Rechtsprechung / Amtsgericht Bonn

Amtsgericht Bonn Beschluss vom 07.09.2011 – 37 XVII 0 277

ECLI:DE:AGBN:2011:0907.37XVII0.277.00

Tenor

wird die für den Betroffenen geführte Betreuung aufrechterhalten mit folgender

Maßgabe:

Der bisherige Betreuer Herr Rechtsanwalt N S, S1 Weg ##, ##### B wird aus diesem Amt entlassen. An seiner Stelle wird Herr Rechtsanwalt

C I, X 1, ##### C1 zum Betreuer bestellt.

Der Aufgabenkreis des Betreuers Rechtsanwalt- C I wird erweitert und umfasst jetzt insgesamt:

Gesundheitsfürsorge und damit zusammenhängende finanzielle und behördliche Angelegenheiten, Befugnis zum Empfang von Post, Vermögensangelegenheiten und Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Herr P bedarf zur Wirksamkeit von Rechtsgeschäften in dem Bereich: Vermögensangelegenheiten, der Zustimmung des für solche Angelegenheiten bestellten Betreuers.

Das Gericht wird spätestens bis zum 07.09.2018 erneut prüfen, ob die Hilfe durch

Betreuung weiter erforderlich ist.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

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Nach dem Gutachten des Sachverständigen Herrn Dr. B1 B2 leidet Herr P an einer schizoaffektiven Störung und einem Medikamentenabusus.

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Danach und nach dem Ergebnis der Anhörung ist Herr P auch künftig gehindert, in den oben genannten Bereichen  eigene  Angelegenheiten interessengerecht zu regeln und benötigt deshalb weiterhin Hilfe durch Betreuung.

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Dabei ist der Umfang der für die Betreuerin im Rahmen der Betreuung wahrzunehmenden Aufgaben den jetzigen Bedürfnissen anzupassen.

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Es besteht die Gefahr, dass der Betroffene sich durch uneinsichtiges Handeln selbst erheblichen Schaden zufügt. Zur Vermeidung solcher Nachteile ist nach der Stellungnahme des Sachverständigen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes für die im Beschlusstenor aufgeführten Bereiche erforderlich.

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Der beschlossene Wechsel  in der Person des Betreuers ist erforderlich, weil eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Betroffenen und Herrn Rechtsanwalt S nicht mehr möglich erscheint. Letzterer hat dem Betreuerwechsel aus diesem Grund zugestimmt. Herr P wünscht ausdrücklich die Bestellung von Herrn Rechtsanwalt  I zum neuen Betreuer. Dem war gemäß § 1908 b Abs. 2 BGB zu entsprechen.Herr Rechtsanwalt  I ist bereit, die Betreuung ehrenamtlich zu führen.

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Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist entsprechend der Stellungnahme festgesetzt.

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Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit  beruht auf§ 287 FamFG.

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Rechtsmittelbelehrung:

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Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einem Monat beim Amtsgericht Bonn durch Einreichung einer Beschwerdeschrift in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Während einer Unterbringung kann der Betroffene die Beschwerde fristwahrend auch bei dem am Unterbringungsort zuständigen Amtsgericht einlegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den jeweiligen Beschwerdeführer. Wenn an ihn eine schriftliche Bekanntgabe nicht erfolgen konnte, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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Die Beschwerdeschrift muss die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen

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Beschluss eingelegt wird und sie muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Auch ist sie vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.