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Amtsgericht Bonn Urteil vom 10.10.2022 – 603 Cs 49/21

ECLI:DE:AGBN:2022:1010.603CS49.21.00

Tenor

In der Jugendstrafsache

pp

wegen              unerlaubten Entfernens vom Unfallort

hat das Amtsgericht Bonn aufgrund der Hauptverhandlung vom 10.10.2022,

für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

1

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

3

Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 06.04.2021.

4

Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.