Rechtsprechung / Amtsgericht Bonn

Amtsgericht Bonn Beschluss vom 14.06.2012 – 402 F 138/12

ECLI:DE:AGBN:2012:0614.402F138.12.00

Tenor

Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Anwaltskanzlei D-T aus C Verfahrenskostenhilfe bewilligt soweit die Forderung in Höhe von 378,05 Euro von der Antragsgegnerin anerkannt worden ist.

Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen.

Gründe

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In Höhe eines Betrages von 113,87 Euro hat die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg. Die Antragsgegnerin hat gegenüber der berechtigten Forderung des Antragsstellers aufgerechnet mit einem Gesamtschuldnerausgleichsanspruch im Innenverhältnis in Höhe von 113,87 Euro auf Grund der Bezahlung einer Stromrechnung. Die Áuffassung des Antragstellers, ein aufrechenbarer Anspruch der Antragsgegnerin habe nicht bestanden, ist nicht durchgreifend. Die ehemals gemeinsame Ehewohnung wurde zum 31.8.2011 gekündigt. Der Antragsteller selbst hat ausweislich des Vortrags in der Antragsschrift bis Juli 2012 in der Wohnung gelebt. Insofern hat er sich auch an den Stromkosten zu beteiligen, die in diesem Zeitraum entstanden sind.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bonn oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.