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Amtsgericht Bonn Urteil vom 06.05.2010 – 106 C 94/10

ECLI:DE:AGBN:2010:0506.106C94.10.00

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung vom 22.02.2010 wird aufgehoben. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Verfügungsklägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Eines Tatbestandes bedarf es gem. §§ 313a, 495a ZPO nicht.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag ist unbegründet.

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Nachdem die Verfügungsklägerin das Verfahren für erledigt erklärt hat und die Beklagte sich dieser Erledigungserklärung ausdrücklich nicht angeschlossen hat, war nur noch darüber zu entscheiden, ob das Verfahren erledigt ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass eine Erledigung des Verfahrens eingetreten ist. Eine Erledigung ist dann anzunehmen, wenn der Rechtsstreit zulässig und begründet war und nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Vorliegend war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, den Telefonanschluss zu der Hauptrufnummer #####/#### sowie den dazugehörigen DSL-Port für Drittanbieter freizuschalten und die Portierung der Rufnummer vorzunehmen, jedoch von vornherein unzulässig und unbegründet.

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Eine einstweilige Verfügung mit dem beantragten Inhalt würde eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen, denn eine Freischaltung und Portierung wäre nach einer entsprechenden Anordnung nicht mehr rückgängig zu machen gewesen (vgl. hierzu auch AG Böblingen, Beschluss vom 16.11.2009, 3 C 1895/09; LG Stuttgart, Beschluss vom 21.12.2009, 4 T 51/09; AG Tiergarten, Beschluss vom 27.01.2010, 8 C 2/10; AG Tiergarten, Beschluss vom 17.12.2009, 8 C 155/09). Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist jedoch nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn ohne eine entsprechende Leistungsverfügung eine Existenzgefährdung des Verfügungsklägers eintreten würde, welche irreparable Folgen für diesen hätte. Da eine Leistungsverfügung bereits zu einer Befriedigung der Ansprüche der Verfügungsklägerin führen würde, sind an derartige Anordnungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Dass hier eine Existenzgefährdung der Verfügungsklägerin vorgelegen hätte, ist jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen. Allein der Umstand, dass die Verfügungsklägerin keine Möglichkeit hatte, ihren Telefonanschluss zu nutzen, genügt hierfür nicht.

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Der ursprüngliche Antrag war auch unbegründet.

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Nach nochmaliger Würdigung kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine besondere Eilbedürftigkeit nicht vorlag. Nach den Angaben der Verfügungsklägerin war eine Nutzung des Anschlusses bereits seit Oktober nicht mehr möglich. Zwar ist der Verfügungsklägerin zugute zu halten, dass sie sich zunächst um eine außergerichtliche Einigung bemüht hat, jedoch genügt allein ihr Vortrag, dass sie keine Möglichkeit gehabt habe, den Festnetzanschluss zu nutzen, den Anforderungen an die besondere Dringlichkeit nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die telefonische Erreichbarkeit nicht auf andere Weise hätte sichergestellt werden können, wie beispielsweise durch die Nutzung eines anderen Anschlusses oder eines Mobiltelefons.

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Die Entscheidung über die Kosten entspricht § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert: bis 600,00 EUR