Rechtsprechung / Amtsgericht Bonn
Amtsgericht Bonn Beschluss vom 03.02.2009 – 101 C 67/09
ECLI:DE:AGBN:2009:0203.101C67.09.00
Tenor
Es soll nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Termin wird nur auf Antrag bestimmt.
Gründe
2
Es wird darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht Bonn örtlich unzuständig sein dürfte.
3
Der Erfüllungsort für die Freigabe eines DSL-Port ist der Sitz des Unternehmens, also der Antragsgegnerin.
4
Die Freigabe hat am Sitz des Unternehmens zu erfolgen und nicht dort, wo sich der körperliche Anschluss befindet.
5
Es wird anheimgestellt, die Abgabe an das zuständige Gericht zu beantragen.