Rechtsprechung / Amtsgericht Bonn

Amtsgericht Bonn Beschluss vom 03.02.2009 – 101 C 67/09

ECLI:DE:AGBN:2009:0203.101C67.09.00

Tenor

Es soll nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Termin wird nur auf Antrag bestimmt.

Gründe

2

Es wird darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht Bonn örtlich unzuständig sein dürfte.

3

Der Erfüllungsort für die Freigabe eines DSL-Port ist der Sitz des Unternehmens, also der Antragsgegnerin.

4

Die Freigabe hat am Sitz des Unternehmens zu erfolgen und nicht dort, wo sich der körperliche Anschluss befindet.

5

Es wird anheimgestellt, die Abgabe an das zuständige Gericht zu beantragen.