Rechtsprechung / Amtsgericht Bonn
Amtsgericht Bonn Urteil vom 15.11.2011 – 113 C 175/11
ECLI:DE:AGBN:2011:1115.113C175.11.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand gemäß § 495 a ZPO
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 95,00 €. Ein Anspruch aus der Bonusvereinbarung besteht nicht.
Der Kläger hätte nur dann Anspruch auf einen Bonus in Höhe von 95,00 €, wenn die Voraussetzungen der Nr. 7.3 AGB der Beklagten erfüllt wären. Ziffer 7.3 setzt voraus, dass das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate gekündigt wird, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.
Die Voraussetzungen dieser Klausel sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das erkennende Gericht folgt der Entscheidung in dem Verfahren AG Bonn 109 C 172/10, Urteil vom 27.09.2010.
Der Kläger hat das betreffende Vertragsverhältnis vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate gekündigt. Die Kündigung wurde nicht nach, sondern mit Ablauf des ersten Jahres wirksam. Nach dem ersten Jahr würde sie erst dann wirksam, wenn der Vertrag über ein Jahr hinaus bestehen würde, d. h. die Mindestlaufzeit des Vertrages im Sinne dieser Klausel muss länger als ein Jahr sein. Dies ist ein Unterschied, der sich auch dem Laien erschließt.
Die AGB wurden einbezogen.
In dem Auftrag bestätigte der Kläger, dass er die AGB gelesen habe und sie akzeptiere, indem er an der fraglichen Stelle ein Häkchen setzte. Unter diesen Umständen war es entgegen seiner Auffassung nicht erforderlich, die fragliche Klausel in dem Auftragstext nochmals gesondert zu erwähnen. Aus diesem Grund kommt es weiterhin nicht darauf an, ob der Kläger die Tarife im Internet angesehen hat, bevor er den Vertrag schloss. Die dort unter Ziffer 5) erwähnte Regelung entspricht Ziffer 7.3 der AGB, deren Kenntnis er bestätigte.
Die betreffende Klausel ist wirksam.
Eine Unwirksamkeit nach § 305 c BGB ist nicht ersichtlich. Danach sind Klauseln unwirksam, die nach den Umständen so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht damit zu rechnen braucht. In diesem Fall ist die AGB in den Zusammenhang der Preise eingebettet. Die Überschrift lautet: „Preise, Boni, Abrechnung, Vorauszahlung“. Hätte der Kläger die AGBs unter dieser Überschrift angeschaut, dann wäre er auf die betreffende Klausel gestoßen.
Die genannte Klausel widerspricht auch nicht dem Verbot intransparenter Klauseln nach § 307 iVm § 310 Abs. 3 Ziff. 3 BGB. Der Verwender der AGBs ist verpflichtet, Rechte und Pflichten möglichst klar, einfach und präzise darzustellen. Wirtschaftliche Nachteile und Belastungen müssen erkennbar sein. In diesem Fall liegt die Besonderheit darin, dass die Beklagte in der Klausel die Voraussetzungen des Bonus regelte. Der Bonus ist keine wirtschaftliche Belastung für ihre Kundschaft, sondern vielmehr eine Dreingabe der Beklagten. Ein Anspruch darauf besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen. Diese hat die Beklagte in ihren AGBs geregelt. Dass die Klausel hinreichend klar ist, wurde oben ausgeführt.
Auf den Schriftsatz der Beklagten vom 20.10.2011 braucht der Kläger nicht mehr zu erwidern, denn dessen Inhalt hat die Entscheidung des Gerichts nicht beeinflusst. Insbesondere war das Vorverfahren schon bekannt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.
Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.
Streitwert: 95,00