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Amtsgericht Bonn Urteil vom 24.09.2008 – 11 C 550/07

ECLI:DE:AGBN:2008:0924.11C550.07.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 599,00 EUR nebst 5

Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins seit dem 1.9.2007 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Die Beklagtenvertreterin wies auf die Nutzungsentschädigung hin, die nach ihrer Auffassung abzuziehen ist.

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Der Klägervertreter erklärte hierzu:

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Der Kläger hatte Aufwendungen für den Rück- und Hintransport des Laptop in Höhe von 25,00 EUR, die ich gegen diesen Anspruch geltend mache.

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- Ohne Tatbestand gemäß § 495 a ZPO

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

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Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht der Anspruch gegen die Beklagte zu, weil das Laptop unstreitig mangelhaft war.

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Im vorliegenden Fall trägt die Beklagte nach § 476 BGB die Beweislast dafür, dass der Mangel bei Übergabe noch nicht vorhanden war, denn die gesetzliche Vermutung dieser Vorschrift greift ein. Dies hat die Beweisaufnahme ergeben. Typisch ist zwar eine mechanische Einwirkung dafür, dass ein Displaybruch entsteht. Das Gerät zeigt im vorliegenden Fall jedoch keine Gebrauchsspuren, wie der Sachverständige ausgeführt hat, die den Schluss darauf zulassen, dass es eine Gewalteinwirkung beim Kläger gab. Weiterhin ist es möglich, dass der Mangel bereits im Herstellungsprozess oder beim Transport in das Geschäft der Klägerin entstanden ist.

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Von der Klageforderung sind keine Abzüge zu machen. Der Kläger konnte das Laptop nur gut 14 Tage lang benutzen, bevor der Mangel auftrat. Hinzu kommen seine Aufwendungen dafür, es zurückzubringen, die die Beklagte zu tragen hat, § 439 Abs. 2 BGB.

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Der Zinsanspruch folgt aus Verzug, §§ 286 ff. BGB, die prozessualen Nebenentscheidungen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.

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b. u. v.:

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Streitwert: 599,00 EUR.

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Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 ZPO nicht vorliegen.

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Die Parteien erklärten sich mit der Löschung des Tonträgers nach Übertragung des Protokolls einverstanden.