Rechtsprechung / Amtsgericht Bonn
Amtsgericht Bonn Urteil vom 23.10.2015 – 103 C 307/15
ECLI:DE:AGBN:2015:1023.103C307.15.00
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteil, an die Klägerin 124,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Sodann wird
beschlossen und verkündet:
Der Streitwert wird auf 949,00 € festgesetzt.
Die Verhandlung wird um 12:01 Uhr beendet.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Der Einspruch ist schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils, sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.