Rechtsprechung / Amtsgericht Bonn
Amtsgericht Bonn Urteil vom 30.07.2013 – 114 C 35/12
ECLI:DE:AGBN:2013:0730.114C35.12.00
Tenor
Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Unbegründet ist die Klage schon deshalb, weil der Kläger zur Höhe des Schadens, der ihm durch das Versterben der Tiere entstanden sein soll, nicht schlüssig vorgetragen hat. Der Kläger hat vorgebracht und in einem späteren Schriftsatz bestätigt, dass er insgesamt 38 Tiere zum Versand gebracht hat. Gleichwohl fehlt bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung konkreter Vortrag dazu, wie viele Tiere denn tatsächlich gestorben sind. In der Anspruchsbegründung heißt es dazu nur, es sei ein großer Teil der Tiere nicht mehr am Leben gewesen und später seien weitere gestorben. Die genaue Zahl der Tiere, die den Transport nicht überlebt haben, steht damit weder fest, noch ist dazu in beweisrelevantem Umfang vorgetragen worden. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, mit welchen Einzelpositionen etwa verstorbene Tiere bei einer Schadensaufstellung zu berücksichtigen sein sollten. Es ist nicht ohne weiteres von dem hier in Ansatz gebrachten Verkaufspreis der Tiere auszugehen, da der Kläger ohne näheren Vortrag entgangenen Gewinn nicht beanspruchen kann. Unstreitig hat er das Geschäft ja später durchgeführt.
Darüber hinaus kann die Klage auch deshalb keinen Erfolg haben, weil einem etwaigen Ersatzanspruch des Klägers dessen erhebliches eigenes Verschulden anspruchsausschließend entgegenstünde, § 254 BGB. Unstreitig ist auch, dass der Kläger, nachdem ihm das Paket an einem Samstagvormittag erstmalig wieder zurückgebracht wurde, dieses noch am gleichen Tag wiederum zum Versand gebracht hat, ohne sich um den Zustand der darin befindlichen Tiere zu kümmern. Auch wenn ihm sein eigener Postzusteller dies empfohlen haben sollte, entband ihn das nicht von der Sorge, sicherzustellen, dass die Tiere den für den anstehenden zweiten Transport erforderlichen Nahrungs- und Wasservorrat nachwievor zur Verfügung hatten.
Darauf, ob eine Zustellung des Paketes am Ort des Empfängers wegen der dortigen Beschriftungssituation möglich war oder nicht, kommt es vor diesem Hintergrund entscheidend nicht mehr an, sodass eine Vernehmung des immer noch nicht erschienenen Zeugen M nicht zu bewirken war.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: bis 600,00 EURO.