Rechtsprechung / Amtsgericht Bonn
Amtsgericht Bonn Beschluss vom 30.09.2013 – 97 IN 252/04
ECLI:DE:AGBN:2013:0930.97IN252.04.00
Tenor
wird der Antrag der Gläubigerin, der U Krankenkasse in I, auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Insolvenztabelle zurückgewiesen.
Gründe
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Die Gläubigerin begehrt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Insolvenztabelle.
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Bei der geltend gemachten Forderung handelt es sich um eine nicht titulierte Forderung. Der Schuldner hat hiergegen Widerspruch eingelegt hinsichtlich des Deliktcharakters.
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Die Gläubigerin ist in diesem Fall gehalten, die Feststellung zu betreiben im Wege des Klageverfahrens vor dem Prozessgericht.
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Es liegt hier somit kein Rechtsschutzbedürfnis der Gläubigerin vor.
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Bonn, 30.09.2013
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Amtsgericht