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Amtsgericht Bonn Urteil vom 29.08.2017 – 701 Ds 281/16

ECLI:DE:AGBN:2017:0829.701DS281.16.00

Tenor

Das Verfahren wird nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

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G r ü n d e :

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

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I.

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Dem Angeklagten ist durch Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bonn vom 03.02.2017 vorgeworfen worden, am 26.09.2016 in Bonn einem Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solcher Diensthandlung mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt Widerstand geleistet und ihn dabei tätlich angegriffen zu haben.

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Der Anklagesatz lautet weiter wie folgt:

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Am Tattag gegen 13:50 Uhr hielten die Zeugen PHK T1und PHK A den Angeklagten, der Fahrrad fuhr, am L1-platz in C2 an und kündigten an, ihn zu durchsuchen, da er zuvor in der Unterführung im Zickzackkurs um Fußgänger herumgefahren war, kurz vor dem Anhalten etwas schnell in die rechte Hosentasche gesteckt hatte und er ihnen als Betäubungsmittelkonsument dienstlich bekannt war. Er erwiderte, er würde sich aus Prinzip nicht anfassen lassen und griff in seine Tasche. Sofort wurde er von den Zeugen an seinen Armen gefasst. Der Angeklagte versuchte, sich dem Griff durch Wegreißen zu entwinden und setzte seinen ganzen Körper ein, um sich mit erheblichem Kraftaufwand gegen die Maßnahme zu wehren. Nur mit hohem Aufwand konnte der Angeklagte zu Boden gebracht und fixiert werden.

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§ 113 StGB

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II.

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Der Angeklagte hat lediglich Angaben zur Person gemacht und sich zur Sache nicht eingelassen.

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III.

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Der Angeklagte war aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Es lag ein Verfahrenshindernis gemäß § 260 Abs. 3 StPO vor.

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Die Betäubungsmittel, wegen derer der Angeklagte im Rahmen der in der Anklageschrift genannten Maßnahme von der Polizei angehalten worden war, wurden später, nach seiner Verbringung in das Polizeigewahrsam, dort in dessen Habseligkeiten vorgefunden. Das Verfahren wegen des Betäubungsmittelbesitzes wurde anschließend von der Staatsanwaltschaft Bonn ausgetrennt und anschließend nach § 31 a BtMG eingestellt.

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Bei dem Betäubungsmitteldelikt und dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte handelte es sich jedoch um eine einheitliche Tat. Ein solcher Zusammenhang ist gegeben, wenn der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gerade dazu dient, den Besitz an Betäubungsmitteln zu sichern und dem staatlichen Zugriff zu entziehen. Ein solcher Zusammenhang lag hier nach der Beweisaufnahme vor. Die Zeugen haben bekundet, dass der Angeklagte erst begann, Widerstand zu leisten, als ihm eröffnet wurde, dass er nun nach Betäubungsmitteln durchsucht werden solle. Zuvor hatte er ohne Protest eine Anzeige wegen der Ordnungswidrigkeit, nämlich des Fahrradfahrens in einem Fußgängerbereich, entgegengenommen.

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Die Einstellung nach § 31 a BtMG umfasst somit auch den Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Eine förmliche Wiederaufnahme des Verfahrens, die gemäß § 31 a BtMG grundsätzlich möglich ist, lag jedoch nicht vor. Damit sperrte die Einstellung nach § 31 a BtMG auch die Verfolgung wegen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte.

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IV.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.