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Amtsgericht Bonn Beschluss vom 26.04.2013 – 109 C 81/13
ECLI:DE:AGBN:2013:0426.109C81.13.00
Tenor
erklärt sich das Amtsgericht Bonn für örtlich und sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers nach Anhörung der anderen Partei gemäß § 281 ZPO ohne mündliche Verhandlung
an das Landgericht Kassel.
1
Gründe:
2
Das angerufene Gericht ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig, insbesondere da der Streitwert über der Zuständigkeitsgrenze des Amtsgerichts liegt; zuständig ist das aus dem Tenor ersichtliche Landgericht.
3
Der Kläger hat von seinem Wahlrecht gemäß § 35 ZPO Gebrauch gemacht und Verweisung an das Landgericht beantragt, an dem das streitgegenständliche Fahrzeug seinen momentanen Belegenheitsort hat. Dieser stellt den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO dar, da die streitige Verpflichtung u.a. in Form der Rücknahme des Fahrzeuges am Belegenheitsort der Sache und mithin am Wohnort des Klägers zu erfüllen ist. Dass die Beklagte ihren Sitz in Bonn hat, § 17 ZPO schließt die Ausübung des Wahlrechts nicht aus.