ihm konkret eigene Auslagen erstanden sind. Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten scheidet ebenfalls aus. Vor Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers befand sich der Beklagte nicht im Zahlungsverzug.

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Die Kostenentscheidung geht nach § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert: 105,85 Euro