Rechtsprechung / Amtsgericht Bonn

Amtsgericht Bonn Beschluss vom 10.08.2011 – 24 M 3616/11

ECLI:DE:AGBN:2011:0810.24M3616.11.00

Tenor

Die Erinnerung der Antragstellerin vom 29.07.2011 gegen die abgelehnte Durchführung eines Zustellungsauftrages wird zurückgewiesen.

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GRÜNDE·

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Die Erinnerung ist unbegründet. Gem. §§ 18-20 GVG sind ausländische Missionen von der Deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Hierzu gehören auch Zustellungen durch den Gerichtsvollzieher mit Zustellungsbescheinigung.