Rechtsprechung / Amtsgericht Bonn
Amtsgericht Bonn Urteil vom 29.11.2010 – 105 C 160/10
ECLI:DE:AGBN:2010:1129.105C160.10.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Busreisevertrag. Die Klägerin vertreibt Busreisen. Herr F U hat unter dem 13.02.2010 bei der Klägerin zwei Busse angemietet. Diese sollten für eine Fahrt von B nach E dienen. Für die Anmietung der Busse war ein Entgelt in Höhe von Euro 3.334 vereinbart. Zum Zwecke der Durchführung der Fahrten hat die Klägerin die Beklagte beauftragt, die Preise beliefen sich auf Euro 1.500 pro Bus. Unter dem 13.02.2010 hat die Beklagte die Klägerin telefonisch darüber informiert, dass sie die Busreise nicht durchführen werde, da es sich bei den Fahrgästen angeblich um Rechtsradikale handele. Herr F U wurde darüber in Kenntnis gesetzt, der Klägerin war es nicht mehr möglich, ihm Ersatzbusse zur Verfügung zu stellen.
Die Klägerin trägt vor, dass der Zeuge U Ersatzbusse zum Preis von Euro 4.252,40 anmieten musste. Sie verlangt nun von der Beklagten die Zahlung von Euro 334, welche als Gewinn aus dem zwischen ihr und dem Zeugen U geschlossenen Vertrag, verdient worden wäre sowie Freistellung von Euro 918,40, welche der Zeuge U als Mehrkosten dem Ersatzunternehmen zahlen musste. Sie ist der Auffassung, dass die Beklagte kein Recht gehabt habe, die Reise zu stornieren, da der Einwand, es handele sich um Rechtsradikale, was auch immer die Beklagte darunter verstünde, eine Stornierung der Reise nicht rechtfertigen würde. Eine Zahlung des Differenzbetrages von Euro 918,40 ist seitens der Klägerin nicht an den Zeugen U erfolgt.
Sie hat ursprünglich Zahlung von Euro 1.252,40 von der Beklagten verlangt. In der mündlichen Verhandlung hat sie die Klage auf Freistellung gegenüber den Ansprüchen von Herrn U gegen die Klägerin umgestellt.
Sie beantragt zuletzt,
die Beklagte zu verurteilen, sie hinsichtlich eines Betrages in Höhe von Euro 918,40 gegenüber dem Herrn F U freizustellen sowie sie zu verurteilen, an die Klägerin Euro 334 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, dass es sich bei dem Zeugen U um einen bekannten Neo-Nazi handele. Zudem sei die Beklagte kurz vor Reiseantritt seitens des Staatsschutzes aus C darüber informiert worden, dass es sich bei der Gruppe um Neo-Nazis und NPD-Mitglieder handele. Aufgrund dieser Information habe sich die Beklagte sofort um mit der Klägerin in Verbindung gesetzt, und habe die Buchung unter Hinweis darauf, dass die Beklagte arglistig bezüglich der zu fahrenden Personengruppe getäuscht worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 BGB aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist infolge der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 BGB analog seitens der Beklagten wirksam beendet worden. Ein wichtiger Grund zur Beendigung ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags für den Kündigenden unzumutbar machen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Zeuge U bzw. die Teilnehmer der Busreise zu einer Neo-Nazi-Demonstration in E fahren wollten. Der Zeuge U hat diesem Vortrag der Beklagten in dem Mailverkehr mit der Klägerin nicht widersprochen. Die Klägerin hat ihn explizit darauf hingewiesen, dass die Beklagte vor dem Hintergrund der politischen Gesinnung die Beförderung abgelehnt habe. Der Zeuge U hat sich diesbezüglich nicht verhalten. Vor diesem Hintergrund wäre es an der Klägerin gewesen, substantiiert darzulegen, welchen anderen Zweck die Reise des Zeugen U gehabt haben sollte. Allein das Bestreiten mit Nichtwissen reicht diesbezüglich nicht aus. Vor diesem Hintergrund konnte die Beklagte den zwischen ihr und der Klägerin geschlossenen Vertrages kündigen: Die Beklagte konnte vor Antritt der Reise nicht auszuschließen, dass aufgrund der politischen Gesinnung der Reiseteilnehmer eine Gefährdung ihres Eigentums bzw. der Busse nicht ausgeschlossen werden konnte. Dazu kommt hinzu, dass aufgrund der Möglichkeit, dass Fotos von ihren Bussen im Rahmen der Demonstration gezeigt werden könnten, welches dazu führen konnte, dass man auch die Beklagte diesem politischen Spektrum zuordnen könnte. Es muss aber der Beklagten freigestellt bleiben, ob sie sich diesem aussetzt.
Streitwert: Euro 1.252,40