Rechtsprechung / Amtsgericht Bonn
Amtsgericht Bonn Urteil vom 08.07.2009 – 4 C 486/08
ECLI:DE:AGBN:2009:0708.4C486.08.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Das Urteil bedarf keines Tatbestands, § 313a Abs. 1. S. 1 ZPO.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Die Beklagte schuldet keine Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts auf der Grundlage der Beförderungsbedingungen der Klägerin. Zwischen den Parteien ist bezogen auf die unstreitige Schwarzfahrt der Beklagten kein Vertrag zustande gekommen, in den die Beförderungsbedingungen der Klägerin einbezogen worden sind. Der Annahme eines Vertragsschlusses steht entgegen, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Schwarzfahrt lediglich beschränkt geschäftsfähig im Sinne des § 106 BGB war, es sich bei der Nutzung der Dienstleistungen der Klägerin nicht um ein rechtlich allein vorteilhaftes Geschäft im Sinne des § 107 BGB handelt und eine Einwilligung der gesetzlichen Vertreter der Beklagten nicht vorlag. Soweit die gesetzlichen Vertreter der Beklagten in den Erwerb eines Monatstickets und damit prinzipiell in die Nutzung der Dienstleistungen der Klägerin eingewilligt haben, kann darin keine Einwilligung gesehen werden, die auch Schwarzfahrten abdecken würde (vgl. AG Jena NJW-RR 2001, 1469; AG Bergheim NJW-RR 2000, 202; Palandt/Heinrichs, 66. Aufl., § 107 RdNr. 9; Staudinger/Knothe, Neubearb. 2004, § 107 RdNr. 40 mwN.).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 der VO über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und O-Busverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. 2. 1970 bzw. aus § 12 Abs 1 Buchst a EVO. Beide vorgenannten Vorschriften setzen das Zustandekommen eines wirksamen Beförderungsvertrags voraus (vgl. Staudinger/Knothe aaO.).
Auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch (vgl. dazu BGH NJW 1971, 609; Staudinger/Knothe aaO.) besteht nicht. Zwar wäre die Beklagte trotz ihrer Minderjährigkeit im Zeitpunkt der den Streit auslösenden Handlung grundsätzlich verpflichtet, den Wert einer Bereicherung und damit in der Regel das übliche Entgelt herauszugeben. Trotz eines entsprechenden richterlichen Hinweises mit dem Beschluss vom 17.06.2009 hat die Klägerin jedoch nicht weiter zu einem solchen Anspruch vorgetragen, insbesondere sich nicht zum Wert der Bereicherung bzw. zum üblichen Entgelt der von der Beklagten ohne Fahrausweis angetretenen Fahrt geäußert.
Für die Annahme eines deliktischen Anspruchs fehlt es an einem Sachvortrag der Klägerin zu einem ihr entstandenen Schaden.
Streitwert: 40 Euro