Rechtsprechung / Amtsgericht Bonn
Amtsgericht Bonn Urteil vom 22.10.2007 – 2 C 339/07
ECLI:DE:AGBN:2007:1022.2C339.07.00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung des Sachverständigen Dipl. Ing. (FH) N X gemäß dessen Rechnung vom 18.03.2007 in Höhe von restlichen 86,68 Euro freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
(abgekürzt gemäß § 313 a ZPO)
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 7 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVG auf Freistellung von der Forderung des Sachverständigen. Die Beklagte haftet unstreitig dem Grunde nach zu 100 % für den durch das Fehlverhalten ihres Versicherungsnehmers am 14.03.2007 am Fahrzeug des Klägers verursachten Schaden. Gemäß § 249 BGB hat sie damit auch die Sachverständigengebühren in Höhe von weiteren 86,68 Euro zu erstatten, bzw. den Kläger von dieser Forderung freizustellen. Gutachterkosten gehören, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind, zum Herstellungsaufwand. Da es sich im vorliegenden Fall bei geschätzten Reparaturkosten von 5026,71 Euro brutto zuzüglich einer verbleibenden Wertminderung von 500 Euro nicht um einen Bagatellschaden handelte, konnte der Kläger, ohne gegen seine Schadensminderungspflicht zu verstoßen, ein solches Gutachten einholen.
Der Kläger kann die Freistellung von der Sachverständigenrechnung in voller Höhe verlangen. Dabei bedarf es keiner Beweisaufnahme zu der Frage, ob die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten überhöht waren, wie die Beklagte behauptet. Bei der Ersatzpflicht für Gutachterkosten ist generell auf das anerkennenswerte Rechtsverfolgungsinteresse des Geschädigten abzustellen. Dieser darf sich zur Feststellung seines Schadens eines Sachverständigen bedienen. Dabei ist er regelmäßig nicht verpflichtet, sich nach dem "günstigsten" Sachverständigen zu erkundigen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann der Geschädigte vielmehr davon ausgehen, dass sich der Sachverständige, der nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten im Sinne von §§ 254 Absatz 1 Satz 1, 278 BGB ist, im Rahmen des ihm eingeräumten billigen Ermessens bei der Bemessung seiner Sachverständigenvergütung hält. Es ist dem Geschädigten auch nicht zuzumuten, ohne konkreten Anlass auf einer genauen Aufschlüsselung der vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten zu bestehen oder es gar auf einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen hinsichtlich der Angemessenheit dieser Kosten ankommen zu lassen. Insbesondere kann der Laie nicht ohne weiteres abschätzen, welchen Zeit- und Materialaufwand der von ihm eingeschaltete KFZ-Sachverständige tatsächlich hat. Hat demgemäss der Geschädigte keinen Hinweise darauf, dass die für das Gutachten in Rechnung gestellten "Gebühren" völlig aus dem üblichen Rahmen fallen, bzw. in keinerlei vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen, so kann er diese Kosten vom Schädiger ersetzt verlangen (vgl. OLG Nürnberg, Schadenspraxis 2002, 358f).
Abzüge wegen Unangemessenheit der Abrechnung wären gegenüber dem Kläger nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser durch die Beauftragung des Sachverständigen oder die Akzeptanz einer Abrechnung gegen ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB verstoßen hätte, was ersichtlich nicht der Fall ist. Die Rechnung des Sachverständigengutachtens X hält sich im Rahmen der üblichen Schwankungsbreiten. Insoweit kann dahinstehen, ob den Geschädigten überhaupt eine Verpflichtung trifft, sich über die Kosten vergleichbarer Gutachten zu informieren. Selbst wenn er dies getan hätte, hätte er keinen Anlass dazu gehabt, Bedenken gegen die Höhe der geltend gemachten Rechnung zu haben. Hätte der Kläger sich vor Beauftragung des Sachverständigen erkundigt, so hätte er – etwa anhand der im Jahr 2003 aufgestellten Tabellen des Verkehrsverbandes BVSK über die übliche Höhe des Sachverständigenhonorars – feststellen können, dass die reine Gutachtenerstellung bei einer Schadenshöhe von bis zu 5.800,00 brutto in der Regel im Durchschnitt 408,00 Euro kostet. Vor diesem Hintergrund musste dem Kläger auch die vom Sachverständigen X geforderte Höhe des Sachverständigenhonorars für die Gutachtenerstellung selbst in Höhe von 447,35 Euro netto nicht unangemessen erscheinen.
Auch die Nebenkostenabrechnung des Sachverständigen X konnte dem Kläger bei entsprechender Erkundigung anhand der Übersicht nicht als unüblich erscheinen. Sowohl Porto- und Telefonpauschale werden in der Befragung als üblich in Höhe von durchschnittlich 10,91 Euro festgestellt – der Sachverständige X hat 15 Euro berechnet. Ebenso werden Fahrtkostenabrechnungen in Höhe von 0,70 Euro je km als Durchschnitt angesehen. Der Sachverständigen X hatte 0,80 Euro je gefahrenen Kilometer berechnet, insgesamt handelt es sich daher durchaus um eine Berechnung der Pauschalen im Rahmen des Durchschnitts. Fotosätze liegen nach der Tabelle durchschnittlich bei 2,18 Euro für den ersten und 1,35 Euro je Bild für den 2 Satz – der Sachverständige X macht 2,00 Euro bzw. 1,00 Euro pro Bild geltend. Schreibkosten liegen pro Seite durchschnittlich bei 2,25 Euro (hier 19,80 Euro für 13 Seiten), so dass auch hier eine Berechnung im Rahmen des üblichen nahe liegt.
Damit hätte der Kläger auch bei entsprechender Überprüfung der Rechnung nichts unübliches feststellen können. So hält sich auch der gesamte Preis von 648,01 Euro brutto wie das Gericht aus eigener Kenntnis weiß, gerade noch im Rahmen des marktüblichen.
Streitwert: bis 300,00 Euro.