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Amtsgericht Bonn Urteil vom 10.10.2022 – 603 Cs 49/21
ECLI:DE:AGBN:2022:1010.603CS49.21.00
Tenor
In der Jugendstrafsache
pp
wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort
hat das Amtsgericht Bonn aufgrund der Hauptverhandlung vom 10.10.2022,
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
1
Gründe
2
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
3
Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 06.04.2021.
4
Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.
5
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.