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Amtsgericht Bonn Beschluss vom 24.11.2022 – 710 OWi 105/22

ECLI:DE:AGBN:2022:1124.710OWI105.22.00

Tenor

In dem Bußgeldverfahren

pp

hat das Amtsgericht Bonn

am 24. November 2022

beschlossen:

Das Verfahren wird nach Anhörung der Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, weil eine Ahndung nicht geboten erscheint.

1

Die Staatsanwaltschaft hat der Einstellung zugestimmt.

2

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§§ 46 OWiG, 467 Abs. 1 StPO).

3

Die der Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden aus Billigkeitsgründen der Staatskasse nicht auferlegt (§§ 46 OWiG, 467 Abs. 4 StPO).

4

Bonn, 24.11.2022

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Amtsgericht